Nr. 58/2007
Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Entstellung von Tatsachen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

(X. AG c. «Tages-Anzeiger») Stellungnahme vom 15. November 2007

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 1. März 2007 berichtete die Regionalausgabe des «Tages-Anzeiger» für das linke Zürichseeufer und das Sihltal unter dem Titel «Weitere Balkone müssen gesichert werden» über Mängel bei Bauten der Generalbauunternehmung X. AG. Der Lead lautete: «Nach dem Einsturz eines Balkons in der Au muss die X. AG erneut handeln: Balkone von Neubauten und bestehenden Häusern in Wädenswil müssen nachgebessert werden.» Laut dem Bericht wurden bei einem Neubau bereits zusätzliche Stahlträger angebracht. Bei weiteren Gebäuden müssten «statische Nachbesserungen» durchgeführt werden. Gemäss einer dem «Tages-Anzeiger» vorliegenden Mitteilung der Firma an die Mieter bestehe jedoch keine Einsturzgefahr. Hingegen seien Sanierungsmassnahmen unumgänglich. Eine Stellungnahme der betroffenen Firma habe nicht eingeholt werden können, da der Geschäftsführer während Tagen nicht erreichbar gewesen sei.

B. Unter dem Titel «Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden» erschien gleichentags auch in der nationalen Ausgabe der Zeitung auf der Seite «Zürich und Region» eine Kurzfassung des Artikels aus dem Regionalsplit. Der Bericht wies darauf hin, schuld am Balkoneinsturz vom Sommer 2006 seien laut der X. AG in erster Linie falsche Berechnungen des beauftragten Bauingenieurs gewesen. «Nun zeigen Untersuchungen weitere Mängel an Balkonen in Wädenswil, die das gleiche Unternehmen gebaut hat.» Gemäss einem Schreiben der Bauunternehmung an die Mieter bestehe keine Einsturzgefahr, doch seien Sanierungsmassnahmen unumgänglich. Der Unternehmer sei am Vortag für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen.

C. Als Reaktion auf einen Artikel vom Vortag in der «Zürichsee-Zeitung», in dem der Verwaltungsratspräsident der X. AG die beiden «Tages-Anzeiger»-Artikel als «Ente» bezeichnet hatte, druckte der «Tages-Anzeiger» im Regionalsplit «Linkes Ufer und Sihltal» am 3. März 2007 einen kurzen Text mit dem Titel «X. bestätigt Mängel an Balkonen». Der Unternehmer habe bestätigt, aufgrund neu entdeckter Mängel an verschiedenen Bauten hätten «statische Nachbesserungen» durchgeführt werden müssen. Die Mängel habe man entdeckt, weil man nach dem Balkonabsturz vom Sommer 2006 die Statik sämtlicher Balkone, bei denen der gleiche Bauingenieur zum Zug kam, habe nachrechnen lassen. Zudem stelle X. auf Ende der darauffolgenden Woche eine Pressemitteilung in Aussicht.

D. Am 8. März 2007 legte die X. AG ihre Sichtweise in einer Medienmitteilung detailliert dar. Sie bezeichnete die beiden Artikel vom 1. März 2007 als geschäftsschädigend und beschwerte sich insbesondere darüber, dass der «Tages-Anzeiger» mit der Publikation nicht zuwartete, bis eine Stellungnahme von ihrer Seite vorlag.

E. Gestützt auf diese Medienmitteilung nahm der «Tages-Anzeiger» das Thema am 10. März 2007 in seinem Regionalsplit nochmals mit zwei Berichten auf einer ganzen Seite auf. Im Text von Daniela Haag mit dem Titel «X. rechtfertigt sich in der Balkon-Affäre» wurde der ganze Sachverhalt gestützt auf die Angaben der X. AG noch einmal detailliert dargestellt. Zudem kommentierte die Journalistin, nicht nur die Probleme mit den Balkonen seien ungewöhnlich, sondern auch, wie die X. AG kommuniziere. Die Mängel an den Balkonen hätten dem Unternehmen offensichtlich geschadet. Die Schuld dafür schiebe es aber nun nicht den Baufehlern sondern stattdessen den Medien zu.

Der zweite Text mit dem Titel «Lob und Kritik für Krisenmanagement der X. AG» konfrontiert die Selbsteinschätzung der X. AG, die Firma habe die Krise hervorragend gemanagt, mit positiven und kritischen Stimmen von Eigentümern und Mietern der Liegenschaften mit sanierungsbedürftigen Balkonen.

F. Wiederum am selben Tag veröffentlichte die nationale Ausgabe des «Tages-Anzeiger» auf der Seite «Zürich und Region» eine Kurzfassung der Berichte unter dem Titel «Rechtfertigungen nach Balkonabsturz».

G. Am 22. März 2007 berichtete Stefan Häne im Regionalsplit «Zürichsee Linkes Ufer und Sihltal» des «Tages-Anzeiger» über die Abweisung eines Stimmrechtsrekurses von X., den dieser gegen die Aufteilung der öffentlichen Ausschreibung der Bauaufträge für die Neugestaltung des Bahnhofplatzes der Stadt Wädenswil eingereicht hatte. Dabei erwähnte der Bericht, X. sei «jüngst wegen absturzgefährdeter Balkone bei seinen Bauten in die Schlagzeilen geraten».

H. Am 28. März 2007 gelangte X. namens der X. AG mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Artikel vom 1., 10. und 22. März 2007 hätten das Fairnessprinzip verletzt, beklagte die Beschwerdeführerin. Der erste Bericht vom 1. März sei entgegen einer getroffenen Vereinbarung erschienen, wonach die Firma zuerst Gelegenheit erhalten sollte, zu den gegenüber ihr erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit der wiederholten Formulierung «einsturzgefährdete Balkone» habe der «Tages-Anzeiger» zudem die Wahrheitspflicht verletzt Ausserdem würden in den Artikeln sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben und es würden – durch inkompetentes Befragen von Personen auf den Baustellen – Tatsachen entstellt. Mit den beanstandeten Veröffentlichungen habe der «Tages-Anzeiger» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Entstellung von Tatsachen, Anhörungspflicht) sowie 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

I. Am 5. Juli 2007 beantragte die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretene Redaktion des «Tages-Anzeiger», die Beschwerde sei abzuweisen. Der Titel des Berichts in der Hauptausgabe des «Tages-Anzeiger» vom 1. März («einsturzgefährdete Balkone») sei zwar nicht ganz unproblematisch gewesen, in der Ausgabe vom 10. März aber korrigiert worden. Darüber hinaus seien weder Tatsachen entstellt noch sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben worden. Aufgrund des früheren Verhaltens von X. hätte die Redaktion auch mit einem Zuwarten der Publikation vom 1. März keinerlei Garantie gehabt, dass dieser zu den neuen Vorwürfen rasch Stellung nehmen würde. Die im Artikel vom 10. März vorgetragene Kritik an der Informationspolitik des Beschwerdeführers sei ebenso zulässig wie der Hinweis auf das öffentliche Engagement des Beschwerdeführers in anderem Zusammenhang «Nicht ganz optimal» sei möglicherweise gewesen, erneut von einsturzgefährdeten Balkonen zu schreiben.

J. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Kathrin Lüthi, Philip Kübler, Edy Salmina und Francesca Snider (Mitglieder) angehören.

K. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 15. November 2007 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführerin beklagt vorab das aus ihrer Sicht unfaire Verhalten der Journalist/innen des «Tages-Anzeiger» im Zusammenhang mit der Publikation des ersten Berichts vom 1. März 2007. Sie macht dazu geltend, der TA-Journalist Nicola Brusa sei anfang Februar 2007 an die X. AG gelangt. Da X. vom 9. Februar bis Ende Monat in den Ferien war, sei für anfang März schriftlich ein Besprechungstermin festgesetzt worden. Diese Darstellung der Fakten wird durch eine E-Mail von Nicola Brusa vom 12. Februar 2007 bestätigt, worin dieser in Aussicht stellt, «wir werden uns anfang März bei Ihnen melden».

b) Die wichtigste Konkretisierung des Fairnessprinzips ist in der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» (Anhörungspflicht) festgehalten. Danach sind Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören und ist ihre Stellungnahme zumindest kurz und fair in der gleichen Publikation wiederzugeben.

c) Das Image einer Bauuntern
ehmung leidet beträchtlich, wenn die statische Sicherheit ihrer Bauten in Frage gestellt wird. Bei einer Bauvergabe oder einem Kaufentscheid spielen neben dem Preis auch die Qualität sowie der Ruf einer Unternehmung eine wesentliche Rolle. Dass eine Berichterstattung eventuell negative finanzielle Konsequenzen für die davon Betroffenen hat, darf Journalist/innen aber selbstverständlich nicht daran hindern, gravierende Missstände aufzudecken und über Unregelmässigkeiten zu berichten. Je schwerer die Vorwürfe und je einschneidender die möglichen Konsequenzen für die davon Betroffenen sind, umso unverzichtbarer ist jedoch deren Anhörung vor der Publikation, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Sicht der Dinge darzulegen.

d) In den ersten Berichten des «Tages-Anzeiger» vom 1. März 2007 (Regionalsplit und Hauptausgabe) ist vermerkt, dass X. am Vortag bzw. «während Tagen» nicht für eine Stellungnahme erreichbar gewesen sei. Immerhin kommt die X. AG in beiden Lauftexten mit Zitaten aus Orientierungsschreiben bzw. aus früheren Erklärungen von X. wenigstens indirekt zu Wort.

e) Reichen diese indirekten Statements, um die Anhörungspflicht zu erfüllen oder hätte der «Tages-Anzeiger» die Publikation aufschieben müssen, nachdem ein anderer Journalist der gleichen Redaktion angekündigt hatte, man werde sich in dieser Sache nach der Rückkehr von X. aus den Ferien anfang März noch einmal melden? Ohne diese ausdrückliche Zusicherung könnte man das Prinzip der Anhörung beider Seiten allenfalls noch knapp als erfüllt ansehen. Aufgrund der E-Mail vom 12. Februar 2007 durfte die Beschwerdeführerin jedoch darauf vertrauen, dass der «Tages-Anzeiger» mit einer Publikation bis zur Rückkehr von X. aus den Ferien zuwarten würde. Dies gilt auch dann, wenn die Zusicherung, man werde sich anfang März wieder bei der X. AG melden, von einem anderen Journalisten stammte als von denjenigen, welche die beiden Berichte vom 1. März 2007 verfassten.

f) Der «Tages-Anzeiger» macht dazu geltend, Ende Februar 2007 von einer externen Quelle auf Probleme bei weiteren X.-Liegenschaften aufmerksam gemacht worden zu sein. Ein Zuwarten bis am 1. März, so sehr dieses auf den ersten Blick möglich scheine, hätte nach seiner Auffassung kaum etwas gebracht. Neben Brusa hätten auch andere Redaktor/innen mit X. die Erfahrung gemacht, dass sich dieser kritischen Fragen der Medien kaum je stelle.

Eine Verschiebung der Publikation um lediglich einen Tag – X. war ab dem 1. März 2007 wieder erreichbar – erscheint dem Presserat jedoch ohne weiteres zumutbar. Selbst wenn dieser kurze Aufschub wegen der Neuigkeit und Brisanz der zu veröffentlichenden Informationen tatsächlich nicht vertretbar gewesen wäre, hätte der «Tages-Anzeiger» zudem nicht einfach davon ausgehen dürfen, X. werde sich ohnehin kaum innert nützlicher Frist äussern. Auch wenn eine Person bei früheren Gelegenheiten zu einem Thema eine Stellungnahme verweigert hat, darf bei neuen Vorwürfen nicht auf eine Nachfrage verzichtet werden. So oder so hätten die beiden Autoren der Berichte deshalb die X. AG vor der Publikation zumindest darauf hinweisen müssen, dass sich die Situation aufgrund neuer, brisanter Fakten wesentlich geändert habe, weshalb der «Tages-Anzeiger» sofort publizieren müsse und entgegen der vorherigen Zusicherung von Nicola Brusa die Rückkehr von X. aus den Ferien nicht mehr abwarten könne. Im Ergebnis kommt der Presserat deshalb zum Schluss, dass der «Tages-Anzeiger» die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieses inkonsequente Verhalten des «Tages-Anzeiger» und die Formulierung, X. sei während Tagen bzw. am Vortag nicht für eine Stellungnahme erreichbar gewesen, darüber hinaus nicht auch noch als Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) zu beanstanden.

2. a) Unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung) beanstandet die Beschwerdeführerin in erster Linie den Titel des in der Hauptausgabe des «Tages-Anzeiger» (Seite «Zürich und Region») abgedruckten Kurzberichts («Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden»).

b) Die Zuspitzung von Fakten in Schlagzeilen und Titeln ist berufsethisch zulässig, wenn dadurch ein Sachverhalt auf den Punkt gebracht wird. Eine unzulässige Überspitzung liegt demgegenüber vor, wenn der Sachverhalt durch die Verkürzung wahrheitswidrig verfälscht wird. Dies ist selbst dann unzulässig, wenn der Inhalt des Medienberichts den im Titel überspitzen Vorwurf relativiert (Stellungnahme 32/2000).

c) Wie auch der «Tages-Anzeiger» mehr oder weniger einräumt, war es aufgrund der bekannten Fakten sachlich nicht gerechtfertigt, von «einsturzgefährdeten» Balkonen zu schreiben. «Einsturzgefährdet» deutet im Gegensatz zu «sanierungsbedürftig» auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben hin. Im Bericht der nationalen Ausgabe vom 10. März wurde denn auch – in Form eines Zitates von X. -richtig gestellt, dass im Titel des Bericht vom 1. März fälschlicherweise von «einsturzgefährdeten Balkonen» die Rede gewesen sei. Diese indirekte Berichtigung ist positiv zu würdigen, ändert aber nichts daran, dass der «Tages-Anzeiger» mit dem Titel «Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden» vom 1. März die Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt hat.

d) Aus den Beschwerdeakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dazu, wie die Differenz zwischen dem sachlich korrekten Titel im Regionalsplit vom 1. März und dem fehlerhaften Titel in der Kurzfassung in der Hauptausgabe entstanden ist. Der Presserat weist deshalb lediglich in allgemeiner Weise darauf hin, dass bei der Übernahme und Weiterbearbeitung von Texten aus anderen Redaktionen zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehlleistungen sicherzustellen ist, dass die Kommunikation und gegenseitige Kontrolle jederzeit gewährleistet ist.

e) Immer noch unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht erstaunt es schliesslich, dass im Bericht des Regionalsplits des «Tages-Anzeiger» vom 22. März 2007 erneut von «absturzgefährdeten Balkonen» die Rede war. Auch wenn diese erneute Fehlleistung unschön ist, erscheint sie dem Presserat im ganz anderen Kontext der kurzen Meldung über die Abweisung eines Stimmrechtsrekurses als zu wenig relevant, um eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» und allenfalls eine Pflicht zur Berichtigung einer Falschmeldung (Ziffer 5 der «Erklärung») zu begründen.

3. a) X. erachtet es schliesslich insbesondere im Zusammenhang mit dem letztgenannten Bericht vom 22. März 2007 als unfair und geschäftsschädigend, dass darin berufliche Tätigkeit und privates Engagement in Zusammenhang gebracht würden. Bereits der Artikel vom 10. März 2007 im Regionalsplit beginnt mit dem Hinweis, X. habe es im Sommer 2006 bestimmt nicht einfach gehabt, da er sich gleichzeitig mit den Folgeproblemen aus dem Absturz eines Balkons auseinandersetzen und der Bekämpfung einer Planungsvorlage des Stadtrates von Wädenswil widmen musste. Im Text vom 22. März wird wie oben angeführt bei der Vermeldung der Ablehnung eines Stimmrechtsrekurses von X. gegen die genannte Planungsvorlage zudem erneut erwähnt, dieser sei «jüngst wegen absturzgefährdeter Balkone in die Schlagzeilen geraten».

b) Journalistinnen und Journalisten veröffentlichen nicht nur Fakten und Neuigkeiten, sondern ordnen diese zusammen mit den handelnden Personen auch ein. Dementsprechend ist es grundsätzlich ohne weiteres zulässig, gleichzeitig über verschiedene sich ausserhalb der geschützten Privatsphäre abspielende Tätigkeiten einer Person zu berichten, diese miteinander zu verknüpfen und beispielsweise auf allfällige Widersprüche hinzuweisen. Dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt beanstandeten Bericht vom 22. März 2007, auch wenn man sich fragen kann, welchen Nutzen der Leserschaft der erneute Hinweis auf die Balkone im Zusammenhang mit der Information über d
ie Abweisung des Stimmrechtsrekurses brachte. Zumal dieser Hinweis wie angeführt unglücklicherweise erneut sachlich nicht korrekt war.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Der «Tages-Anzeiger» hat mit der Veröffentlichung der beiden Berichte «Weitere Balkone müssen gesichert werden» im Regionalsplit für das linke Zürichseeufer und das Sihltal und «Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden» in der nationalen Ausgabe die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörungspflicht) verletzt. Die Zeitung hätte schwere Vorwürfe über Baumängel nicht ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Firma veröffentlichen dürfen, nachdem zuvor zugesichert worden war, man werde den Geschäftsführer nach dessen Rückkehr aus den Ferien kontaktieren.

3. Mit dem überspitzten, sachlich unrichtigen Titel «Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden» in der nationalen Ausgabe vom 1. März 2007 hat der «Tages-Anzeiger» zudem die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) verletzt.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Zusammenfassung

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