Nr. 11/2016
Wahrheitspflicht / Privatsphäre

(Hürlimann c. «Schweizer Illustrierte») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Mai 2016

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I. Sachverhalt

A. In der Ausgabe vom 5. Januar 2015 veröffentlichte die «Schweizer Illustrierte» ein Interview mit dem Psychologen Thomas Spielmann. Der Lead lautet: «War es einvernehmlicher Sex? Oder wurde die Politikerin mit K.-o.-Tropfen gefügig gemacht? In der ‹Zuger Affäre› gibt es viele Fragen. Eines ist jedoch jetzt schon klar, sagt Psychologe Thomas Spielmann: Opfer sind immer auch die Ehepartner der Betroffenen.» Der Artikel ist mit einem Ausschnitt aus der Titelseite des «Blick» vom 24. Dezember 2014, der die sogenannte Zuger Affäre ins Rollen brachte, illustriert und mit folgender Bildlegende versehen: «Was ging da vor? Die Zuger Affäre sorgt schweizweit für Schlagzeilen.» Vor dem Hintergrund dieser Affäre gibt Spielmann, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP mit Zusatzqualifikation als Sexual- und Paartherapeut Auskunft zur Frage, was eine solche Tat für die Ehepartner bedeutet und wie die Familien damit umgehen.

B. Am 5. Juli 2015 beschwert sich Markus Hürlimann, anwaltlich vertreten, beim Schweizer Presserat gegen die «Schweizer Illustrierte». Er sieht die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») mehrfach verletzt und führt insbesondere Ziffer 1 der «Erklärung», Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) sowie Ziffer 7 der «Erklärung» und Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) an. Zudem beantragt er, die «Schweizer Illustrierte» sei aufzufordern, künftig auf jedes die «Erklärung» verletzende Verhalten zu verzichten. Der von der «Schweizer Illustrierten» gewählte Titel «Sex unter Alkohol geht nie gut» stelle einen Pranger dar und verleite zu sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigungen. Durch die Einleitung zum Interview und die Fragestellung werde zudem einerseits der Eindruck erweckt, es sei tatsächlich zu Sex gekommen und andererseits, dieser sei ungewollt passiert. Es werde also eine Prämisse für das folgende Interview trotz geltender Unschuldsvermutung dahingehend gesetzt, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen habe. Diese angebliche Straftat bilde in der Folge die Ausgangslage für das gesamte Interview, in welches zudem die Ehefrau des Beschwerdeführers einbezogen werde. Kein einziger Zeuge habe im laufenden Strafverfahren jedoch bestätigt, dass es tatsächlich zu Sex gekommen sei, auch der Beschwerdeführer habe dies nicht bestätigt. Diese Annahme stütze sich lediglich auf Vermutungen, Gerüchte und Mutmassungen, welche nicht als genügende Quellen gelten könnten, um von einer Straftat auszugehen. Die «Schweizer Illustrierte» hätte dadurch die in Ziffer 1 der «Erklärung» und Richtlinie 1.1 und 3.1 festgehaltene Pflicht zur Wahrheitssuche und die damit zusammenhängende Sorgfaltspflicht im Umgang mit Quellen verletzt. Durch die geschaffene Ausgangslage, die gesetzte Prämisse und die direkte Bezugnahme auf den Beschwerdeführer als angeblichen Täter und auf dessen Ehefrau verletze der Artikel zudem die Privat- und Intimsphäre sowohl des Beschwerdeführers als auch jene seiner Ehefrau (Ziffer 7 der «Erklärung» sowie Richtlinie 7.1 zum Schutz der Privatsphäre).

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 19. Mai 2016 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Ziffer 1 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) hält fest, dass die Wahrheitssuche den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit darstellt. Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) statuiert zudem, dass der Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit bildet. Der Beschwerdeführer sieht diese Bestimmungen dadurch verletzt, dass das nachfolgende Interview von einer im Einleitungstext gesetzten Prämisse beherrscht wird, wonach der Beschwerdeführer eine Straftat begangen habe.

In der Einleitung zum Interview wird geschildert, es sei an der Feier zur Einsetzung des neuen Zuger Landammanns zu Sex zwischen einer Grünen-Politikerin und dem SVP-Kantonalpräsidenten gekommen. Der Mann spreche von «einvernehmlichem» Sex, die Frau könne sich an nichts mehr erinnern, obwohl sie nur «mässig» Alkohol getrunken habe. Tags darauf habe sie Schmerzen im Unterleib gehabt und sei ins Spital gegangen. Die Strafuntersuchungsbehörden würden ermitteln: Es bestehe der Verdacht, dass die Frau mit K.-o.-Tropfen gefügig gemacht worden sei. Der SVP-Kantonalpräsident sage, er habe sich keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht. An diese Einleitung anschliessend fragt die «Schweizer Illustrierte»: «Was bedeutet so eine Tat für die Ehepartner? Wie gehen die Familien damit um?» Für den Presserat geht aus der Einleitung klar hervor, dass das Ermittlungsverfahren noch im Gang ist und dass der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bestreitet. Im Artikel selbst gibt der als Experte interviewte Paar- und Sexualtherapeut in allgemeiner Art und Weise Antwort auf die Frage, welches in solchen Fällen die Auswirkungen auf die Partnerin bzw. den Partner der beteiligten Personen sind. Zwar beziehen sich die Fragen auf die Schilderung der Vorfälle je aus der Perspektive des Beschwerdeführers und der Grünen-Politikerin. In den Antworten nimmt der befragte Experte jedoch keinen weiteren Bezug zu den Ereignissen. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitssuche und der Quellenbearbeitung ist nicht zu beanstanden, dass in einem Interview von einer Prämisse ausgegangen wird, zu der ein Experte seine Meinung äussert. Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der Leserin und dem Leser klar ist, dass es sich um eine Annahme handelt und die Unschuldsvermutung respektiert wird. Dies war vorliegend klar der Fall, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint. Das von der «Schweizer Illustrierten» gewählte Vorgehen ist auch unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre nicht zu beanstanden, da wie erwähnt die Unschuldsvermutung gewahrt wurde und der interviewte Experte die Privatsphäre des Beschwerdeführers und dessen Frau sowie diejenige der Grünen-Politikerin respektierte. Zudem sind deren Namen nirgends genannt. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.