Nr. 34/2026
Wahrheit / Unterschlagen von Informationen / Entstellen von Tatsachen / Meinungspluralismus

(X. c. «Zürcher Unterländer»)

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I. Sachverhalt

A. Am 1. Oktober 2024 veröffentlichte der «Zürcher Unterländer» die ausführliche Zusammenfassung eines Interviews von Martin Liebrich mit Stefan Tschudin, «Chief Operation Officer» des Flughafens Zürich, über mögliche Auswirkungen einer Volksinitiative, welche eine striktere Umsetzung der Nachtflugsperre verlangt. Titel: «Was würden sieben Stunden Nachtflugsperre bedeuten, Herr Tschudin?» Untertitel: «Eine Initiative verlangt eine 30 Minuten längere Nachtflugsperre in Kloten. Stefan Tschudin, COO der Flughafen Zürich AG, sieht die direkte Anbindung an die Welt in Gefahr». Im Text werden dem für den Betrieb des Flughafens Verantwortlichen sechs Fragen gestellt, die ausführlichen Antworten werden teils zusammengefasst, teils direkt zitiert.

Dabei kommt es unter anderem zu folgenden Aussagen:
– Dass immer wieder zwischen 23 Uhr und 23.30 Uhr gestartet und gelandet werde, hänge mit dem gesamten täglichen Flugbetrieb zusammen. Es komme immer wieder zu Verspätungen aus den verschiedensten Gründen, diese müssten am Ende des Tages aufgeholt werden können, sonst könnten viele Destinationen nicht mehr angeflogen werden. Insbesondere Langstreckendestinationen müssten gestrichen werden, weil Flugzeuge von dort nicht einfach wegen der Nachtflugsperre über Nacht in Zürich stehen gelassen werden könnten.
– Auf die Frage, was es bedeuten würde, wenn – wie von der Initiative gefordert – strikte sieben Stunden Nachtruhe gelten würden: Die Initiative verlange eine Verlängerung der Nachtflugsperre von 23 bis 6 Uhr, in dieser Zeit dürfte dann nicht geflogen werden, auch nicht zum Aufholen von Verspätungen. Damit würde die Betriebszeit um eine halbe Stunde verkürzt, was grosse Auswirkungen hätte. Destinationen würden entfallen, das hätte einen grossen Schaden für den Flughafen und für die Volkswirtschaft insgesamt zur Folge.
– Zur Frage nach den gesetzlichen Vorgaben: Der Bund schreibe vor, dass der Flughafen eine Hub-Funktion erfüllen müsse, konkret liefen die bestehenden Vorgaben darauf hinaus, dass Flüge bis 23 Uhr geplant werden dürften, und dass bis 23.30 noch Verspätungsabbau zulässig sei, das sei entsprechend auch Teil der ordentlichen Betriebszeit. Für Flüge danach gelte es, Sondergenehmigungen einzuholen, für Notfälle sei der Flughafen aber immer offen. Der Flughafen profitiere nicht von den verspäteten Flügen, diese seien letztlich nachteilig für alle Beteiligten.

B. Am 2. Dezember 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Text verletze die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») und die zugehörige Richtlinie 1.1 (Wahrheit), weiter Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen, Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung» sowie Richtlinie 2.2 (Meinungspluralismus).

Er begründet den Verstoss gegen die Ziffern 1 und 3, Richtlinie 1.1 damit, dass die Behauptung falsch sei, wonach die Flughafen-Nachtruhe-Initiative sieben Stunden Nachtflugsperre verlange. Dies sei ohnehin bereits gesetzlich vorgeschrieben, die Initiative verlange nur deren richtige Umsetzung. Dasselbe gelte für die gleiche falsche Behauptung im Lead des Artikels. Im Weiteren sei nicht wahr, dass mit der «Ausdehnung der Nachtflugsperre» Flüge nach Hongkong, Singapur, Sao Paulo und Johannesburg nicht mehr möglich seien. Ebenso unwahr sei, dass es «die Ausdehnung der Nachtflugsperre nicht leiden» möge.

Generell hält der Beschwerdeführer fest, dass in der Zeit zwischen 23 Uhr und 23.30 Uhr schon bisher und auch künftig Verspätungsflüge zugelassen seien. Diese seien aber nicht Teil der ordentlichen, offiziellen Betriebszeit, sondern bräuchten eine «Sonderregelung». Im Übrigen sei der ganze Artikel mit der sehr ausführlichen Stellungnahme von nur einer der beiden Seiten im Flughafenstreit bezüglich Inhalt, Aufmachung und Plattform-Vergabe einseitig und unausgewogen. Eine Zeitung wie der «Zürcher Unterländer» hätte die Aufgabe, beide Seiten zu Wort kommen zu lassen und verletze damit auch die Verpflichtung zum Meinungspluralismus (Richtlinie 2.2). Aus diesen Gründen verlangt der Beschwerdeführer eine Richtigstellung im Sinne der Ziffer 5 der «Erklärung».

C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group, zu welcher der «Zürcher Unterländer» gehört, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründet dies zunächst damit, dass die Richtlinie 2.2 (Meinungspluralismus) nicht zur Anwendung komme. Diese beziehe sich auf Publikationen von Medien, die in ihrem Berichtsgebiet eine Monopolstellung innehaben. Das sei hier nicht gegeben angesichts der Berichterstattung von «Klotener Anzeiger», «Tele Züri», «Regionaljournal Zürich/ Schaffhausen» und anderen Medien. Im Übrigen sei eine Pluralität der Meinungen auch beim «Zürcher Unterländer» gegeben, wenn man die Berichterstattung über eine gewisse Zeitspanne betrachte, was vom Presserat in seiner Praxis verlangt werde.

Auch die Pflicht, sich an die Wahrheit zu halten, Ziffer 1, Richtlinie 1.1 (Wahrheit), sei mit dem Artikel nicht verletzt. Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach es falsch sei, den Zeitraum von 23 Uhr bis 23.30 Uhr als «Betriebszeit» zu bezeichnen, treffe nicht zu. Das Betriebsreglement des Flughafens Zürich spreche von «Betriebszeiten» von 6 Uhr bis 23.30 Uhr. Dasselbe gelte für die höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung. Wenn der Beschwerdeführer für seine Position die VIL (Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt) anführe, dann sei diese nicht massgebend, weil der darauf abstellende SIL (Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt) restriktiver gefasst sei und festhalte, dass – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – verspätete Starts und Landungen bis 23.30 Uhr zugelassen seien, dass hingegen Flüge in dieser Zeit nicht geplant werden dürften. Diese halbe Stunde gehöre damit zur Betriebszeit. Erst Flüge nach 23.30 Uhr hätten demnach Ausnahmecharakter und dürften nicht zur Regel werden. Gleiches gelte für das Flughafengesetz des Kantons Zürich, welches nur verlange, es sei darauf «hinzuwirken», dass eine (nicht näher definierte) Nachtflugsperre von sieben Stunden einzuhalten sei. Genaueres könne der Kanton gar nicht bestimmen, es gehe hier um Bundeskompetenzen.

Weiter seien auch keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellt worden (Ziffer 3 der «Erklärung»). Es sei weder – wie behauptet – im Flughafengesetz noch im SIL festgelegt, dass die Betriebszeit des Flughafens von 23 Uhr bis 6 Uhr dauere. Das kantonale Gesetz könne dies gar nicht festlegen und der SIL besage lediglich, dass der ordentliche, geplante Flugbetrieb nur bis 23 Uhr geplant werden dürfe, dass aber Starts und Landungen, also eine weitere Durchführung des Flugbetriebs zum Verspätungsabbau, ohne besondere Bewilligung bis 23.30 Uhr zulässig sei.

Es werde auch nichts unterschlagen oder entstellt, wenn gesagt werde, die Flughafen-Nachtruhe-Initiative verlange eine Ausdehnung der Nachtflugsperre. Die Initiative bezeichne Starts und Landungen nach 23 Uhr grundsätzlich als Verletzungen der Nachtflug-Sperre, womit in der Konsequenz der zulässige Abbau von Verspätungen zu «regelmässigen Verletzungen» der Nachtruhebestimmungen würden. Damit würde der Verspätungsabbau im Wesentlichen ausgeschlossen, im Effekt die Nachtflugsperre ausgeweitet und damit verschiedene Destinationen gefährdet.

Schliesslich sieht der «Zürcher Unterländer» keinen Verstoss gegen die Berichtigungspflicht (Ziffer 5 der «Erklärung»), weil das Wahrheitsgebot nicht verletzt sei.

D. Am 30. Juli 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Im Kern drehen sich Beschwerde und Beschwerdeantwort um die Frage, ob die Zeit zwischen 23 Uhr und 23.30 Uhr für den Flugbetrieb in Zürich als «Betriebszeit» gilt, oder ob Flüge zu dieser Zeit ausserhalb der Betriebszeit im Rahmen einer «Sonderregelung» stattfinden. Je nachdem müsste – laut Beschwerdeführer und laut der «Flughafen-Nachtruhe-Initiative» – das Bestreben sein, die Flüge in dieser Zeitspanne zu minimieren, um die Nachtsperre von 23 bis 6 Uhr möglichst wenig zu verletzen und die Bevölkerung entsprechend von Fluglärm zu verschonen. Aus der Sicht der Flughafenbetreiber ist dieses Zeitfenster offiziell vorgesehen für Starts und Landungen von Flügen, die, aus welchen Gründen auch immer, verspätet abfliegen oder eintreffen, die also zum auftragsmässigen betrieblichen Handeln des Flugplatzes gehören. Aus der Sicht dieser Seite ist das Bestreben, die Zahl der täglichen Flüge mindestens nicht mindern zu müssen. Beide Seiten sind sich aber eigentlich einig, dass derartige Verspätungsflüge im Rahmen dieser halben Stunde grundsätzlich zulässig sind.

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich zunächst die Frage, ob die Zusammenfassung der Positionen des Flughafenverantwortlichen unwahre Sachverhaltsbehauptungen enthalten hat (Ziffer 1 und 3 der «Erklärung», Richtlinie 1.1). Der Beschwerdeführer kritisiert die Formulierungen «Sie fordert eine 30 Minuten längere Nachtflugsperre», «Ausdehnung der Nachtflugsperre», «Die Initiative fordert sieben Stunden Nachtruhe», «bis 23.30 Uhr ist der Verspätungsabbau erlaubt und damit ordentliche Betriebszeit» etc. Diese Formulierungen stünden im Widerspruch zur Tatsache, dass die Betriebszeit nach gegenwärtiger Rechtslage um 23 Uhr ende und die darüber hinausreichenden Verspätungsflüge einer Sonderregelung unterlägen, welche laut Initiative künftig restriktiver zu handhaben sei.

Der «Zürcher Unterländer» hält demgegenüber im Sinne der im Artikel angesprochenen Regelungen fest, dass bis 23.30 Uhr verspätete Flüge regulär, im Sinne der «Rahmenbedingungen des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt» (SIL) ohne besondere Bewilligung zugelassen seien. Die Position der Initianten laufe auf eine anzustrebende Reduzierung der Flugbewegungen hinaus.

Die von den Parteien angesprochenen Belege und Regelungen zeigen (zum Zeitpunkt der Entscheidfindung des Presserats) folgendes:
– Der SIL spricht in dem von beiden Seiten angesprochenen Art. 39 von einem «Nachtbetrieb bis 23 Uhr, verspätete Starts und Landungen sind bis 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zuzulassen». (Gleich anschliessend, vom Beschwerdeführer im entsprechenden Verweis nicht erwähnt, dann:) «Für diese Betriebszeiten gilt (…)». Der SIL subsumiert somit die Zeit von 23 Uhr bis 23.30 Uhr unter «Betriebszeit». Weiter verlangt der SIL in diesem Zusammenhang, dass der Flughafen, die Flugsicherung und die Fluggesellschaften sich intensiv um eine Verringerung der Anzahl Flüge zwischen 23 Uhr und 23.30 Uhr bemühen müssen.
– Das kantonale Gesetz über den Flughafen Zürich stellt klar, dass die Aufsicht über An- und Abflugrouten unter dem Aspekt des Fluglärms beim Staat liege. Dieser wirke darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten werde. Hier sind – wie vom Beschwerdeführer betont – eine siebenstündige Nachtruhe vorgeschrieben, aber ohne Vorgabe, von wann bis wann diese dauern soll.
– Das Betriebsreglement des Flughafens Zürich bezeichnet in Anhang 1, Art. 1 den Flughafen als «für die Nachtzeit von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet».
– Diese Lesart wird von diversen Gerichtsurteilen bestätigt.
– Die Flughafen-Nachtruhe-Initiative spricht hingegen von einer laut Flughafengesetz geltenden «siebenstündigen Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr», welche von der Flughafen AG konstant missachtet werde. Die regelmässige Verletzung der Nachtruhesperre solle mittels der vorliegenden Initiative unterbunden werden.

Es ist nicht Aufgabe des Presserates, die seit Jahren in der Öffentlichkeit und vor Gerichten stark umstrittenen juristischen und die semantischen Fragen im Zusammenhang mit der Nachtflugsperre zu beurteilen. Aufgrund des bisher Erläuterten erscheint aber klar: Der Flughafenbetrieb, Starts und Landungen, Abwicklung am Boden, dauert für eine bestimmte Kategorie von Flügen bis 23.30 Uhr. Und aus Sicht des Flughafens würde eine strenge Umsetzung eines Flugverbotes ab 23 Uhr, wie die Initiative dies verlangt, auf eine deutliche Reduzierung der Flugbewegungen hinauslaufen. Genau dies ist ja auch das erklärte Ziel der Initiative. Insofern ist in der Darstellung der Sicht des Flughafens im Artikel weder ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung», Richtlinie 1.1) erkennbar noch sind wesentliche Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellt worden (Ziffer 3 der «Erklärung»). Der Text ist für die Leserschaft auch unzweideutig als Meinung der einen von zwei Parteien erkennbar.

3. Der Meinungspluralismus (Richtlinie 2.2) ist nicht tangiert, wie der Beschwerdeführer meint, diese Regelung betrifft nur Gegenden, in welchen ein Medium eine Monopolstellung besitzt. Das ist hier nicht der Fall. Die Richtlinie 2.2 ist nicht verletzt.

4. Der Antrag auf eine Gegendarstellung fällt nicht in die Kompetenz des Presserats, zudem kann er den Redaktionen keine Weisungen erteilen. Er kann auch insofern keinen Verstoss gegen die Ziffer 5 der «Erklärung» feststellen, als nach den obigen Erwägungen kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht stattgefunden hat, es entsprechend auch nichts zu berichtigen gab.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. Der «Zürcher Unterländer» hat mit dem Artikel «Was würden sieben Stunden Nachtflugsperre bedeuten, Herr Tschudin?» vom 1. Oktober 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Meinungspluralismus), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.