Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat tadelt die «Thurgauer Zeitung» (TZ) dafür, dass sie einen Leserbriefschreiber nicht korrekt behandelt hat. Der Mann hatte der Redaktion einen Leserbrief zum Standort der geplanten zentralen Stadtverwaltung von Romanshorn zugestellt. Die TZ machte daraus einen Artikel, zitierte zentrale Teile des Briefs und nannte den Autor. Die vom TZ-Journalisten recherchierten Fakten widersprachen den Behauptungen des Briefverfassers.
Der Leser beschwerte sich beim Presserat, der Abdruck lediglich einzelner Passagen verzerre die Wahrheit. Zudem sei sein Name ohne sein Einverständnis genannt worden. Überhaupt sei er unwürdig und unfair behandelt worden.
Der Presserat anerkennt, dass die «Thurgauer Zeitung» indem sie nachrecherchierte die Wahrheit schrieb. Aber wie sie mit dem Leserbriefschreiber verfuhr, war im Ansatz falsch: Sie hätte ihm vor der Publikation ihres Artikels klipp und klar sagen müssen, dass sie seinen Leserbrief nicht bringen werde. Sondern nur Passagen daraus im geplanten Bericht. Und dass sie ihn als Autor der Zitate namentlich nennen werde. Dann hätte der Leser seine Zitate autorisieren können oder auch nicht.
Résumé
Le Conseil suisse de la presse reproche à la «Thurgauer Zeitung» (TZ) ne de pas avoir traité correctement l’auteur d’une lettre de lecteur. L’homme avait écrit à la rédaction au sujet de l’emplacement prévu pour l’administration centrale de la ville de Romanshorn. La TZ en a tiré un article, citant des passages importants de la lettre et désignant son auteur. Les faits recherchés par les journalistes de la TZ contredisent les affirmations de l’auteur de la lettre.
Le lecteur a porté plainte auprès du Conseil de la presse: la reproduction de simples passages déformerait la vérité. De plus, son nom aurait été cité sans son consentement. Il considère de manière générale avoir été traité de manière indigne et déloyale.
Le Conseil de la presse reconnaît que la «Thurgauer Zeitung» a écrit la vérité en procédant à des recherches ultérieures. Mais la manière dont elle a traité l’auteur de la lettre était incorrecte: elle aurait dû lui dire de façon claire et nette qu’elle ne publierait pas sa lettre, mais en inclurait des passages dans l’article prévu. Et qu’elle comptait le désigner comme auteur des citations. Le lecteur aurait alors pu autoriser, ou non, lesdites citations.
Riassunto
Il Consiglio svizzero della stampa rimprovera alla «Thurgauer Zeitung» (TZ) di aver trattato in modo scorretto l’autore di una lettera al giornale. Argomento dello scritto era il luogo scelto per la nuova sede dell’amministrazione centrale di Romanshorn. La TZ ne aveva tratto un articolo in cui la parte centrale della lettera e il nome dell’autore erano citati. La redazione citava fatti che contraddicevano le critiche dello scrivente.
Il lettore si è rivolto al Consiglio della stampa sostenendo che le citazioni parziali riportate non riflettevano il senso della lettera. La redazione l’avrebbe trattato inoltre in modo arrogante e sleale. Il Consiglio riconosce che le conclusioni della ricerca redazionale riflettono la realtà. Ma il modo con cui il lettore è stato trattato è criticabile. La redazione avrebbe dovuto comunicare allo scrivente che la lettera come tale non sarebbe stata pubblicata ma che ne sarebbero stati citati solo alcuni estratti, indicando quali. In tal modo il lettore avrebbe potuto accettare o ritirare lo scritto.
I. Sachverhalt
A. Am 19. November 2016 veröffentlichte die «Thurgauer Zeitung» (TZ) einen Artikel von Markus Schoch mit dem Titel «Ein skurriler Gedanke» und dem Untertitel «Romanshorn Gegner der zentralen Verwaltung im ehemaligen Postgebäude bringen angeblich billigere und bessere Alternativen ins Spiel. Die Betroffenen wissen nichts davon». Darin geht es um den Vorschlag der Stadt Romanshorn, die Verwaltung im früheren Postgebäude zu zentralisieren. Im Artikel zitiert Schoch aus einem Leserbrief von X., den dieser der «Thurgauer Zeitung» am 16. November 2016 zugesandt hatte. Den Leserbrief selbst veröffentlichte die TZ nicht. Hingegen publizierte die «Ostschweiz am Sonntag», welche zum selben Zeitungsverbund des «St. Galler Tagblatt» gehört wie die «Thurgauer Zeitung», am 20. November 2016 einen ähnlich argumentierenden Leserbrief von X.
Der Artikel «Ein skurriler Gedanke» zitiert aus X. Brief dessen Frage, weshalb der Stadtrat über die Möglichkeit des Baus eines eigenen Stadthauses in einer von den Firmen Stutz AG und Maron AG geplanten Grossüberbauung in Romanshorn schweige. Diese Lösung käme die Stadt günstiger als das Einmieten im Postgebäude. Befragt von der «Thurgauer Zeitung» sagt der Verwaltungsratspräsident der Stutz AG, es gebe gar keine gemeinsame Grossüberbauung der Firmen Stutz und Maron. Und ein Verkauf der Liegenschaft an die Stadt stünde nicht zur Diskussion; der Gedanke von X. sei skurril. Autor Schoch hält fest, zumindest einer der Besitzer wisse noch nicht einmal, wie er das Gelände überbauen wolle. Die Stadt ihrerseits verneinte auf Anfrage der TZ, dass ein Gestaltungsplan und Bauprojekt für die Überbauung Stutz/Maron vorliege.
B. Am 31. März 2017 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom 19. November 2016 in der «Thurgauer Zeitung» ein. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Ziffern 1, 2, 4, 5, 7 und 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») geltend. Im Einzelnen nennt er Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 2.2 (Meinungspluralismus), Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), Richtlinie 4.6 (Recherchegespräche), Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht), Richtlinie 5.2 (Leserinnen- und Leserbriefe), Richtlinie 7.2 (Identifizierung) sowie Richtlinie 8.1 (Achtung der Menschenwürde).X. beanstandet, dass trotz mehrmaligem Insistieren sein Leserbrief nicht in seiner Ganzheit veröffentlicht wurde, lediglich gewisse Passagen im besagten Artikel der «Thurgauer Zeitung» zitiert wurden und sein Name ohne sein Einverständnis darin erwähnt wurde. Mit der Veröffentlichung nur weniger Passagen seines Briefs sei der Gesamtzusammenhang verlorengegangen. Zudem gebe der Artikel der TZ nicht die volle Wahrheit wieder. Seine Vorschläge für eine Richtigstellung habe die Redaktion nicht akzeptiert, sondern die Sache verzögert. Durch den Abdruck seines Namens sieht X. sich in seiner Würde tangiert, vor allem auch, da der Untertitel des Artikels klar darauf hinweise, dass es mehrere Gegner in dieser Angelegenheit gebe, er aber als einziger namentlich erwähnt werde.
C. Am 22. Mai 2017 nahm Chefredaktor David Angst für die Redaktion der «Thurgauer Zeitung» Stellung. Angst weist insbesondere darauf hin, dass Redaktor Schoch X. am 17. November 2016 informiert habe, dass er einen Artikel zu seinem Leserbrief machen werde, mit Angabe zum Inhalt sowie mit wem er über die Thematik reden würde: mit dem Geschäftsführer und dem Verwaltungsratspräsidenten der Firma Stutz sowie der Stadt Romanshorn. Die «Thurgauer Zeitung» verweist ebenfalls darauf, dass Schoch X. fragte, wie er darauf komme, dass die Stutz AG Land an die Stadt verkaufen wolle. Angst erwähnt zudem, dass X. es unterlassen habe, der TZ vor der Publikation des Artikels sein Missfallen über das ihm bekannte Vorgehen der Redaktion mitzuteilen. Die «Thurgauer Zeitung» habe sich in ihrem Artikel auf die einzige neue und brisante Behauptung in X. Leserbrief konzentriert: nämlich die angeblich von der Stadt verschwiegene Möglichkeit zum Bau eines eigenen Stadthauses. Deshalb habe sie lediglich die relevanten Passagen dazu integral aus X. Leserbrief zitiert. Die «Thurgauer Zeitung» bestreitet, mit ihrem Artikel Unwahrheiten verbreitet zu haben. Der Verwaltungsratspräsident der Stutz AG habe schliesslich in einem Mail an X. am 22. November 2016 bestätigt, dass, was X. behaupte, an den Haaren herbeigezogen sei und jeglicher Grundlage entbehre.
D. Der Presserat wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Jan Grüebler, Matthias Halbeis, Barbara Hintermann, Seraina Kobler und Markus Locher angehören.
E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 8. Juni 2017 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Als erstes stellt sich die Frage, ob die Redaktion der «Thurgauer Zeitung» den Leserbrief von X. im Sinne von Ziffer 5 der «Erklärung» und insbesondere Richtlinie 5.2 (Leserinnen- und Leserbriefe) hätte veröffentlichen sollen. Die Redaktionen entscheiden frei über den Abdruck von Leserbriefen. Dementsprechend war die «Thurgauer Zeitung» von vorneherein nicht verpflichtet, X. Leserbrief zu veröffentlichen. Richtlinie 5.2 sieht jedoch vor, dass der Meinungsfreiheit gerade auf der Leserbriefseite ein grösstmöglicher Freiraum zugestanden werden soll, und die Redaktion lediglich bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung» einzugreifen habe.
Die «Thurgauer Zeitung» hat gewisse Behauptungen des Leserbriefs bei der Stadt Romanshorn und der Firma Stutz AG verifiziert. Beide haben das Vorhandensein eines Grossprojekts für die Stadt dementiert, was die Redaktion zum Entscheid führte, X. Brief nicht vollumfänglich zu veröffentlichen. Der Presserat sieht es als Aufgabe der Redaktionen, sich auch bei Leserbriefen soweit möglich zu versichern, dass Behauptungen und Mutmassungen stimmen, um sich so an medienethische Grundsätze zu halten.
Die TZ informierte X. am 17. November 2016, dass sie einen Bericht zu seinem Leserbrief schreiben würde. Zwei Tage nach Erscheinen des Artikels konkretisierte die Redaktion gegenüber X., sie werde seinen Leserbrief nicht veröffentlichen, da sowohl die Stadt wie die Stutz AG seinen Aussagen klar widersprächen.
Obwohl der Presserat nachvollziehen kann, dass die «Thurgauer Zeitung» X. Leserbrief nicht einfach telquel abdrucken wollte, sieht er im Umgang der TZ mit dem Leserbrief Richtlinie 5.2 als verletzt an. Denn die Redaktion hätte X. vor Abdruck des Artikels explizit informieren müssen, dass sie seinen Leserbrief nicht veröffentlichen werde, sondern lediglich selektionierte Passagen daraus zitieren werde. Und dass sie ihn als Autor dieser Zitate mit Namen nennen werde. X. hätte dann entscheiden können, ob er diese Zitate autorisieren will. Dieses Vorgehen war auch durch das Fairnessprinzip der «Erklärung» geboten.
2. Als nicht verletzt wertet der Presserat hingegen die von X. angerufene Richtlinie 4.6 zu Recherchegesprächen. Denn die TZ hat X. über Ziel und Inhalt ihres geplanten Artikels ziemlich genau informiert.
3. X. sieht die in Ziffer 1 der «Erklärung» statuierte Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass die «Thurgauer Zeitung» seinen Leserbrief nicht ganz publiziert hat, sondern sich auf das Zitieren von lediglich einigen Passagen beschränkte. So sei der Zusammenhang seines Leserbriefes verloren gegangen und der besagte Artikel gebe nicht die volle Wahrheit wieder. Aus dem Mailverkehr zwischen TZ und X. geht hervor, dass TZ-Journalist Schoch X. Kernfrage durchaus im Artikel aufnahm, nämlich: «Weshalb schweigt der Stadtrat über die Möglichkeit des Baus eines eigenen Stadthauses?». Die Firma Stutz AG sowie die Stadt selber haben der «Thurgauer Zeitung» auf diese Frage wie folgt geantwortet: Die Stutz AG bestätigte, dass sie zur Zeit noch nicht wisse, was sie mit dem Grundstück vorhabe; ein Verkauf der Liegenschaft an die Stadt stünde nicht zur Diskussion. Die Stadt ihrerseits erwähnte, ihr liege kein Gestaltungsplan und kein Bauprojekt vor. Was Schoch demnach in seinem Artikel von X. zitiert, ist korrekt. Und was er an Reaktionen dazu einholt, entspricht der Wahrheit. Ziffer 1 (respektive Richtlinie 1.1, Wahrheitssuche) ist daher nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die «Thurgauer Zeitung» befinde sich «als einzige Tageszeitung in der Region Ostschweiz» in einer Monopolstellung. Den Tagblatt Medien zugehörig sei sie Teil der Regionalmedien der NZZ-Mediengruppe. X. nimmt dabei Bezug auf die Richtlinie 2.2 zum Meinungspluralismus. Dieser ist dann nötig, wenn sich ein Medium in einer Monopolsituation befindet. Für den Presserat ist eine Monopolsituation nicht gegeben. Zwar ist die TZ als Teil der Tagblatt Medien in einer starken Stellung in der Ostschweiz und es ist durchaus von einer regionalen Vormachtstellung auszugehen. Es gibt jedoch weitere gedruckte und elektronische Medien verschiedener Herausgeber. Zudem hat die TZ die von X. lancierte Thematik ja aufgenommen. Somit ist Richtlinie 2.2 nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer wirft der «Thurgauer Zeitung» vor, sich monatelang geweigert zu haben, den Artikel zu berichtigen respektive die von ihm formulierte Richtigstellung zu veröffentlichen, womit sie Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) verletzt habe. Der Presserat kommt zum Schluss, dass keine Berichtigung notwendig war, da die «Thurgauer Zeitung» faktisch richtig berichtet hat. Richtlinie 5.1 ist nicht verletzt.
Die «Thurgauer Zeitung» hat sich nach Einschätzung des Presserats im Übrigen sehr bemüht, eine Lösung im Konflikt mit X. zu finden. So hat sie X. am 1. Dezember 2016 ein Interview offeriert, in welchem dieser hätte erklären können, warum er sich falsch verstanden fühle. Die TZ bot ihm an, er könne das Interview gegenlesen. X. schlug das Angebot am 16. Dezember 2016 aus und insistierte auf einer Berichtigung. Am 9. Januar 2017 schreibt die «Thurgauer Zeitung» X., sie bedaure, dass er nicht auf ein Interview eingehe, und erwähnt nochmals, dass sie keine Stellungnahme von ihm publizieren werde. Am 18. Januar 2017 informiert die Zeitung ihn, dass sie ihm entgegenkomme: Sie würde einen kurzen Bericht abfassen mit den wesentlichen Aussagen aus seinem Leserbrief und seiner Richtigstellung, und dies mit unverändertem Wortlaut. Am selben Tag mailt X. der TZ, sie solle ihm ihren Bericht vor der Veröffentlichung zur Begutachtung vorlegen. Die «Thurgauer Zeitung» sendet X. am 2. März 2017 einen Textvorschlag zu, welcher gemäss den dem Presserat vorliegenden Belegen die wesentlichen Fakten des Leserbriefs und X.s Kritik an der TZ fair wiedergibt, allerdings eingebettet in Zusatzinformationen der Redaktion. X. lehnt den Vorschlag am 6. März 2017 ab, ohne inhaltliche Begründung, jedoch mit dem Verweis, die «Thurgauer Zeitung» habe die Chance zu einer fairen und zeitnahen Berichtigung nicht genutzt, da nun bereits dreieinhalb Monate seit Erscheinen des beanstandeten Artikels vergangen seien. Und X. kündigt an, er werde die Sache dem Presserat unterbreiten.
6. X. sieht auch Ziffer 7 der «Erklärung», im speziellen Richtlinie 7.2 (Identifizierung) verletzt. Er, X., erfülle keine der in Richtlinie 7.2 aufgelisteten Kriterien, welche eine Veröffentlichung seines Namens gerechtfertigt hätten. Daher sei es diskreditierend, dass die «Thurgauer Zeitung» ihn ohne sein Wissen namentlich im Artikel erwähnt habe, und dies als einzigen Gegner, obwohl der Untertitel von mehreren Gegnern spreche. Der Presserat konstatiert: Indem X. der TZ einen Leserbrief mit seiner Meinung und mit seinem Namen zustellte, war er bereit, in die Öffentlichkeit zu gehen. Die TZ hat daher Ziffer 7 der «Erklärung» nicht verletzt.
7. Schliesslich führt der Beschwerdeführer noch Ziffer 8 der «Erklärung» und Richtlinie 8.1 (Menschenwürde) ins Feld. Wenn der Beschwerdeführer sich in seiner Würde tangiert fühlt, so ist für den Presserat kein sachlicher Grund dafür ersichtlich. Der Presserat erkennt keine Diskriminierung von X. Und er sieht nicht, dass die TZ X. in eine entwürdigende Situation gebracht hätte. Dass sie seinen Namen in einem Artikel nannte über ein Thema, zu welchem er eine andere Meinung hat, begründet keine Verletzung gemäss Ziffer 8 der «Erklärung».
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die «Thurgauer Zeitung» hat mit dem Artikel «Ein skurriler Gedanke» Ziffer 5 (Richtlinie 5.2, Leserbriefe) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Die Redaktion hätte Leserbriefschreiber X. vor dem Erscheinen des Artikels informieren müssen, dass sie seinen Leserbrief selbst nicht veröffentlichen werde, sondern nur zentrale Teile daraus in ihrem geplanten Artikel. Und dass sie ihn als Autor der Zitate namentlich nennen werde.
3. In allen übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.