I. Sachverhalt
A. Am 24. Juli 2008 kündigte der Basler Gratisanzeiger «Baslerstab» in grossen Lettern auf der Titelseite an: «Sozialhilfe-Missbrauch: Doppelt so viele Fälle». Ein Balkendiagramm «Sozialbetrüger in Basel» untermauert diese Aussage: Danach gab es im Jahr 2007 142 und im Jahr 2006 75 «Sozialbetrüger». Der Anriss zum Hauptartikel auf Seite 3 lautete: «Die Sozialhilfe von Basel-Stadt macht Ernst bei der Missbrauchsbekämpfung – mit Hausbesuchen bei Sozialhilfebezügern.» Aus dem Haupttext («Sozialinspektoren kommen Missbräuchen auf die Schliche») geht hervor, dass im Jahr 2007 das Sozialamt der Justiz 142 Fälle mit Verdacht auf Missbrauch meldete – im Vergleich zu 75 Fällen im Jahr zuvor. In insgesamt 199 Fällen habe die Sozialhilfe zudem Geld zurückgefordert. Ein Grund für die Verdoppelung der Zahl der Strafanzeigen liege im Ausbau des Rechtsdiensts.
B. Tags darauf, am 25. Juli 2008, titelte der «Baslerstab»: «Wegen Sozialhilfe-Missbrauch: Geld gibts nur noch gegen Leistung». Der Anriss lautete: «Basler Sozialamt wie Politiker schauen ganz genau hin, wer Sozialhilfe bekommt. Einerseits soll die gängige Kontrollpraxis weiter verstärkt werden. Andererseits wird eine Geldzahlung an Forderungen geknüpft.» Im Haupttext auf Seite 3 («Sozialgeld an Leistung knüpfen») zitierte die Zeitung Politiker von SVP und FDP, welche fordern, dass Sozialhilfe nur noch an Personen ausbezahlt wird, die dafür im Gegenzug eine Arbeitsleistung erbringen. Zudem würden flächendeckende Kontrollen und – bei Missbrauch – einschneidende Sanktionen verlangt.
C. Am 28. Juli, 5. und 18. August 2008 gelangte X. mit zwei Beschwerden gegen die obengenannten Berichte an den Presserat.
Die Schlagzeile «Sozialbetrüger» vom 24. Juli 2008 suggeriere fälschlicherweise, dass eine Strafanzeige einer gerichtlichen Verurteilung gleichkomme. Zudem entspreche eine Zunahme von 75 auf 142 Strafanzeigen nicht einer Zunahme von 100 sondern lediglich einer solchen von 89.2 Prozent. Mit diesen Ungenauigkeiten habe der «Baslerstab» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 5 (Berichtigung) und 7 (Unschuldsvermutung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
Auf der Titelseite vom 25. Juli 2008 stelle der «Baslerstab» ein Wahlkampfthema der FDP (Sozialhilfe nur gegen Leistung) so dar, als ob eine entsprechende Verfügung bereits erlassen worden wäre. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern stelle auch eine Minderheit als leistungsunwillig dar, ohne darauf einzugehen, dass die Betroffenen gar nicht in der Lage seien, eine wie auch immer definierte Leistung zu erbringen. Mit dieser Publikation verstosse die Zeitung gegen die Ziffern 1 (Wahrheit), 5 (Berichtigung) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung».
D. Am 15. September 2008 beantragte Verlegerin Ruth Ludwig-Hagemann namens der Redaktion des «Baslerstab», auf die beiden Beschwerde sei nicht einzutreten. Falls der Presserat darauf eintrete, seien sie abzuweisen. Die Beschwerden seien nicht reglementskonform begründet. Die beanstandeten Berichte vom 24. und 25. Juli 2008 entsprächen der Wahrheit und verzerrten keine Tatsachen. Der «Baslerstab» habe weder tendenziös noch diskriminierend berichtet, sondern lediglich Missbräuche aufgezeigt. Die Berichte zeigten differenziert auf, welche Absichten die politischen Akteure verfolgten und wie sie über Missbräuche im Sozialhilfebereich denken. Bei der Titelsetzung sei eine Reduktion der Aussage unumgänglich. Die beanstandeten Titel hätten jedoch die Tatsachen nicht verfälscht. Zudem lege der nachfolgende Text die Fakten differenziert offen. «Vor diesem Hintergrund war es jedem Leser möglich, die Aussage des ‹Baslerstabes› nachzuvollziehen.» Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit einem Berichtigungsbegehren an die Zeitung gelangt.
E. Am 17. September 2008 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.
F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 20. Februar 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements sind Beschwerden zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss den massgeblichen Sachverhalt enthalten und zudem angeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» aus Sicht der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind. Zudem ist zusammen mit der Beschwerde eine Kopie des beanstandeten Medienberichts einzureichen. Die Beschwerden von X. halten sich an diese Vorgaben. Zudem ist anzumerken, dass der Presserat in seiner Praxis gerade bei juristischen Laien die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Beschwerdeeinreichung nicht allzu hoch ansetzt. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere die (verkürzenden) Titel der beanstandeten Berichte vom 24. und 25. Juli 2008. Die in den zugehörigen Haupttexten enthaltenen Fakten und Statements sind denn als solche offensichtlich nicht zu beanstanden. Der Presserat hat sich verschiedentlich mit der Zu- und Überspitzung von Fakten(behauptungen) in Titeln und Schlagzeilen auseinandergesetzt. Berufsethisch geht es dabei meist um die Frage, ob die Wahrheitspflicht verletzt wird und/oder ob Informationen entstellt sind. Dabei prüft der Presserat hypothetisch, ob die Gefahr besteht, dass Leserinnen und Leser, bei denen nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie neben Titel und Lead auch den Lauftext eines Artikels von A-Z aufmerksam lesen, in relevanter Weise getäuscht werden. Die Täuschung besteht meist darin, dass die Leserschaft aufgrund überspitzter Schlagzeilen und Titel von Tatsachen ausgeht, die so durch die journalistische Recherche nicht oder zumindest nicht eindeutig erstellt sind.
3. Wird die Leserschaft des «Baslerstab» also durch die beiden beanstandeten Titel in diesem Sinne getäuscht?
a) Die Titel der Ausgabe vom 24. Juli 2008 hätten mit einfachen Mitteln präziser gefasst werden können. So hätte beispielsweise der Titel «Sozialhilfe-Missbrauch: Doppelt so viele Anzeigen» an Stelle des von der Redaktion gewählten Titels «Sozialhilfe-Missbrauch: Doppelt so viele Fälle» genauer auf den Punkt gebracht, dass es vorerst bloss um Strafanzeigen ging, bei denen nicht von vornherein feststand, ob die Verfahren eingestellt oder ob sie zu Schuld- oder Freisprüchen führen würden. Ebenso ist die für das Balkendiagramm verwendete Bezeichnung «Sozialhilfe-Betrüger» zumindest problematisch, wenn es «nur» um Anzeigen und nicht um abgeschlossene Verfahren geht. Trotz dieser Bedenken ist eine Verletzung berufsethischer Normen nach Auffassung des Presserates jedoch zu verneinen. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung steht ausser Diskussion, weil weder im Titel noch im Haupttext auf individuelle Verfahren Bezug genommen wird. Und obwohl erst beim Lesen des Anrisses klar wird, dass mit «doppelt so vielen Fällen» Strafanzeigen und nicht abgeschlossene Verfahren gemeint sind, erscheint die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Leser/-innen, die nur die Schlagzeile lesen, einen falschen Gesamteindruck erhalten. Sie dürften lediglich zur Kenntnis nehmen, dass es im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr fast doppelt so viele strafrechtlich relevante Problemfälle in der Sozialhilfe gab, was insoweit durchaus den Tatsachen entspricht. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, eine Erhöhung der Zahl der Strafanzeigen um 89,3% journalistisch vereinfachend als Verdoppelung darzustellen.
b) Auch der Titel «Geld gibts nur noch gegen Leistung» in der Ausgabe vom 25. Juli 2008 und der im Frontanriss enthalte
ne Satz «Andererseits wird eine Geldzahlung an Forderungen geknüpft» sind etwas ungenau. Deshalb ist die Argumentation des Beschwerdeführers ein Stück weit nachvollziehbar, wenn er moniert, hier würden Forderungen von Politikern bereits als feststehende Tatsachen dargestellt. Erst aus den Berichten auf Seite 3 wird dann klar, dass das Basler Sozialamt zwar offenbar schon bisher eine «Aktivierungsstrategie» verfolgt, welche die Bezüger von Sozialhilfe dazu animieren soll, ihre Lebenssituation zu verbessern. Demgegenüber steht die Einführung des Gegenleistungsprinzips, wonach Sozialhilfebezüger künftig nur noch Geld erhalten sollen, wenn sie im Gegenzug eine Arbeitsleistung für die Öffentlichkeit erbringen, offenbar erst auf der Agenda einiger (bürgerlicher) Politiker.
Der Presserat hat in seiner jüngeren Praxis wiederholt festgehalten, dass nicht jede Unschärfe bei der Darstellung von Fakten eine Verletzung der Wahrheitspflicht und eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Berichtigung (Ziffern 1 und 5 der «Erklärung») begründet. Vielmehr ist eine Verletzung dieser berufsethischen Normen nur dann zu bejahen, wenn die ungenaue Darstellung von Fakten für das Verständnis der Leserschaft als relevant erscheint (Stellungnahmen 49/2005, 3/2008). Dies ist in Bezug auf den Titel «Geld gibts nur noch gegen Leistung» zu verneinen. Denn selbst wenn sich ein Leser tatsächlich durch den Titel täuschen lässt, wird er sich fragen, welche Gegenleistung denn neu verlangt werde und spätestens bei der Lektüre der Berichte auf Seite 3 feststellen, dass jedenfalls vorerst nur im beschränkten Sinne der «Aktivierungsstrategie» des Sozialamts von einer Gegenleistung die Rede sein kann. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Menschenwürde von Personen verletzt sieht, die nicht in der Lage sind, eine Arbeitsleistung zu erbringen, entbehrt die Beschwerde schliesslich einer nachvollziehbaren Grundlage. Denn die Berichterstattung des «Baslerstab» betont mehrfach, dass das Grundrecht auf Sozialhilfe nicht zur Debatte steht.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Der «Baslerstab» hat mit der Veröffentlichung der Artikel «Sozialhilfe-Missbrauch: Doppelt so viele Fälle» in der Ausgabe vom 24. Juli 2008 und «Wegen Sozialhilfe-Missbrauch: Geld gibts nur noch gegen Leistung» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 5 (Berichtigung), 7 (Unschuldsvermutung) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.