Nr. 39/2026
Anhörung bei schweren Vorwürfen / Interview / Recherchegespräche

(Gasthof Bären Eggiwil c. «Wochen-Zeitung für das Emmental und Entlebuch»)

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 7. November 2024 veröffentlichte die «Wochen-Zeitung für das Emmental und Entlebuch» einen Artikel von Bruno Zürcher mit dem Titel «‹Bären› schliesst für ‹unbestimmte Zeit›». Gemäss Medienmitteilung des Verwaltungsrats entstehe mit der Kündigung der beiden Betriebsleiterinnen ein «unabwendbarer Personalnotstand», dem ab 1. Januar 2025 mit einem «unbefristeten Betriebsunterbruch» begegnet werde.

Der Artikel geht der Frage nach, weshalb die beiden Betriebsleiterinnen gekündigt haben und wie es mit dem Gasthof weitergeht, der als AG geführt wird, die ihrerseits von einer Stiftung getragen wird. Gemäss Aussagen des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats hätten die beiden Betriebsleiterinnen wegen «Überlastung und Kostendruck» gekündigt. Es brauche ein entsprechendes Betriebskonzept für den Betrieb einer «Dorfbeiz in einer peripheren Region». Insbesondere müsse geprüft werden, wie der grosse Saal kostendeckend geführt werden könne. Zitiert wird auch die Gemeindepräsidentin, sie hebt die Bedeutung des Gasthofes und des zugehörigen Saals für das Dorf und seine Vereine hervor.

Eine der beiden Betriebsleiterinnen betont im Gespräch mit dem Journalisten, dass der Betrieb gut laufe und die Umsatzzahlen stiegen. Zusätzlich notwendiges Personal sei nicht bewilligt worden, das habe zu «zig» Überstunden geführt. Reservationen von Gruppen hätten teilweise sehr kurzfristig abgesagt werden müssen, so auch der Anlass einer Jodlergruppe. Deren Präsidentin äussert Verständnis für das Personal des Gasthofes, dieses sei überlastet gewesen. Sie kritisiert den Verwaltungsrat, der die Vereine zur Mitarbeit aufgefordert, eine Nachfrage bezüglich Entschädigung für diese Leistungen jedoch nie beantwortet habe. So hätten die Mitglieder des Vereins im Saal serviert, «ohne auch nur eine kleine Entschädigung zu erhalten».

B. Am 15. Januar 2025 reichte der Verwaltungsrat der Bären Eggiwil AG eine Beschwerde gegen den Beitrag ein. Der Artikel verletze die Richtlinien 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4.5 (Interview) und 4.6 (Recherchegespräche) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beitrag sei «tendenziös», es werde «wider besseres Wissen, mit falschen Zitaten und mittels fragwürdigen journalistischen Vorgehens» ein Konflikt zwischen dem Verwaltungsrat der Bären Eggiwil AG und der zitierten Betriebsleiterin «konstruiert». Die Betriebsleiterin werde «tatsachenwidrig und falsch» zitiert, ihre Aussagen seien ihr nicht zum Gegenlesen vorgelegt worden und sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr dies zustehe. Damit sei die Richtlinie 4.6 (Recherchegespräche) verletzt.

Die «Spielregeln des Interviews» seien nicht mit der Betriebsleiterin besprochen worden, dies verstosse gegen Richtlinie 4.5 (Interview). Auch der mitunterzeichnende Vizepräsident habe beim Journalisten «deutlich insistieren» und ihn daran erinnern müssen, dass er das Recht habe, Zitate vor der Veröffentlichung zu prüfen. Die Beschwerdeführer äussern Zweifel, ob die Vereinspräsidentin der Jodlergruppe richtig zitiert worden sei. Ihre Kritik sei ein schwerwiegender Vorwurf, mit dem der Vertreter des Verwaltungsrats gemäss Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) hätte konfrontiert werden müssen.

C. Am 15. April 2025 nahmen der Journalist Bruno Zürcher sowie der Verleger Thomas Herrmann für die «Wochen-Zeitung für das Emmental und Entlebuch» zur Beschwerde Stellung. Der Vizepräsident des Verwaltungsrats habe seine Aussagen zum Gegenlesen erhalten und es seien alle «Anpassungswünsche» übernommen worden. Gegenüber der Betriebsleiterin habe sich der Autor «klar als Journalist» zu erkennen gegeben und darauf hingewiesen, dass er einen Artikel plane. Der Betriebsleiterin sei die Zeitung bekannt und sie sei «erleichtert» gewesen, dass sie sich zum Betriebsunterbruch habe äussern könne. Am Ende des Telefongesprächs seien ihr die Aussagen mündlich vorgetragen worden und sie habe keine Änderungen verlangt. Ergänzend habe der Journalist mit der Gemeindepräsidentin sowie der Präsidentin der Jodlergruppe gesprochen. Diese beiden Personen hätten ebenfalls Gelegenheit erhalten, ihre Aussagen nochmals zu überprüfen und nur geringfügige oder keine Änderungen verlangt. Aus Sicht der «Wochen-Zeitung für das Emmental und Entlebuch» ist die Beschwerde unbegründet, sie beantragt Nichteintreten.

D. Am 19. März 2026 teilte der Schweizer Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Es liegen keine Gründe für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 11 des Geschäftsreglements vor, der Presserat tritt auf die Beschwerde ein.

2. Die zur «Erklärung» gehörende Richtlinie 3.8 verlangt, dass Betroffene bei schweren Vorwürfen angehört werden müssen. Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Zwar kritisiert die am Schluss des Artikels zitierte Vereinspräsidentin den Verwaltungsrat der Bären Eggiwil AG bezüglich der Kommunikation zur Entschädigung der Vereine. Aus Sicht des Presserates stellt dies jedoch keinen schweren Vorwurf im Sinne von Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) dar. Das Einholen einer Stellungnahme wäre wünschenswert gewesen, war aber nicht zwingend, Richtlinie 3.8 ist somit nicht verletzt.

3. Gemäss den Richtlinien 4.5 (Interview) und 4.6 (Recherchegespräche) zur «Erklärung» müssen interviewte Personen und Gesprächspartner von Recherchegesprächen mit der Verwendung ihrer Aussagen grundsätzlich einverstanden sein. Ein schriftliches Einverständnis ist jedoch nicht notwendig und eine wortgenaue Wiedergabe kann nicht verlangt werden. Richtlinie 4.5 hält fest, dass die interviewte Person bei der Autorisierung keine wesentlichen Änderungen vornehmen darf (Veränderungen des Sinnes, Streichen oder Hinzufügen von Fragen), aber offensichtliche Irrtümer korrigieren kann. Richtlinie 4.6 hält fest, dass Medienschaffende Statements ihrer Gesprächspartner bearbeiten und kürzen dürfen, soweit dies die Äusserungen nicht entstellt. Wie die Vertreter der «Wochen-Zeitung» belegen, fand mit drei Personen vor der Publikation ein schriftlicher Austausch statt, einzelne Änderungswünsche wurden eingebracht und von der Redaktion berücksichtigt. Im Fall der Betriebsleiterin wurde nach Angaben der «Wochen-Zeitung» das Einverständnis mündlich eingeholt und es wurden keine Änderungen verlangt. Ob dem wirklich so war, lässt sich nicht belegen, es steht Aussage gegen Aussage. Eine Verletzung der Richtlinien 4.5 (Interview) und 4.6 (Recherchegespräche) liegt somit nicht vor.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Die «Wochen-Zeitung für das Emmental und Entlebuch» hat mit dem Artikel «‹Bären› schliesst für ‹unbestimmte Zeit›» die Richtlinien 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 4.5 (Interview) und 4.6 (Recherchegespräche) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.