I. Sachverhalt
A. Am 10. März 2015 berichtete die «Neue Luzerner Zeitung» auf ihrer Titelseite unter der Überschrift «Was wusste Regierung vom privaten Surfen?» und auf Seite 23 unter dem Titel «Web-Report wirft Fragen auf» über eine Untersuchung zum privaten Surfen von Verwaltungsangestellten des Kantons Luzern. Der Artikel stellt die Frage, welche Konsequenzen die Ergebnisse einer Untersuchung von 2010 hatten. Weiter wird die Praxis in anderen Kantonen dargestellt. Der Bericht zitiert zudem die Präsidentin der Aufsichts- und Kontrollkommission, die sich an der Anhäufung von Ferientagen kantonaler Beamter stösst bzw. an der unterschiedlichen Praxis verschiedener Dienststellen hierzu.
B. Am 15. März 2015 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Die Berichte hätten ihn als kantonalen Angestellten verletzt. Sie seien falsch und verleumderisch. Es werde eine Studie aus dem Jahr 2010 zitiert und daraus auf ein aktuelles Verhalten geschlossen.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gestützt auf Art. 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint. Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verpflichtet Medienschaffende, sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen zu halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit, die Wahrheit zu erfahren, leiten zu lassen. Den der Studie zugrunde liegenden Sachverhalt haben die beiden Artikel in der «Neuen Luzerner Zeitung» vom 10. März 2015 klar beschrieben. Die zitierte Studie selbst wurde zeitlich korrekt im Jahr 2010 verortet. Die Aussage, die Angestellten würden Ferientage anhäufen, weisen beide Artikel klar der zitierten Politikerin zu, die sich dabei auf interne Berichte stützte. Die Leserschaft erkennt eindeutig, dass diese internen Berichte nicht identisch mit der Studie aus dem Jahr 2010 sind. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.