Nr. 24/2015
Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Berichtigung / Privatsphäre

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt c. «Basler Zeitung»/«BaZonline»/«BaZ Kompakt») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 11. Mai 2015

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I. Sachverhalt

A. Am 18. Februar 2014 erschienen in der «Basler Zeitung», auf «BaZonline» und in der «BaZ Kompakt» (nachfolgend «BaZ») folgende zwei Artikel über eine bevorstehende Reise der erweiterten Geschäftsleitung (GL) des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (BVD) nach Stockholm: «Auf Staatskosten mit Partnern nach Stockholm» und «Das Schwedenreisli des Hans-Peter Wessels». Im Zentrum der beiden Artikel steht die jährliche Strategiekonferenz der GL des BVD, die für Mai 2014 in Stockholm vorgesehen war, die Anzahl der Teilnehmer und die Kosten. In den beiden Berichten wird festgehalten, nicht nur die Geschäftsleitung des Departements nehme daran teil, sondern auch deren Partnerinnen bzw. Partner, dies auf Kosten des Staates. Als Beweis dazu wird eine Liste publiziert, auf der 17 Namen von Vertreterinnen und Vertretern des BVD und von deren PartnerInnen (letztere in anonymisierter Form) figurieren. Die Reisegruppe nach Schweden umfasse insgesamt 36 Personen. Die «BaZ» stellt die Frage nach den Kosten dieser Reise. Zuerst wird die Sprecherin des BVD zitiert. Sie geht von einem Budget von 13 000 Franken für Übernachtung und Verpflegung für 15 Teilnehmende aus. Die «BaZ» rechnet vor, dass dieser Betrag nicht ausreiche. Da die Gruppe doppelt so gross sei, würde allein die Übernachtung in einem Viersternehotel für 370 Franken pro Nacht im Doppelzimmer das Budget übersteigen. Dazu kämen 8200 Franken für die gebuchten Flüge. Die Sprecherin des BVD wird dazu nochmals wie folgt zitiert: «Allfällige Mehrkosten werden von den einzelnen Teilnehmenden privat getragen, ebenso die Kosten für allfällige verlängerte Aufenthalte und für dann begleitende Partner.» Laut Informationen der «BaZ» seien die Teilnehmenden darüber jedoch nicht informiert, sie hätten bis am Vortag davon ausgehen dürfen, dass die Kosten für den gesamten Aufenthalt, auch denjenigen ihrer Partner vom Departement beglichen würden. In den Artikeln wird auch das Ziel der Reise nach Stockholm in Frage gestellt. Die stellvertretende Kommunikationsverantwortliche des BVD kommt hier wiederum wie folgt zu Wort: Es gehe um einen «Fach- und Erfahrungsaustausch zu konkreten baulichen und verkehrlichen Themen und Fragestellungen». Laut «BaZ» reisen andere Departemente deutlich weniger weit und geben für ihre Strategieseminare auch weniger aus.

B. Am selben Tag, dem 18. Februar 2014, veröffentlichte das BVD unter folgendem Titel eine Medienmitteilung: «Das BVD stellt Falschaussagen der Basler Zeitung richtig». Dabei werden zuerst die Gründe für das Seminar und die dreitägige Reise erklärt. «Die für Mai 2014 geplante Reise führt die erweiterte Geschäftsleitung des BVD nach Stockholm. Die schwedische Hauptstadt ist für einen Erfahrungs- und Fachaustausch prädestiniert.» Dabei werden alle Projekte aufgelistet, die im Zentrum des Interesses für Basel stehen und es wird erklärt, dass diese jährliche Geschäftsreise ein fester Bestandteil des ordentlichen Budgets sei. Die Kosten würden im Vorjahr im Haushaltsplan eingestellt werden. Auch für die Reise nach Schweden würden nicht mehr als 13 000 Franken für Unterkunft und Mahlzeiten gesprochen. Falls dieses Budget überschritten werde, müssten die 16 Teilnehmer die Kosten selber tragen. Die Teilnehmer könnten selbstverständlich die Reise mit oder ohne Partner verlängern, aber auf eigene Kosten. Diese Vorgehensweise sei im Zuge der Reiseplanung vereinbart worden. Konkret lautet die Richtigstellung des BVB wie folgt: «Die PartnerInnen der erweiterten GL nehmen nicht an der Kaderklausur teil. Es fliegt lediglich ein Partner nach Abschluss der Kaderklausur auf eigene Kosten nach Stockholm; bei der zitierten/abgebildeten Liste handelt es sich um die Einladungsliste zum Weihnachtessen 2013 mit Partnerinnen und Partnern.» Auf dieser stünden auch zwei namentlich genannte Personen, die nicht der erweiterten Geschäftsleitung zugehören, und zwei andere, die nicht mehr beim BVD arbeiten. Die Zahl der Teilnehmer betrage 16, das Gesamtbudget liege bei 13 000 Franken, der bezahlte Zimmerpreis im Hotel Scandic Grand Central betrage 172.45 Franken pro Nacht. All das sei an der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung vom 20. Januar 2014 besprochen worden. Gleichentags fordert das BVD per E-Mail von der «BaZ» eine erste formelle Richtigstellung.

C. Am 19. Februar 2014 folgten in der «BaZ» zwei weitere Artikel: «Schwedentrip umstritten; Grossräte stellen Baudepartementsreise infrage» sowie «Schwedenreisli ein Fall für die GPK? Parlamentarier stellen Fragen zu den Plänen des Baudepartements – dieses dementiert». In den Artikeln nehmen einige Parlamentarier Stellung zu den Behauptungen der «BaZ» und stellen Fragen zu Verhältnismässigkeit und Nutzen einer Geschäftsreise mit über 30 Personen. Die verlangte Richtigstellung wird nicht als Ganzes wiedergegeben, die «BaZ» hält lediglich fest: «Das BVD dementiert in einer gestern verschickten Medienmitteilung die Darstellung der BaZ vom 18. Februar 2014. Die Redaktion hält an ihrer Darstellung fest.» In der Folge häufen sich Leserbriefe und vor allem Internetkommentare, die meisten äussern ihre Empörung.

Am selben Tag meldet sich das BVD per E-Mail bei der «BaZ». Es hält an seiner Darstellung fest und verlangt nochmals eine formelle Richtigstellung oder zumindest das Recht auf Gegendarstellung. Per E-Mail antwortet die «BaZ», die verlangte Gegendarstellung sei an den Anwalt weitergeleitet worden, und die Richtigstellung werde in der Ausgabe vom 20. Februar 2014 berücksichtigt.

D. Am 20. Februar 2014 werden in der «BaZ» zwei neue Berichte publiziert: «Nicht die erste Schwedenreise» und «Die Vorliebe der Basler Verwaltung für Schweden». Darin wird ausgeführt, die Geschäftsleitung des Tiefbauamtes sei schon im Jahr 2011 nach Schweden gereist, um zum Teil die gleichen Projekte wie für das Fachseminar vorgesehen zu besichtigen. Die Information wird vom Sprecher des Tiefbauamts bestätigt. Die «BaZ» geht weiter und fügt hinzu, der Leiter des Tiefbauamtes R. Reinauer habe in Stockholm private Interessen: «Er besitzt dort eine Pferderanch.» Reinauer habe dort einen zweiten Wohnsitz, und die «BaZ» fragt, inwiefern sich dieser Umstand auf die Wahl der Reise von 2011 nach Stockholm ausgewirkt habe. In den beiden Berichten wird nochmals die ganze Story erzählt, diesmal mit Teilen der Richtigstellung des BVD. Es wird nicht mehr von einer geplanten Reise nach Stockholm mit 36 Teilnehmern auf Kosten des BVD gesprochen, sondern davon, dass diese Reise zuerst wirklich so geplant, jedoch im Nachhinein redimensioniert worden sei, und zwar nach der sogenannten «Basler Verkehrsbetriebs-Affäre», die von der «BaZ» publik gemacht worden sei. Dabei war es um Begünstigungen und Luxusreisen der Kadermitarbeiter der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) gegangen. Die «BaZ» hält fest, dass ihr in diesem Zusammenhang Dokumente aus der Reiseplanung zugespielt worden sind, aus denen klar werde, dass das Fachseminar und die Reise nach Stockholm bereits im September 2013 an die Hand genommen, jedoch nach der BVB-Affäre in Frage gestellt worden sei, sogar eine Absage im Raum stand. Da aber schon alles vorausbezahlt war, sei entschieden worden, die Reise anzutreten: «Um allfällige Vorwürfe zu entkräften, ist man laut Informationen der BaZ übereingekommen, dass die Flugkosten für mitreisende Partner privat beglichen werden.» Aus der vom BVD geforderten Richtigstellung wird übernommen, dass laut BVD von einer Kostenübernahme für die Partner nie die Rede war, und dass die Teilnehmerliste eine Liste für die Einladung zum Weihnachtsessen war. Zudem wird festgehalten, dass die Hotelzimmer offenbar mit einem Sonderrabatt und somit zu einem tieferen Preis gebucht worden seien.

Am selben Tag folgt nochmals eine Medienmitteilung des BVD mit dem Titel: «Das BVD besteht auf Gegendarstellung zu den Falschaussagen in der Basler Zeitung». Der Inhalt dieser Mitteilung entspricht derjenigen der früheren Medienmitteilung vom 18. Februar 2014.

E. Am 22. Februar 2014 schliesslich publiziert die «BaZ» die Gegendarstellung des BVD komplett. Am Schluss wird hinzugefügt, dass die Redaktion an ihrer Darstellung festhält.

F. Am 14. April 2014 reichte das anwaltlich vertretene BVD beim Schweizer Presserat Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer sieht in den Artikeln vom 18., 19. und 20. Februar 2014 eine «Hetzkampagne» der «BaZ» gegen den sozialdemokratischen Regierungsrat Hans-Peter Wessels. Damit würden das Fairnessprinzip, das Anhörungsgebot sowie die Pflichten bei Recherchegesprächen gemäss «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt. Weiter seien unwahre Tatsachen-behauptungen wiedergegeben worden, eine Berichtigung unterlassen und schliesslich die Privatsphäre verletzt worden. Zu den gegen Regierungsrat Wessels und die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung geäusserten schweren Vorwürfen, sie würden mit der Reise nach Schweden Staatsgelder für private Zwecke missbrauchen, wäre eine Anhörung nötig gewesen.

Der stv. Leiterin Kommunikation seien zwar neun Fragen vorgelegt worden, die diese gleichentags beantwortete. Allerdings seien diese Antworten «manipuliert» und nicht in den wichtigsten Teilen wiedergegeben worden. In den Augen des BVD war diese Anhörung «eine reine Farce». Der Beschwerdeführer sei auch nicht mit allen Vorwürfe konfrontiert worden. So sei ihm die von der «BaZ» veröffentlichte Liste der Teilnehmenden nicht vorgelegt worden, er habe sich auch nicht zu den konkreten Vorwürfen äussern können. Die Kommunikationsverantwortliche sei auch nicht über das Ziel der Recherchegespräche informiert worden. Deswegen sei es zu einer Medienmitteilung und zum Verlangen nach einer Gegendarstellung gekommen. Darin habe das BVD alle Unrichtigkeiten geklärt, die «BaZ» aber habe die Mitteilung nicht wiedergegeben. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, eine unbekannte Quelle reiche nicht aus für solch schwere Vorwürfe, weitere Recherchen wären dringlich gewesen. Da die Teilnehmer der Reise zudem mit Namen genannt wurden, hätten sie auch mit den Vorwürfen konfrontiert werden müssen. Zugleich sei ihre Privatsphäre verletzt worden. Die Mitglieder der Geschäftsleitung würden durch die Vorwürfe «an den Pranger gestellt» und in ihrer beruflichen Ehre verletzt. Es bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse für die Namensnennung von Herrn Reinauer sowie die Veröffentlichung von Details aus seinem privaten Leben in Stockholm.

G. Am 20. Juni 2014 erfolgte die Beschwerdeantwort der «Basler Zeitung». Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe – was er dem Presserat verschwiegen habe – und zwar eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Dies habe die Staatsanwaltschaft Basel Stadt gegenüber anderen Medien bestätigt. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die «BaZ» erklärt zuerst, dass die Berichte im Zusammenhang mit der sogenannten «Affäre der BVB» stünden, im Laufe derer Verfehlungen bestätigt worden seien und die grosse Kritik am politisch Verantwortlichen, dem Direktor des BVD, zur Folge gehabt hätte. Darum sei es von öffentlichem Interesse, weitere Recherchen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Man könne deswegen nicht von einer Hetzkampagne gegen Regierungsrat Wessels sprechen.

Die «BaZ» erklärt weiter, dass die Recherchen sich auf Aussagen von informierten Personen, auf Dokumente und Hinweise stützten. Es gelte dafür aber der Quellenschutz. Diese Informanten hätten wenige Tage vor dem Erscheinen der Berichte mit der «BaZ» Kontakt aufgenommen, um auf Missstände im Departement hinzuweisen. Mit den Informanten habe die «BaZ» nochmals Kontakt aufgenommen, nachdem die Stellungnahme des BVD eingetroffen sei. Diese hätten glaubhaft belegt, dass die Reise tatsächlich zuerst so vorgesehen war, mit Einladung der PartnerInnen und mit Übernahme der Kosten. Im Zuge der Basler Verkehrsbetriebe-Affäre sei sie dann jedoch redimensioniert worden. Wichtiges Dokument dafür sei die Teilnehmerliste. Diese Liste sei erst später auch für das Weihnachtsessen benutzt worden, sei aber auch für andere Anlässe zum Einsatz gekommen, wie eben für das Fachseminar. Die Version der Informanten sei für die «BaZ» glaubwürdiger als diejenige des BVD, vor allem auch, weil ein Bericht der Finanzkontrolle festgestellt hatte, dass im Departement Probleme bei der Kommunikation bestünden.

Was die Richtigstellung anbelangt, macht die «BaZ» geltend, das BVD habe erst am 20. Februar 2014 eine formelle Gegendarstellung verlangt. In Bezug auf die Kostenangabe enthalte diese jedoch Ungereimtheiten: Bei Kosten von 870 Franken pro Person für die Reise würde für 16 Personen das Budget von 13 000 Franken überschritten.

In Bezug auf das Anhörungsgebot macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Kommunikation gesucht wurde, dass das BVD zu allen relevanten Aspekten angehört wurde und dass die Antworten ausführlich wiedergegeben wurden. Es könne nicht verlangt werden, dass die Stellungnahme integral abgedruckt werde. Spezielle Fragen – wie beispielsweise diejenige nach den Hotelkosten oder der Liste – seien nicht gestellt worden, weil es dabei gar nicht um schwere Vorwürfe gehe.

Bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung des BVD handle es sich um Personen der öffentlichen Staatsverwaltung, weshalb mit der Namensnennung keine Verletzung von deren Privatsphäre vorliege.

H. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 bat der Presserat den Beschwerdeführer, sich zur Frage der Einreichung eines Gerichtsverfahrens zu äussern. Am 17. Juli 2014 teilte dieser mit, dass das BVD im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand kein Gerichtsverfahren eingeleitet habe und auch nicht plane, dies zu tun.

I. Gestützt auf die erneute Aufforderung des Presserats vom 17. September 2014 hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. November 2014 daran fest, kein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand eingeleitet zu haben. Die Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung sei von Regierungsrat Wessels gegen Unbekannt eingereicht, das Verfahren inzwischen rechtskräftig eingestellt worden. Die Ermittlungen seien ergebnislos geblieben. Strafanzeige und Beschwerde zielten sowieso in völlig verschiedene Richtungen. Das BVD hält im Übrigen an seiner Darstellung fest und äussert sich noch einmal ausführlich dazu. Zudem legt es Beweise dafür bei, dass zwei auf der Teilnehmerliste figurierende Personen im Zeitpunkt der Reise nicht mehr im BVD gearbeitet hätten (die eine aufgrund ihrer Pensionierung, die andere aufgrund ihrer Kündigung), was mit Bestätigung der Pensionierung im Januar 2013 bzw. der Kündigung im September 2013 bereits zum Planungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Buchung der Reise im November 2013 bekannt gewesen sei.

J. Am 16. Januar 2015 folgte die Duplik der «BaZ». Diese hält an ihrer Darstellung fest und wiederholt im Wesentlichen die bereits geltend gemachten Argumente.

K. Die 1. Kammer, bestehend aus Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 26. Februar 2015 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats tritt dieser auf Beschwerden u.a. dann nicht ein, wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist. Unbestritten ist, dass das BVD sowohl eine Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gemacht als auch eine Beschwerde beim Presserat eingereicht hat. Dies hat der Beschwerdeführer trotz expliziter Nachfrage des Presserats vom 14. Juli 2014 nicht von sich aus offengelegt. Erst in der Duplik konzediert er diese Tatsache, hält aber daran fest, kein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand eingeleitet zu haben. Dies mag rein formalistisch stimmen, allerdings wird damit das nicht unwesentliche Wort «insbesondere» ausser Acht gelassen. Gestützt auf Art. 11 seines Geschäftsreglements obliegt die Interpretation der Frage, ob er aufgrund eines Parallelverfahrens allenfalls auf eine Beschwerde nicht eintritt, dem Presserat. Das Verschweigen der Strafanzeige irritiert. In Bezug auf das Eintreten fragt sich, ob beide Verfahren dieselbe Frage zu klären suchen. Ratio legis der Bestimmung ist es, zu verhindern, dass sich zwei unterschiedliche Instanzen mit der gleichen Frage beschäftigen. Dabei geht es letztlich um prozessökonomische Überlegungen. Während bei einer allfälligen Amtsgeheimnisverletzung die Frage im Vordergrund steht, wer ein Amtsgeheimnis verraten hat, steht bei der Beschwerde an den Presserat im Zentrum, ob die «BaZ» bei ihren Recherchen und der Veröffentlichung der Resultate die medienethischen Grundsätze eingehalten hat. Die beiden Fragen unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Der Presserat tritt deshalb auf die vorliegende Beschwerde ein. Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung mittlerweile eingestellt wurde.

2. a) Ziffer 1 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die «BaZ» habe trotz vorgängiger detaillierter Auskunft der stellvertretenden Kommunikationsbeauftragten des Departements auf die Fragen von Aaron Agnolazza in ihrer Ausgabe vom 18. Februar 2014 getitelt: «Auf Staatskosten mit Partnern nach Stockholm – Hans-Peter Wessels Geschäftsleitung hält Klausur in Schweden ab» und der erweiterten GL vorgeworfen, Staatsgelder für private Zwecke zu missbrauchen. Die gleichentags veröffentlichte Medienmitteilung des BVD habe folgende Falschbehauptungen entkräftet: Statt wie behauptet mit einer 17-köpfigen erweiterten Geschäftsleitung reise Regierungsrat Wessels mit der 15-köpfigen erweiterten GL nach Schweden. Die PartnerInnen der erweiterten GL nähmen nicht an der Kaderklausur teil, lediglich ein Partner fliege nach Abschluss der Kaderklausur auf eigene Kosten nach Stockholm. Bei der zitierten Liste handle es sich um die Einladungsliste zum Weihnachtsessen 2013 mit PartnerInnen. Zwei namentlich aufgeführte Personen seien nicht Mitglieder der erweiterten GL, sondern führten regelmässig das Protokoll der GL, weshalb sie zum Weihnachtsessen eingeladen waren. Zwei weitere Personen würden nicht mehr beim BVD arbeiten und folglich auch nicht an der Klausur teilnehmen. Das Gesamtbudget betrage im Sinne eines Kostendachs 13 000 Franken, Mehrkosten, auch geschäftliche, würden privat getragen, der bezahlte durchschnittliche Zimmerpreis betrage 172.45 Franken pro Nacht. Von einer Übernahme der Kosten für PartnerInnen sei nie die Rede gewesen, eine solche entspreche auch nicht der Praxis. Mit Frühbucherrabatt vom November 2013 habe der durchschnittliche Preis von Hin- und Rückflug von 359.55 Franken erzielt werden können.

b) Die «BaZ» bestritt in ihrer Beschwerdeantwort sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht ausdrücklich anerkannt würden. Vom Auftakt einer Hetzkampagne zu sprechen, sei völlig haltlos. Die beanstandete Recherche stütze sich auf Aussagen informierter Personen, auf Dokumente und Hinweise. Aus Gründen des Quellenschutzes sei es jedoch nicht möglich, Details über die Herkunft der Informationen preiszugeben. Richtig sei, dass die erwähnte Liste für die Anmeldung zum Weihnachtsessen verwendet worden sei, daneben sei sie jedoch insbesondere auch für das Fachseminar gebraucht worden. Nach glaubhaften Aussagen der Informanten habe das BVD im Zuge der BVB-Affäre vom Plan Abstand genommen, die PartnerInnen der erweiterten Geschäftsleitung nach Stockholm einzuladen.

c) Primär stellt sich die Frage, ob es sich bei der Liste, welche die «BaZ» als Hauptdokument am 18. Februar 2014 veröffentlichte, tatsächlich um die Einladung für das Weihnachtsessen 2013 handelt oder ob diese Liste auch für das Strategieseminar in Stockholm verwendet wurde. Das Departement belegt mit einem Mail vom 3. Dezember 2013 unter dem Betreff «Anmeldung Weihnachtsessen», dass die von der «BaZ» veröffentlichte Liste tatsächlich für die Anmeldung zum Weihnachtsessen verwendet wurde. Es legt jedoch keine Belege bei, aus denen hervorgeht, aufgrund welcher Liste für das Strategieseminar in Stockholm eingeladen wurde. Die «BaZ» ihrerseits hat besagte Liste veröffentlicht, obwohl darauf zwei Personen figurieren, die nicht Mitglieder der erweiterten GL sind sowie zwei weitere Namen von Mitarbeitern, von denen absehbar war, dass sie zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr beim BVD arbeiten würden. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die auf der Liste aufgeführten Namen zu überprüfen. Die Autoren haben dies nicht getan, sondern die Liste ungeprüft mit offensichtlich falschen Namen veröffentlicht und als Hauptbeleg für ihre These verwendet, die erweiterte GL reise mit Partnern auf Staatskosten nach Schweden. Damit haben sie gegen elementare journalistische Sorgfaltspflichten verstossen. Andere Medien haben die Liste überprüft und die Darstellung des BVD von einzelnen Mitarbeitern und Ex-Mitarbeitern aus dem Departement bestätigen lassen. Die von der «BaZ» veröffentlichte Liste enthält demnach Fehler und kann offensichtlich nicht als Beleg für die These der «BaZ» gelten. Deren Publikation verstösst somit gegen die Wahrheitspflicht. Es ist legitim und gehört zu den Aufgaben eines kritischen Journalismus, Auskünfte der öffentlichen Verwaltung zu hinterfragen. Werden diese pauschal als falsch dargestellt, genügt es jedoch nicht, eine fehlerhafte Liste, deren tatsächlicher Gebrauch nicht nachgewiesen ist, zu verwenden und sich dabei auf «glaubwürdige» Informanten zu berufen, die weder im Artikel selbst, noch in der Beschwerdeantwort, noch in der Duplik auch nur ansatzweise näher umschrieben sind. Es gehört zum Handwerk jedes Journalisten, die Wahrheitssuche seriös durchzuführen und genannte Zahlen, mit denen Behördenaussagen widersprochen werden soll, zu belegen. Umso mehr, wenn suggeriert wird, das Departement gehe mit öffentlichen Geldern verschwenderisch um.

d) Ein Weiteres fällt auf: Im Artikel vom 18. Februar 2014 stellen es die Autoren als Tatsache hin, dass die Geschäftsleitung des BVD auf Staatskosten mit Partnern nach Stockholm reise: «Gemäss Informationen der BaZ nehmen an der dreitägigen Reise nicht nur Wessels’ Geschäftsleitung teil, sondern auch gleich noch deren Partner.» Am 20. Februar 2014 schreibt die «BaZ»: «Das geplante Schwedenreisli, das die erweitere Geschäftsleitung des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) teilweise mit Partnern im Mai nach Stockholm bringen soll, muss auch im Basler BVD höchst umstritten gewesen sein.» Es ist nun die Rede davon, dass die Partner nur «teilweise» dabei seien. Unter dem Zwischentitel «Nicht rückerstattungsfähige Buchung» führt die «BaZ» aus, die Buchung der Zimmer im Viersternehotel Scandic Grand Central sei bei einer allfälligen Ab- oder Umbuchung nicht rückerstattungsfähig gewesen. «Dieser Umstand lässt auf ein Sonderangebot schliessen und damit auch auf einen tieferen Preis pro Doppelzimmer, als in einschlägigen Reiseportalen für besagten Zeitraum angegeben wird.» Weiter unten hält die «BaZ» unter dem Zwischentitel «Absage stand im Raum» fest, die Geschäftsleitung habe zurückbuchstabieren wollen, als Ende Dezember die Affäre um Begünstigungen und Luxusreisen der sogenannten Goldhelme (Kadermitarbeiter) bei den BVB ihren Höhepunkt erreichte. Die Absage der gesamten Reise sei im Raum gestanden. «Um allfällige Vorwürfe zu entkräften, sei man laut Informationen der BaZ übereingekommen, dass die Flugkosten für mitreisende Partner privat beglichen werden.» Mit dieser Darstellung vom 20. Februar gibt die «BaZ» selbst implizit zu, dass ihre Ausführungen vom 18. Februar 2014 nicht stimmten. Letztlich fällt damit der am 18. Februar 2014 geltend gemachte Skandal in sich zusammen, weshalb die Wahrheitspflicht verletzt ist. Damit kann offen bleiben, ob die vom BVD in seiner Richtigstellung vom 18. Februar aufgeführten Zahlen und Fakten im Einzelnen stimmen. Aufgrund fehlender Gegenbeweise sieht der Presserat jedoch keine Veranlassung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln.

3. Laut Ziffer 5 der «Erklärung» berichtigen Journalisten jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Zu untersuchen ist deshalb, ob die «BaZ» die Berichtigungspflicht verletzt hat. Das BVD hat noch am Tag des Erscheinens des ersten Berichts per E-Mail eine Richtigstellung verlangt. Die «BaZ» hingegen macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die Leiterin Recht und Submissionen im BVD sei am 20. Februar 2014 erstmals förmlich mit einem Gegendarstellungsbegehren an die Verantwortlichen der «BaZ» gelangt. Der vorgeschlagene Gegendarstellungstext habe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen, weshalb sich die Parteien am darauf folgenden Tag auf einen Text einigten. Die Publikation sei dann am 22. Februar erfolgt, also bereits zwei Tage nach Eingang des Begehrens. Die Beurteilung von Gegendarstellungsbegehren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Presserats. Massgebend ist vorliegend somit allein das Berichtigungsbegehren vom 18. Februar 2014. Wie hat die «BaZ» darauf reagiert? Am kommenden Tag, dem 19. Februar, veröffentlichte sie unter dem Titel «Schwedentrip umstritten» und dem Untertitel «Grossräte stellen Baudepartementsreise infrage» die Reaktionen diverser Grossräte, zitiert den Vize-Staatsschreiber, wonach die Reise nach vorläufigem Kenntnisstand im Einklang mit dem Organisationsgesetz des Kantons stehe und hält fest: «Das BVD dementiert in einer gestern verschickten Medienmitteilung die Darstellung der BaZ vom 18. Februar. Die Redaktion hält an ihrer Darstellung fest.» Der Leser kann somit nicht nachvollziehen, was dementiert wird und gestützt auf welche Argumente das BVD eine Berichtigung verlangt. Wie oben unter Punkt 2 ausgeführt, fiel der behauptete Skandal mit der nachfolgenden Berichterstattung in sich zusammen. Eine Berichtigung unterblieb. Richtlinie 5.1 verlangt von Medienschaffenden, dass sie diese unverzüglich von sich aus wahrnehmen. Dies ist hier nicht geschehen, Ziffer 5 ist verletzt.

4. a) Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalisten, nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne zu veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Die «BaZ» benennt ihre Quellen wie folgt: Am 18. Februar 2014 schreibt sie: «Gemäss Informationen der BaZ nehmen an der dreitätigen Reise nicht nur Wessels’ Geschäftsleitung teil (…)». Und weiter: «Laut Informationen der BaZ aber durften die Geschäftsleitungsmitglieder bis zur gestrigen Anfrage davon ausgehen, dass die Kosten für den Gesamtaufenthalt für sie und ihre Partner vom Departement beglichen werden». Im Innenteil heisst es auf Seite 11: «Diese Aussage steht Informationen der BaZ entgegen, die besagen (…)». Im Artikel «Die Vorliebe der Basler Verwaltung für Schweden» berichtet die BaZ wie folgt: «Vor diesem Hintergrund sind der BaZ Dokumente aus der Reiseplanung des BD nach Schweden zugespielt worden. Angeheftet war eine Liste mit Namen von Geschäftsleitungsmitgliedern und deren Partnern.» Und weiter unten: «Gemäss weiteren Informationen der BaZ ist die für den 7. bis 9. Mai vorgesehene Reise in der Geschäftsleitung des BVD eingehend besprochen worden.»

b) In ihrer Beschwerdeantwort hält die «BaZ» zur Quellenlage fest, die Recherche stütze sich auf Aussagen von informierten Personen, auf Dokumente und Hinweise. Aus Gründen des Quellenschutzes sei es nicht möglich, Details über die Herkunft der Informationen preiszugeben, ohne Hinweise auf die Identität der Quellen zu geben. Tatsache sei, die betroffenen Personen hätten sich wenige Tage vor der Berichterstattung an die «Basler Zeitung» gewendet und auf Missstände im Departement hingewiesen. Als Beleg für die geplante Reise der erweiterten Geschäftsleitung des BVD nach Stockholm, zu der auch die Partner eingeladen seien, seien der «BaZ» Dokumente ausgehändigt worden, unter anderem auch die Liste, welche im BVD im Zusammenhang mit der Reisevorbereitung verwendet wurde. Nach Eingang der Stellungnahme des BVD sei es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Autoren und den Informanten gekommen. Letztere hätten an ihren Informationen festgehalten und glaubhaft belegt, dass die Verantwortlichen zunächst geplant hätten, die PartnerInnen samt Kostenübernahme durch das BVD einzuladen. Nach Sichtung der Informationen des Informanten (sic!) sowie jenen des BVD habe die «BaZ» festgestellt, dass die beiden Darstellungen erheblich voneinander abwichen. Weil sie aber die Informanten als sehr glaubwürdig einstufte und unter Beachtung des Berichts der Finanzkontrolle, die unter anderem aufgedeckt hatte, dass Kommunikationsverantwortliche (im konkreten Fall der BVB) angewiesen wurden, in Krisensituationen tatsachenwidrig zu kommunizieren, habe sich die «BaZ» entschlossen, die Version der Informanten jener des BVD gegenüberzustellen.

c) Richtlinie 3.1 zur Quellenbearbeitung hält fest: «Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten bildet die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.» Es ist nachvollziehbar, dass die «BaZ» ihren bzw. allenfalls ihre Informanten schützt. Die Transparenz ist jedoch auch bei Wahrung der Anonymität der Informanten so gut wie möglich sicherzustellen (vgl. Stellungnahmen 34/2014, 11/2008, 6/2001). Die «BaZ» selbst spricht lediglich von Informationen, die ihr vorlägen. Der Leser erfährt nichts Weiteres über diese Quelle und auch nicht, welche Fakten deren Glaubwürdigkeit belegen würden. Selbst aus der Beschwerdeantwort geht nicht klar hervor, ob es sich um eine oder mehrere Personen handelt, die der «BaZ» offenbar Informationen zukommen liessen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe (s. dazu Erwägung 4) genügt eine solch pauschale Bezeichnung der Quellen nicht. Ziffer 3 der «Erklärung» ist deshalb verletzt.

5. a) Richtlinie 3.8 verpflichtet Journalisten, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören und deren Stellungnahme im Medienbericht fair wiederzugeben. Es ist somit zu prüfen, ob die «BaZ» schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebt. Gemäss Praxis des Presserats gilt ein Vorwurf als schwer, wenn ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten unterstellt wird. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Artikel erhebe den Vorwurf, Regierungsrat Wessels und die anderen Mitglieder der erweiterten GL des BVD würden sich mit Steuergeldern zusammen mit ihren PartnerInnen eine Reise nach Stockholm finanzieren lassen. Mit diesem behaupteten neuen Finanzskandal werde ein schwerer Vorwurf gegenüber den Mitgliedern der GL erhoben. In solchen Fällen verlange Richtlinie 3.8 nicht nur die vorherige Anhörung unter präziser Benennung der Vorwürfe, sondern darüber hinaus auch die faire Wiedergabe der Stellungnahme im gleichen Medienbericht. Zwar sei der Beschwerdeführer zur geplanten Berichterstattung angehört worden, diese «Anhörung» verkomme jedoch zur reinen Farce, da die schweren Vorwürfe, dass Hotelkosten von 370 Franken pro Doppelzimmer und Nacht für 36 Personen zulasten des Staats gehen sollten, von den Autoren in ihrer Anfrage vom 17. Februar mit keinem Wort erwähnt worden seien. Dem Departement seien zudem nur zwei Stunden Zeit eingeräumt worden, um zu den Fragen der «BaZ» Stellung zu nehmen. Letzteres bestreitet die Redaktion. Sie habe das BVD bereits gegen 9.30 Uhr mit der Recherche konfrontiert und der Sprecherin des BVD Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Die «BaZ» macht geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei der Nennung der Kosten für die Hotelzimmer nicht um einen Vorwurf handle, schon gar nicht um einen schweren. Was der Beschwerdeführer behaupte, dass nämlich die Preise für ein Hotelzimmer von 370 Franken zulasten der Staatskasse gingen, stehe so gar nicht in der «BaZ». Vielmehr werde dort ausgeführt, dass es sich bei den Kosten nicht um den tatsächlich zu bezahlenden Preis handle, sondern, dass dieser im Zeitpunkt der Recherche auf einschlägigen Reiseportalen in dieser Höhe veranschlagt war. Der Vorwurf, sofern ein solcher überhaupt gegeben sei, beziehe sich auf die Kostenübernahme generell und nicht auf den konkreten Betrag, welcher zu bezahlen war. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer ausreichend angehört worden.

b) Für den Presserat handelt es sich bei der Aussage, Regierungsrat Wessels würde sich auf Staatskosten eine Reise samt PartnerInnen nach Stockholm finanzieren lassen, zweifellos um einen schweren Vorwurf, da er Missbrauch und Verschwendung von Steuergeldern suggeriert. Schwere Vorwürfe sind gemäss der Praxis des Presserats «präzis» zu unterbreiten (Stellungnahmen 44/2006, 38/2010, 6/2014, 34/2014). Autor Aaron Agnolazza stellte der Kommunikationsverantwortlichen des BVD bezugnehmend auf das «vorherige Telefongespräch mit Daniel Wahl» neun Fragen, darunter: «Wie hoch sind die Kosten pro Person in CHF?»; «Weshalb findet die Strategiekonferenz BVD, im Gegensatz zur üblichen Praxis von Departementsklausuren in der Schweiz, in Schweden statt?»; «Kommt das BVD für sämtliche Kosten, die mit der Reise entstehen, auf?»; «Weshalb werden auch die Kosten für die Partner der erweiterten GL übernommen?» Mit diesen Fragen wurde das Departement präzis genug mit den Vorwürfen konfrontiert. Auch ist davon auszugehen, dass das BVD genügend über das Ziel der Recherchegespräche der «BaZ» informiert war. Dabei ist der «BaZ» nicht anzulasten, dass sie den Beschwerdeführer nicht mit der Höhe der Hotelkosten konfrontierte. Hier handelt es sich in der Tat nicht um einen schweren Vorwurf. Hingegen ist durchaus davon auszugehen, dass der Leser – entgegen der Meinung der «BaZ» in ihrer Beschwerdeantwort – den Eindruck erhielt, dass für ein Zimmer tatsächlich 370 Franken bezahlt würden.

c) Zuletzt ist zu fragen, ob eine faire Wiedergabe der Stellungnahme zu den Vorwürfen im selben Medienbericht vorgenommen wurde. Im Frontartikel vom 18. Februar 2014 wird die Sprecherin des BVD mit der Aussage zitiert, für das Fachseminar stünden für Reise, Unterkunft und Verpflegung insgesamt 13 000 Franken für 15 Teilnehmer zur Verfügung. Allfällige Mehrkosten trügen die Teilnehmenden privat. Ebenso würden die Kosten für einen allfällig verlängerten Aufenthalt und für dann begleitende Partner privat beglichen. Ebenfalls begründet sie, warum die Reise nach Schweden führe. Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass die Stellungnahme des BVD im erwähnten Artikel fair wiedergegeben wurde. Eine Verletzung von Richtlinie 3.8 liegt demnach nicht vor.

6. Gestützt auf Richtlinie 7.1 hat jede Person – dies gilt auch für Prominente – Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens. Gemäss Richtlinie 7.2 ist die identifizierende Berichterstattung zulässig, sofern die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht. Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen zweifelsohne eine staatliche Funktion ein, treten aber ganz im Gegensatz zu Regierungsrat Wessels nicht öffentlich auf und nehmen auch nur beschränkt eine leitende Funktion ein. Das Recht der Öffentlichkeit auf Information und der Schutz der Privatsphäre sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Vorliegend rechtfertigt es das öffentliche Interesse nicht, die Mitglieder der GL namentlich zu nennen. Es reicht, wenn der Name des verantwortlichen Regierungsrats und dessen Departement genannt wird. Nicht gerechtfertigt war auch, den Namen des Leiters des Tiefbauamts im Artikel «Die Vorliebe der Basler Verwaltung für Schweden» vom 20. Februar 2014 zu nennen und zu schreiben, dass dieser einen Zweitwohnsitz in Schweden hat. Von Interesse ist dagegen zweifellos, dass Mitglieder der Geschäftsleitung des Tiefbauamtes im Jahr 2011 eine Reise nach Stockholm für einen Fachaustausch zu den Projekten Citybanan und Abfallsystemen durchgeführt hatten. Mit der Nennung der Namen der Mitglieder der Geschäftsleitung des BVD sowie des Leiters des Tiefbauamts sowie Details aus seinem Privatleben im Zusammenhang mit der vorgesehenen Reise von Mai 2014 nach Schweden hat die «BaZ» demnach Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird grösstenteils gutgeheissen.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit den Artikeln «Auf Staatskosten mit Partnern nach Stockholm» und «Das Schwedenreisli des Hans-Peter Wessels» vom 18. Februar 2014, «Schwedentrip umstritten; Grossräte stellen Baudepartementsreise infrage» und «Schwedenreisli ein Fall für die GPK? Parlamentarier stellen Fragen zu den Plänen des Baudepartements – dieses dementiert» vom 19. Februar 2014 sowie «Nicht die erste Schwedenreise» und «Die Vorliebe der Basler Verwaltung für Schweden» vom 20. Februar 2014 Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 3 (Quellenbearbeitung), Ziffer 5 (Berichtigung) sowie Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Zwar besteht ein öffentliches Interesse daran, die Verwendung von Steuergeldern zu thematisieren. Die Kritik muss sich jedoch auf eine überprüfte, möglichst präzis benannte Quelle stützen.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. Die «Basler Zeitung» hat Ziffer 3 (unter dem Aspekt der Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht verletzt.