I. Sachverhalt
A. Am 2. Juni 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen (SRF) in der Sendung Puls einen Beitrag über angeblich gefälschte Laborexperimente der Universität Wien in Bezug auf die Gefährlichkeit elektromagnetischer Strahlung aus.
B. Am 5. Juni 2008 veröffentlichte die «Schweizer Familie» in der Kolumne «Gesundheit tippelmann» unter dem Titel «Aus dem Medien; Gefälschte Studien» einen Kommentar von Gerald Tippelmann, Redaktionsleiter Puls, über diese zwei aufsehenerregenden Studien der Universität Wien.. Der Autor mahnt: «Aber Vorsicht: Wenn sich die Daten auch als Hirngespinst herausgestellt haben, heisst das nicht, dass das Gegenteil wahr ist. Dass nämlich das mobile Telefonieren auf Dauer der Gesundheit und dem Wohlbefinden nichts anhaben könnte.»
C. Am 9. Juli 2015 reichte der Verein Gigaherz.ch beim Schweizer Presserat zwei (mit Ausnahme des Beschwerdegegenstands) gleichlautende Beschwerden gegen die beiden Medienbeiträge ein. Er machte darin eine Verletzung von Ziffer 1 und 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden: «Erklärung») geltend. Die Chefredaktionen der Sendung Puls des Schweizer Fernsehens bzw. der «Schweizer Familie» weigerten sich trotz rechtskräftigen Gerichtsurteils und trotz eingetretener katastrophaler landesweiter gesundheitlicher Folgen, die wohl grösste je von dieser Sendung bzw. dieser Zeitschrift verbreitete Falschmeldung zurückzuziehen und zu widerrufen. Gigaherz.ch sei sich sehr wohl bewusst, dass die beanstandete Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung viel weiter als 6 Monate zurückliege und der Presserat deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten müsse. Der Verein beziehe sich jedoch auf Ziffer 1 der «Erklärung», welcher das Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren, als oberste Priorität festlege. Er habe sich jedoch bisher in Beweisnotstand befunden und habe auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil warten müssen, welches vom Landgericht Hamburg erst am 13. März 2015 gefällt wurde, weshalb eine Ausnahme von der 6-Monatsregel zu machen sei. Im Frühjahr 2008 hätten in einem Labor der Medizinischen Universität Wien Zellkerne, die zuvor unter nicht ionisierender elektromagnetischer Strahlung lagen, gegenüber den unbestrahlten Zellkernen eine zu hohe Anzahl an beschädigten Zellkernen ausgewiesen. Weil beschädigte Zellkerne erbgutverändernde Wirkungen und somit auch Krebs zur Folge haben könnten, wäre dies für die Mobilfunk- und Strombetreiber der Supergau gewesen. Als Retter in der Not sei Prof. Dr. Alexander Lerchi, Dekan an der privaten Jacobs-Universität in Bremen und Vorsitzender des Ausschusses Nichtionisierende Strahlung der Deutschen Strahlenschutzkommission auf der Bildfläche erschienen und habe behauptet, die Daten seien allesamt gefälscht worden. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2015 sei es Prof. Lerchi verboten worden, eine ganze Reihe von Aussagen über die Laborversuche und insbesondere über gefälschte Daten an der Medizinischen Universität Wien zu veröffentlichen. Puls bzw. die «Schweizer Familie» weigerten sich jedoch, die «Falschmeldung» vom 2. bzw. 5. Juni 2008 zu widerrufen mit dem Hinweis, dass auf der Webseite der Sendung schon seit Langem kein Online-Text zur Sendung aus dem Jahr 2008 mehr abrufbar sei. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass die im «Pulsmix» vom 2. Juni 2008 erwähnten Studien ihren wissenschaftlichen Wert wieder vorbehaltlos erlangt hätten oder andere Arbeiten die Ergebnisse der Wiener Studien im Wesentlichen bestätigen würden.
D. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin und Max Trossmann, Vizepräsident, hat die vorliegende Stellungnahme per 22. August 2016 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, die offensichtlich unbegründet sind bzw. wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt. Die Beschwerdeführerin beantragt, eine Ausnahme von dieser Regel zu machen, da ihr die nötigen Beweise erst mit dem Gerichtsurteil vom März 2015 vorgelegen hätten. Aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Auszügen aus dem Urteil (das Urteil selbst liegt dem Presserat nicht vor) geht hervor, dass dem Bremer Professor offenbar untersagt wird, gewisse Aussagen über die von ihm behauptete Fälschung der Daten der Wiener Studie zu wiederholen, dies – soweit für den Presserat ersichtlich – gestützt auf die Feststellung des Gerichts, die Fälschung habe nicht nachgewiesen werden können. Damit macht das Gericht keine Aussage über den wissenschaftlichen Wert der erwähnten Studie, dies ist Sache der Wissenschaft und nicht eines Gerichts. Die in Ziffer 5 der «Erklärung» statuierte Pflicht der Journalistinnen und Journalisten, jede von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist, zu berichtigen, bezieht sich auf Tatsachenfehler eines Medienberichts. Wie erwähnt kann ein Gerichtsurteil über eine wissenschaftliche Studie diese nicht falsifizieren, weshalb Ziffer 1 und 5 der «Erklärung» vorliegend nicht zur Anwendung kommen können. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet, weshalb der Presserat darauf nicht eintritt.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.