I. Sachverhalt
A. Am 27. Februar 2013 berichtete die «Basler Zeitung» gestützt auf eine SDA-Meldung unter dem Titel «Prozess wegen Botox-Hetze» über einen Strafprozess gegen den Tierschützer Erwin Kessler. «Wegen der Botox-Hetze gegen SRF-Moderatorin Katja Stauber soll Erwin Kessler mit 6000 Franken gebüsst werden. Der radikale Tierschützer verlangte am Dienstag vor Gericht einen Freispruch. Das Urteil steht noch aus.» Die Auseinandersetzung zwischen Kessler und Stauber habe bereits vor fünf Jahren begonnen. Der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) habe in mehreren Beiträgen behauptet, die Tagesschau-Moderatorin habe ihre Falten mit Botox behandelt und sich somit der Tierquälerei schuldig gemacht. Stauber habe daraufhin Anzeige erstattet. «Kessler wurde durch alle Gerichtsinstanzen hindurch verurteilt und unter Androhung einer Busse verpflichtet, die Texte im Internet zu entfernen. Zudem verbot ihm das vom Bundesgericht geschützte Urteil, weitere Äusserungen über Katja Stauber im Zusammenhang mit Tierquälerei oder Botox-Präparaten zu veröffentlichen.» Da Kessler auf das Urteil pfeife, stehe er nun erneut in Münchwilen (TG) vor Gericht. «Nun muss er eine Busse von 6000 Franken bezahlen.»
B. Am 14. März 2013 beschwerte sich Erwin Kessler, Tuttwil, namens des VgT beim Schweizer Presserat über den letzten Satz der obengenannten Meldung. An der Gerichtsverhandlung in Münchwilen sei kein Urteil gefällt worden. Das Gericht habe das Urteil schriftlich in Aussicht gestellt. «Der Ausgang des Verfahrens war noch völlig offen.» Dennoch habe die «Basler Zeitung» ihre «verfälschte SDA-Meldung» mit dem Satz «Nun muss er eine Busse von 6000 Franken bezahlen» ergänzt. Das habe nicht in der originalen SDA-Meldung gestanden, sondern sei «eine hinzugedichtete Erfindung». Inzwischen liege das (noch nicht rechtskräftige) Urteil vor, welches auf 1600 Franken Busse laute. Obwohl die Redaktion durch einen Leserbrief auf diese Falschmeldung aufmerksam gemacht worden sei, habe sie keine Berichtigung veröffentlicht. «Der Leserbrief wurde unterdrückt, ebenso jede andere Form einer Richtigstellung.»
C. Am 19. April 2013 wies die anwaltlich vertretene Redaktion der «Basler Zeitung» die Beschwerde als unbegründet zurück. Der beanstandete Artikel halte sich weitestgehend an die SDA-Meldung. Insbesondere werde daraus ersichtlich, dass noch kein Urteil ergangen sei. Der Autor des Artikels habe mit dem beanstandeten Satz keineswegs suggerieren wollen, es sei zu einer Verurteilung gekommen. «Vielmehr wollte er der Leserschaft verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nun die Konsequenzen für sein Verhalten zu tragen habe.» Es handle sich um eine kommentierende Wertung, die von der Leserschaft nicht als Faktenbehauptung wahrgenommen werden könne. Selbst wenn der Presserat diesbezüglich zu einem anderen Schluss kommen sollte, handle es sich um eine journalistische Ungenauigkeit, welche es dem Leser keineswegs erschwere, den Prozessbericht richtig zu verstehen.
Die Veröffentlichung einer Berichtigung sei unter diesen Umständen entbehrlich gewesen. Ohnehin sei aber die «Basler Zeitung» am 5. März 2013 auf die Angelegenheit zurückgekommen und habe über das Urteil berichtet: «Nun hat das Gericht Kessler schuldig gesprochen. Er muss eine Busse von 1500 Franken zahlen und Stauber mit 500 Franken entschädigen.» Kessler akzeptiere das Urteil nicht und ziehe es ans Thurgauer Obergericht weiter. Damit sei die Berichtigung jedenfalls in einer verhältnismässigen Frist erfolgt. Zudem sei die Berichtigung damit bereits erfolgt, bevor der vom Beschwerdeführer angeführte Leserbrief einging. Von der Unterdrückung eines Leserbriefs könne unter diesen Umständen keine Rede sein.
D. Am 23. März 2013 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 23. August 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Publikation des beanstandeten Artikels noch kein Urteil ergangen war. Umstritten ist einzig, ob der von der Redaktion eingefügte letzte Satz «Nun muss er eine Busse von 6000 Franken bezahlen» als Verletzung der Wahrheitspflicht zu qualifizieren ist. Für den Presserat ist dies zu bejahen. Der Satz enthält offensichtlich keine kommentierende Wertung, sondern eine Falschmeldung. Zwar ist der «Basler Zeitung» zuzugestehen, dass die Kurzmeldung zunächst korrekt festhält, es sei noch kein Urteil ergangen. Trotzdem erscheint der letzte Satz geeignet, die Leserschaft zu verwirren und zu täuschen.
2. Nicht verletzt sieht der Presserat hingegen die Berichtigungspflicht. Mit der Veröffentlichung des zweiten Berichts vom 5. März 2013 hat die «Basler Zeitung» die Falschmeldung vom 27. Februar 2013 inhaltlich korrigiert, auch wenn sie die Berichtigung nicht als solche deklariert hat.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Prozess wegen Botox-Hetze» vom 27. Februar 2013 die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die «Basler Zeitung» hat die Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigung) nicht verletzt.