Nr. 67/2011
Wahrheits- und Berichtigungspflicht / Unschuldsvermutung

X. c. «20 Minuten Online»)

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «King of Mess» veröffentlichte «20 Minuten Online» am 7. Juli 2011 einen Bericht über den 2009 verstorbenen Pop-Star Michael Jackson. Der Lead des kurzen Artikels lautet: «Obwohl sich Pop-Legende Michael Jackson zu Lebzeiten wohl eine ganze Armee an Putz-Personal hätte leisten können, war die Neverland Ranch mehrheitlich völlig zugemüllt.» Eine Diashow zeigt «die Innenräume der Neverland Ranch anno 2003. Das Anwesen des King of Pop war zu Lebzeiten völlig zugemüllt und verdreckt. Doch damit nicht genug: Gemäss dem Internetportal ‹Radar Online› befand sich in den Räumlichkeiten von Michael Jacksons Ranch zudem eine riesige Kunstsammlung im Wert von rund 770 Millionen Franken, die aber nach seinem Tod an einen Geschäftsmann verscherbelt wurde – ohne Einverständnis der Jackson-Familie.»

B. Am 20. Juli 2011 beschwerte sich X. gegen die obengenannte, «unwahre Berichterstattung» von «20 Minuten Online», welche das «Tagblatt der Stadt Zürich» übernommen habe. Die Fotos, welche die angebliche Unordnung in Jacksons Villa belegten, seien in Tat und Wahrheit nach einer polizeilichen Hausdurchsuchung in November 2003 entstanden, bei der zwischen 70 und 80 Polizisten während 14 Stunden eine «Zerstörungsorgie sondergleichen veranstaltet» hätten.

Obwohl sie die Redaktion von «20 Minuten» unverzüglich mehrmals per E-Mail auf die Falschberichterstattung hingewiesen habe, sei keine Richtigstellung erfolgt. Erst sechs Tage nach der Veröffentlichung habe «20 Minuten» bei der Diashow folgende Bildunterschriften angebracht: «Wer glaubt, dass die Villa des King of Pop stehts sauber war, irrt. Den Beweis liefern in der Blogosphäre aufgetauchte Bilder: So sah es in Michael Jacksons Neverland Ranch aus … als im Jahre 2004 ganze 70 Beamten … das Anwesen des King of Pop durchsuchten … Damit keine Missverständnisse entstehen: So sah es aus, bevor die Beamten mit der Durchsuchung begannen. Grund für den unangenehmen Besuch war … ein 12-jähriger Knabe, … der Michael Jackson der sexuellen Belästigung bezichtigte.» Dieser Sachverhalt stimme für das Jahr 2003. Michael Jackson sei aber im Juni 2005 von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Dies müsse in einem Bericht im Jahr 2011 erwähnt werden. Zudem handle es sich bei der Information, wonach die «vergessenen» Kunstschätze auf der Neverland-Ranch aufgefunden worden seien, um eine reine Spekulation.

Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit), 5 (Berichtigung) und 7 (Unschuldsvermutung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

C. Am 12. Oktober 2011 wies die durch den Rechtsdienst Tamedia AG vertretene Redaktion von «20 Minuten Online» die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Redaktion halte nach wie vor an ihrer Darstellung des Sachverhalts fest. Offensichtlich stütze sich die Beschwerdeführerin auf andere Quellen ab. Die Redaktion bestreite zudem, die Bildunterschriften erst nachträglich angebracht zu haben. Selbst wenn dies zuträfe, wäre es berufsethisch nicht zu beanstanden.

Der Bericht vermittle zudem weder den Eindruck, Jackson habe die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen, noch dass er dafür verurteilt worden wäre. «Dass Jackson nachträglich freigesprochen wurde, kann zudem mittlerweile als notorisch bekannt vorausgesetzt werden.» Und in Bezug auf die Kunstsammlung habe «20 Minuten» bloss auf einen auf «Radar Online» veröffentlichten Artikel «Michael Jackson’s Forgotten Fortune: Secret Art Collection & Valued at $900M» verwiesen. Die Redaktion behaupte damit weder, dass die Neverland Ranch der Ort sei, an dem sich die Kunstsammlung befindet, geschweige denn, dass dies bewiesen sei.

D. Am 18. Oktober 2011 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. War Michael Jackson zu seinen Lebzeiten ein «Messie», hat er die auf den von «20 Minuten Online» veröffentlichten Bildern dokumentierte Unordnung selber zu verantworten oder wurde diese durch eine polizeiliche Hausdurchsuchung verursacht, wie dies die Beschwerdeführerin unter Berufung auf andere Quellen behauptet? Der Presserat weiss es nicht und kann dies gestützt auf die ihm von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente feststellen, ob «20 Minuten» die Bildunterschriften wie von ihr behauptet erst nachträglich angebracht hat. Gemäss seiner ständigen Praxis gehört es nicht zu den Aufgaben des Presserates, zu umstrittenen Tatsachenbehauptungen ein Beweisverfahren durchzuführen. Ihm fehlen im Gegensatz zu einem Gericht die dafür notwendigen prozessualen (Zwangs-)
Mittel (vergleiche zuletzt die Stellungnahmen 4 und 16 und 20/2011). Da mithin für den Presserat Behauptung gegen Behauptung steht, ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalte eine Verletzung der Wahrheits- und Berichtigungspflicht (Ziffern 1 und 5 der «Erklärung») nicht erstellt.

Letzteres gilt auch für die Frage, ob sich die im Bericht «King of Mess» erwähnte Kunstsammlung wie im Bericht von «Radar Online» behauptet, je auf der Neverland Ranch befand. Durch den Hinweis auf die Quelle weist «20 Minuten» seine Leserschaft darauf hin, dass die Redaktion diese Information nicht selber recherchiert hat, sondern dass sie sich dabei auf einen Bericht von «Radar Online» bezieht.

2. Ebenso wenig sieht der Presserat die Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.5 zur «Erklärung») verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass die gegen Michael Jackson seinerzeit erhobenen Vorwürfe wegen angeblichen Kindsmissbrauchs nicht im Zentrum des Berichts stehen, sondern lediglich als Grund der in einer der Bildunterschriften erwähnten polizeilichen Hausdurchsuchung erwähnt werden. Gemäss der Praxis des Presserates zur Tragweite der Unschuldsvermutung dürfen Journalistinnen und Journalisten über hängige Strafverfahren berichten. Sie sollten dabei aber nicht den falschen Eindruck erwecken, es liege bereits eine rechtskräftige Beurteilung vor (Stellungnahme 40/2010). Selbstverständlich dürfen Medienschaffende ebenso wenig zu Unrecht eine Verurteilung behaupten, wenn ein Verfahren abschlossen ist.

Die beanstandeten Bildlegenden «Wer glaubt, dass die Villa des King of Pop stehts sauber war, irrt. Den Beweis liefern in der Blogosphäre aufgetauchte Bilder: So sah es in Michael Jacksons Neverland Ranch aus … als im Jahre 2004 ganze 70 Beamten … das Anwesen des King of Pop durchsuchten … Damit keine Missverständnisse entstehen: So sah es aus, bevor die Beamten mit der Durchsuchung begannen. Grund für den unangenehmen Besuch war … ein 12-jähriger Knabe, … der Michael Jackson der sexuellen Belästigung bezichtigte») weisen zwar auf strafrechtliche relevante Vorwürfe und auf eine Hausdurchsuchung hin, unterstellen aber keineswegs, Jackson sei später deswegen vorurteilt worden. Ohnehin dürfte – wie dies «20 Minuten Online» geltend macht – allgemein bekannt sein, dass die amerikanische Justiz Jackson schliesslich freigesprochen hat.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «20 Minuten Online» hat mit der Veröffentlichung des Berichts «King of Mess» vom 7. Juli 2011 die Ziffern 1 (Wahrheit), 5 (Berichtigung) und 7 (Unschuldsvermutung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.