I. Sachverhalt
A. Am 16. September 2013 veröffentlichte die Online-Ausgabe des «Tages-Anzeiger» folgende Kurzmeldung: «Presserat. Beschwerde von Ex-Pirat abgewiesen. Zürich – Der Presserat hat die Beschwerde eines ehemaligen Mitglieds der Piratenpartei weitgehend abgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat dieses sich gewehrt gegen die Berichterstattung des ‹Tages-Anzeiger› (Print und online) über eine von ihm erhobene Anzeige gegen den Regierungsrat Mario Fehr (SP) und zwei weitere Personen wegen Amtsgeheimnisverletzung. Laut Presserat hat der TA weder Informationen entstellt, noch unlauter recherchiert, noch hat er durch die Abbildung und namentliche Nennung des Beschwerdeführers dessen Privatsphäre verletzt. Gerügt wurde einzig ein Artikel, in dem fälschlicherweise die Piratenpartei als Urheberin der Anzeige genannt wurde, statt des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt nicht mehr Parteimitglied war.»
Die gleiche Meldung erschien am 17. September 2013 in der Printausgabe des «Tages-Anzeiger».
B. Am 30. September 2013 beschwerte sich X. über die obengenannte Meldung, deren Titel offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche. Denn der Presserat habe seine Beschwerde teilweise gutgeheissen. Mit dem unzutreffenden Titel habe der «Tages-Anzeiger» die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 20. Dezember 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Der Presserat unterscheidet bei Titeln zwischen zulässiger Zuspitzung und unzulässiger, wahrheitswidriger Überspitzung. Ein wesentliches Kriterium für die Abgrenzung bildet die Prüfung, ob die Gefahr besteht, dass die Leserschaft einen unzutreffenden Eindruck erhält. Um dies zu vermeiden, sind stark verkürzende, weit gehende Titel möglichst frühzeitig zu relativieren.
3. Vorliegend stellt bereits der dem beanstandeten Titel folgende erste Satz der Meldung klar, dass die Beschwerde nicht vollständig, sondern lediglich «weitgehend» abgewiesen wurde. Diese kommentierende Wertung ist für den Presserat deshalb ohne Weiteres haltbar, weil er in der Stellungnahme 43/2013 lediglich eine von zahlreichen gegen den «Tages-Anzeiger» erhobenen Rügen als begründet erachtet hat. Zudem nennt die Meldung vom 16./17. September 2013 die Rüge des Presserats auch noch explizit. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.