I. Sachverhalt
A. Am 23. Januar 2025 veröffentlichte «Der Landanzeiger» ein Interview mit dem Titel «Schulleiter Christoph Alder: ‹Die KSAB ist ein Fass ohne Boden›». Die Spitzmarke lautet «Zur bevorstehenden Abstimmung über das Budget der Kreisschule Aarau-Buchs», darüber ist in sehr kleiner Schrift vermerkt: «Publireportage». Aus dem Text geht hervor, dass der interviewte Christoph Alder Mitglied eines Komitees ist, das sich für die Ablehnung des Budgets der Kreisschule ausspricht. Er äussert deutliche Kritik an der Vorlage: «Diese Schule gleicht einem Fass ohne Boden.» Es brauche eine «Neuauflage», so dass «die Schulleitungen vor Ort gestärkt werden und die Zentralverwaltung zurückgefahren wird».
B. Am 29. Januar 2025 reichte X. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Mit dem Beitrag werde Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Der Artikel sei ein «bezahltes Interview» und nicht ausreichend als solches gekennzeichnet. Der Beitrag wirke «auf den ersten Blick wie ein unabhängiger journalistischer Beitrag», was «zur Verwirrung der Leserschaft» führe. Das Interview sei im Rahmen einer bezahlten Kooperation im Hinblick auf die bevorstehende Volksabstimmung zum Budget der Kreisschule Aarau-Buchs veröffentlicht worden. Der interviewte Schulleiter sei Mitglied des ablehnenden Komitees. Der Beitrag sei ein «klarer Verstoss» des Journalistenkodex und missachte die «Informationspflicht gegenüber den Lesern».
C. Am 16. April 2025 nahm Raphael Nadler, Chefredaktor von «Der Landanzeiger», zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Beim Artikel handle es sich um eine bezahlte Publikation, die in der Printausgabe als «Publireportage» und in der Online-Version als «Sponsored Content» gekennzeichnet worden sei. Dies entspreche den «internen Standards und redaktionellen Richtlinien». Zudem verweise die Quellenangabe «Interview: ZVG» auf die von einem Auftraggeber «zur Verfügung gestellte beziehungsweise autorisierte Inhalteproduktion». Die regionale Gratiswochenzeitung werde durch Inserate und Publireportagen finanziert. Die deutliche Kennzeichnung zur «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und kommerzieller Kommunikation» im Sinne von Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sei eine «seit Jahrzehnten etablierte Praxis» des «Der Landanzeiger».Gemäss Beschwerdeantwort war der Artikel «ausreichend als bezahlter Inhalt gekennzeichnet» und damit eine «Irreführung der Leserschaft» ausgeschlossen. Die Vorgaben zur Transparenz seien eingehalten worden.
D. Am 6. November 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägung
Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verbietet kommerzielle Werbung durch Medienschaffende, die präzisierende Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) betont die Wichtigkeit einer Trennung von redaktionellen Inhalten und bezahlten Beiträgen für die Glaubwürdigkeit der Medien. Bezahlte oder von Dritten zur Verfügung gestellte Inhalte haben sich «gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben». Sie müssen «optisch/akustisch eindeutig» erkennbar sein und «explizit» als Werbung deklariert werden.
Die revidierte Richtlinie 10.1 ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie wurde in Übereinstimmung mit den Regelungen der Schweizerischen Lauterkeitskommission und des Verbands Schweizer Medien angepasst (vgl. Stellungnahme 56/2024). Nicht-redaktionelle Beiträge müssen sowohl eindeutig gekennzeichnet als auch erkennbar anders gestaltet werden.
Im vorliegenden Fall wurde das Interview zwar (sehr klein) als «Publireportage» gekennzeichnet, der Beitrag hebt sich jedoch bezüglich Form und Gestaltung nicht von redaktionellen Beiträgen in «Der Landanzeiger» ab. Damit sind die Vorgaben von Richtlinie 10.1 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) bezüglich Erkennbarkeit und Form, die für Werbung und bezahlte Inhalte gelten, nicht ausreichend erfüllt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.
2. Der «Landanzeiger» hat mit dem Interview «Schulleiter Christoph Alder: ‹Die KSAB ist ein Fass ohne Boden›» vom 23. Januar 2025 die Ziffer 10 (Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.