I. Sachverhalt
A. Im September und Oktober 2005 befasste sich die «SonntagsZeitung» in mehreren Artikel mit dem Berufungsprozess von Guido A. Zäch. Der Paraplegie-Arzt und Gründer der Schweizer Paraplegiker-Stiftung war im Juli 2003 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen wiederholter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil führten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als auch Guido A. Zäch Berufung vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Berufungsprozess begann am 18. Oktober 2005 und endete am 24. Oktober 2005. Das Gericht verurteilte Guido A. Zäch wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil wurde er in drei Anklagepunkten, die zudem zu wesentlichen Teilen bereits verjährt waren, freigesprochen, Bei zwei Schuldsprüchen war der Anklagesachverhalt teilweise verjährt und das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Insgesamt schrumpfte die Deliktsumme von 29,4 auf 1,4 Millionen Franken. Zurzeit ist eine Nichtigkeitsbeschwerde von Guido A. Zäch beim Bundesgericht hängig.
B. Im Vorfeld des Prozesses schrieb die «SonntagsZeitung» am 25. September 2005 einen Artikel (nachstehend Artikel 1 genannt): «Guido A. Zäch will Prozess platzen lassen», war der Titel; «Paraplegiker-Arzt deckt Gericht mit Rekursen ein, um sich in die Verjährung zu retten», der Untertitel. Der Text gab eine Vorschau auf den Berufungsprozess und erläuterte die neue Verjährungsregel des Bundesgerichts. Die Verteidigung, hiess es im Artikel, habe auf Grund der Verjährungsproblematik verlangt, dass die Anklageschrift neu ausgearbeitet werde. Der Präsident des Appellationsgerichts habe dies abgelehnt, über den Rekurs der Verteidigung müsse nun das Gesamtgericht befinden.
C. Am 16. Oktober 2005 – zwei Tage vor Beginn des Berufungsprozesses – schrieb die «SonntagsZeitung» einen weiteren Beitrag: Der Frontanriss (Artikel 2a) trug den Titel und Untertitel «Zäch: Fehltritt der Verteidigung – Anwältin von Guido A. Zäch traf sich trotz Verbot vor Prozessbeginn mit Hauptzeugin». In leicht variierender Form sprachen auch die Aushänge für Kioske und Zeitungsautomaten von einem «Fehltritt der Verteidigung». Der Hauptartikel (Artikel 2b) auf Seite 3 war überschrieben mit «Zäch-Verteidigerin trifft sich vor dem Prozess mit einer Zeugin – Vera Delnon bringt damit sowohl ihren Mandanten als auch sich selbst in Bedrängnis». Der Frontanriss zitierte ein Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes mit den Worten: «Anwälte haben grundsätzlich jede Beeinflussung von Zeugen zu unterlassen. Sie dürfen somit im Vorfeld und während eines Prozesses keinerlei Kontakte zu Zeugen pflegen.» Der Hauptartikel wies auf die Standesregeln der Anwälte hin, deren Verletzung im schlimmsten Fall mit dem Entzug des Anwaltspatents geahndet werden könne.
D. Am 23. Oktober 2005 erschien in der «SonntagsZeitung» der Artikel «Guido A. Zäch und seine Fünf-Promille-Regel – Stiftungsrat stimmte den Bezügen des Paraplegiker-Arztes nicht zu» (Artikel 3). Im Text heisst es, «vertrauliche Dokumente» belegten, dass der Stiftungsrat es im August 2000 abgelehnt habe, eine Regelung nachträglich zu genehmigen, wonach Zäch seit 1983 jeweils fünf Promille der Spendeneinnahmen der Paraplegiker-Stiftung zustanden.
E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 erhob Vera Delnon im Namen von Guido A. Zäch (Beschwerdeführer 1) und in ihrem eigenen Namen (Beschwerdeführerin 2) beim Presserat Beschwerde gegen den Chefredaktor der «SonntagsZeitung», Andreas Durisch, und den Autor der Artikel, Walter Hauser. Der Einfachheit halber ist im Folgenden von der Beschwerdeführerin und von Guido A. Zäch auf der einen und von der Beschwerdegegnerin im Sinne der «SonntagsZeitung» auf der anderen Seite die Rede.
Die Beschwerdeführerin rügt in den oben genannten vier Artikeln und im Kioskaushang eine Vielzahl von Aussagen, die ihrer Auffassung nach unwahr und unsachgemäss sind. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Textstellen:
In Artikel 1 erhebe bereits der Titel den wahrheitswidrigen Vorwurf, Zäch wolle seinen Prozess platzen lassen, um sich in die Verjährung zu retten. Absicht der Verteidigung sei es im Gegenteil gewesen, das Verfahren zu beschleunigen. Dazu habe sie das Gericht nicht «mit Rekursen eingedeckt», sondern eine einzige Beschwerde eingereicht. Irreführend sei auch der Satz im Text: «Knacknuss ist die Frage der Verjährung, die nach Meinung der Zäch-Verteidigung auf Grund neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung neu geprüft werden muss, ehe der Prozess überhaupt stattfinden kann.» Die Formulierung «nach Meinung der Zäch-Verteidigung» erwecke bei der Leserschaft den wahrheitswidrigen Eindruck, der Autor habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen.
Artikel 2a und 2b wie auch die dazugehörigen Aushänge «Fall Zäch: Fehltritt der Verteidigung» seien «ein Frontalangriff» auf die Beschwerdeführerin. Darin werde ihr wahrheitswidrig vorgeworfen, sie habe Gesetze und Standesvorschriften gebrochen, indem sie mit einer Zeugin, die das Gericht vorgeladen hatte, verbotenerweise ein Informationsgespräch geführt habe. Im Gegensatz zu den Behauptungen der «SonntagsZeitung» untersagten die Berufspflichten den Anwälten nur «eine unzulässige Einflussnahme auf einen Zeugen». Der Journalist habe Rechtsprofessor Franz Riklin, der als Konsulent auf dem Briefkopf der Beschwerdeführerin aufgeführt ist, telefonisch angefragt und eben diese Auskunft erhalten. Doch in seinem Artikel habe er Riklins Antwort unterschlagen. Stattdessen habe er mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat von Michael Hüppi, Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands, den Eindruck erweckt, es gebe ein solches Verbot der Kontaktaufnahme mit Zeugen. Ausserdem sei Hüppis schriftlich geäusserter Erwartung, die zitierten Stellen vor der Publikation zum Gegenlesen zu bekommen, nicht entsprochen worden.
In Artikel 3 schliesslich sei «frei erfunden», dass es sich beim Protokoll des Paraplegiker-Stiftungsrats vom 11. August 2000 um ein vertrauliches Dokument handle. Denn der Beschluss über Zächs Fünf-Promille-Anteil an den Spenden sei schon im August 2000 zu den Untersuchungsakten gegeben worden. Unwahr sei die Behauptung, der Stiftungsrat habe es abgelehnt, Zächs Bezüge nachträglich zu genehmigen.
Bezogen auf die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten hat die «SonntagsZeitung» nach Ansicht der Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Verbot der Unterschlagung von Informationen und der Entstellung von Tatsachen), 4 (Verbot unlauterer Methoden bei der Informationsbeschaffung), 5 (Pflicht zur Berichtigung von Falschmeldungen) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) verstossen. Ausserdem seien die Richtlinien 4.6 (Recherchegespräche) und 7.5 (Unschuldsvermutung im Strafprozess) verletzt.
F. Am 15. Januar 2006 druckte die «SonntagsZeitung» auf der Frontseite eine Gegendarstellung der Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich hatte dies mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 verlangt. Die Gegendarstellung nahm Bezug auf die Artikel 2a und 2b. Die Beschwerdeführerin schrieb, es gebe für Anwälte kein Verbot, im Rahmen eines Prozesses mit Zeugen Kontakte zu haben. Die im Artikel zitierte Antwort des Vorstandsmitglieds des Schweizerischen Anwaltsverbandes beziehe sich auf die schriftliche Frage, ob ein Strafverteidiger Zeugen «coachen, instruieren etc. oder sogar Druck ausüben» dürfe. Diese Frage sei dem Experten ohne Bezug auf den Fall Zäch gestellt worden. In einem Nachsatz zur Gegendarstellung erklärte die «SonntagsZeitung», sie halte an ihrer Darstellung fest.
G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2006 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia AG namens der Beschwerdegegnerin, angesichts
eines drohenden Gerichtsverfahrens sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei nur teilweise darauf einzutreten und subeventuell sei von der Beschwerdeführerin eine aussagekräftige Erklärung hinsichtlich der geplanten rechtlichen Schritte zu verlangen.
H. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2006 versichert hatte, sie plane kein Gerichtsverfahren gegen die «SonntagsZeitung», lehnte der Presserat am 7. März 2006 den Antrag der Beschwerdegegnerin ab, auf die Beschwerde nicht oder nur beschränkt einzutreten.
I. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Antwort vom 13. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zu den Hauptvorwürfen der Beschwerdeführerin nahm sie wie folgt Stellung:
Artikel 1 spreche zu Recht von mehreren Rekursen der Verteidigung. Die Beschwerdeführerin habe mit Beschwerde an den Gerichtspräsidenten vor Prozessbeginn die Verjährungsfrage prüfen wollen, und sie habe dessen ablehnenden Entscheid ans Gesamtgericht weitergezogen. Weiter habe es Beschwerden mit dem gleichen Zweck von Vertretern der Guido A. Zäch nahe stehenden Organisationen Paraplegiker-Stiftung und SPS-Gönnerstiftung gegeben. Die Behauptung, Zäch wolle seinen Prozess platzen lassen, um sich in die Verjährung zu retten, sei nicht ehrenrührig, sondern bezeichne eine Abwehrstrategie, die geradezu zu den Pflichten einer Verteidigung gehöre.
Artikel 2a und 2b schilderten nach Meinung der Beschwerdegegnerin die Tatsachen richtig. Es habe so kurz vor der Berufungsverhandlung keine Notwendigkeit mehr für einen Instruktionsbesuch der Beschwerdeführerin bei einer Zeugin gegeben. Das Zitat von Rechtsanwalt Michael Hüppi sei eine allgemeingültige Expertenantwort, die Hüppi schriftlich formuliert und die Zeitung wörtlich abgedruckt habe. Deshalb sei auch ein erneutes Gegenlesen nicht erforderlich gewesen. Auch die Nichtberücksichtigung der Aussage von Franz Riklin stelle keine Verletzung der Berufspflichten dar. Riklin sei damit einverstanden gewesen, nicht zitiert zu werden. Der Kiosk- und Automatenaushang «Fehltritt der Verteidigung» sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Einschätzung, deshalb stelle sich die Frage nach einer Berichtigung nicht.
Artikel 3 bezeichne den Zirkularbeschluss des Paraplegiker-Stiftungsrats zu Recht als vertraulich. Im Stiftungsrat habe es keine Mehrheit für eine nachträgliche Genehmigung von Zächs Bezügen gegeben.
K. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Judith Fasel, Claudia Landolt Starck, Daniel Suter und Max Trossmann. Peter Liatowitsch trat von sich aus in den Ausstand. Kammerpräsidentin Esther Diener Morscher lehnte ein Ablehnungsbegehren gegen Daniel Suter («Tages-Anzeiger») mit der Begründung ab, die Ausstandsregel (Art. 12 des Geschäftsreglements des Presserates) beziehe sich auf einzelne Medien und nicht auf gesamte Medienkonzerne. Entsprechend begründe die Tätigkeit für ein Medium des gleichen Konzerns noch keine besondere Nähe zu einer der Parteien oder dem Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements. Gerade auch in Berücksichtigung früherer durch die 3. Kammer behandelter Beschwerdeverfahren gegen andere Medien der Tamedia-Gruppe bestehe zudem keinerlei Anlass, an der Fähigkeit von Daniel Suter zu zweifeln, in einem gegen die «SonntagsZeitung» gerichteten Beschwerdeverfahren unabhängig mitzuwirken.
L. Die Beschwerde wurde an der Sitzung vom 29. Juni 2006 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.
II. Erwägungen
1. a) Ziffer 1 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (nachstehend kurz Erklärung genannt) gebietet Medienleuten, sich an die Wahrheit zu halten; Ziffer 3 verbietet ihnen unter anderem, wichtige Elemente von Informationen zu unterschlagen und Tatsachen und von anderen geäusserte Meinungen zu entstellen. Beide dieser Berufspflichten sieht die Beschwerdeführerin mit Artikel 1 («Guido A. Zäch will Prozess platzen lassen – Paraplegiker-Arzt deckt Gericht mit Rekursen ein, um sich in die Verjährung zu retten») verletzt.
b) Der Artikel befasst sich mit der Verjährungsfrage im Fall Zäch. Diese war bekanntermassen ein zentraler Punkt im Verfahren. Bereits zwei Jahre vor dem Artikel hatte das Strafgericht Basel-Stadt festgestellt, dass drei von zwölf Anklagepunkten verjährt waren. Nicht zuletzt deshalb reduzierte sich die Deliktsumme von den in der Anklageschrift genannten 61 Millionen auf die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten 30 Millionen Franken. Seither hatte – wie der Artikel ausführte – ein neues Bundesgerichtsurteil die Verjährungsregeln noch verschärft, sodass sich bereits vor dem Berufungsprozess abzeichnete, dass die Deliktsumme noch einmal drastisch schrumpfen würde (auf 1,4 Millionen Franken, wie sich einen Monat später herausstellte).
Jede Verzögerung des Berufungsprozesses liess die Verjährung weiterer Anklagepunkte näher rücken. Die Beschwerde der Verteidigung an den Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt und deren Weiterzug an das Gesamtgericht, war – selbst wenn dies nicht beabsichtigt gewesen sein sollte – geeignet, eine solche Verzögerung zu verursachen. Ebenso die Eingaben der mit dem Berufungskläger eng verbundenen Stiftungen, die eine Verschiebung des Prozesses um einen Monat beantragten.
Die Verjährung ist eine Rechtswohltat, die jede seriöse Strafverteidigung in ihr Kalkül einbeziehen muss. Das gehört zu ihren Berufspflichten, auch wenn sie kaum je offen bekennen wird, statt eines Freispruchs die Verjährung der Vorwürfe als legales und legitimes Ziel anzustreben.
c) Unter diesen Voraussetzungen musste es im Prozess von Guido A. Zäch einem Beobachter auch erlaubt sein, aus den Anträgen der Verteidigung seine Schlüsse zu ziehen. Die Bezeichnung «einen Prozess platzen lassen» mag etwas unscharf und reisserisch klingen, doch sollten die schwerstwiegenden oder gar alle Anklagepunkte verjähren, dann wäre ein Strafprozess tatsächlich ins Leere verpufft – mit anderen Worten: geplatzt.
Der Autor des Artikels hatte die Informationen über die Eingaben der Verteidigung vom Gericht selbst bekommen. Es wird aus dem Artikel jedem Lesenden verständlich, dass und warum «nach Meinung der Zäch-Verteidigung» die Frage der Verjährung auf Grund neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung geprüft werden müsse. Dazu bedurfte es keiner Rückfrage an die Beschwerdeführerin. Ebenso kann dem Journalisten die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht als Verletzung der Wahrheitspflicht vorgeworfen werden, da sich beim lesenden Laienpublikum bei korrekter Benennung der Beschwerde kein anderer Eindruck eingestellt hätte. Der Plural «Anträge und Rekurse» war wegen des Weiterzugs gerechtfertigt, nicht aber, wie die Beschwerdegegnerin schreibt, auch wegen der Anträge der beiden Stiftungen. Selbst wenn die Rechtsvertreter dieser Stiftungen kaum gegen die Interessen der Verteidigung von Guido A. Zäch gehandelt hatten, darf deren Antrag, den Prozess um einen Monat zu verschieben, nicht unter die Anträge der Verteidigung subsumiert werden. Artikel 1 verletzt somit keine journalistischen Berufspflichten.
2. a) Auch die Artikel 2a und 2b verstossen nach Auffassung der Beschwerdeführerin in erster Linie gegen die Wahrheitspflicht. Sie behandeln den angeblichen «Fehltritt der Verteidigung», die sich – angeblich «trotz Verbot» – vor Prozess mit einer Zeugin getroffen hatte. Der Besuch der Beschwerdeführerin am Wohnort der Zeugin, eine Woche vor Beginn des Berufungsprozesses, ist unbestritten. Damit habe sich, folgerte die «SonntagsZeitung» im Frontanriss (2a), die Beschwerdeführerin «über das für Strafverteidiger geltende Verbot, im Vorfeld oder während eines Prozesses mit Zeugen Kontakt zu pflegen, hinweggesetzt».
b) Tatsächlich existiert ein solch absolutes Verbot weder in den Standesvorschriften für Rechtsanwälte noch in der Gerichtspraxis. Die Schweizerischen Standesregeln halten in Art
ikel 7 zum «Kontakt mit Zeugen» lediglich fest: «Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterlassen jede Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen.»
Am 5. Oktober 2005 – fünf Tage vor dem Treffen der Beschwerdeführerin mit der Zeugin – stellte der Journalist per E-Mail dem Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands, Michael Hüppi, eine Reihe Fragen. Zwei davon lauteten: «Inwieweit darf ein Strafverteidiger im Hinblick auf eine mündliche Hauptverhandlung vom Gericht vorgeladene Zeugen coachen, instruieren etc. oder sogar Druck ausüben (wenn Zeugen vom Angeklagten finanziell abhängig sind)? Was hat das allenfalls für Konsequenzen, wenn das Gericht davon erfährt?» Diese Fragen beschrieben eindeutig und ausschliesslich unzulässige Beeinflussungen von Zeugen und erstreckten sich nicht auf möglicherweise zulässige Formen der Kontaktnahme.
Die Antworten von Michael Hüppi waren ebenso eindeutig: «Anwälte haben grundsätzlich jede Beeinflussung von Zeugen zu unterlassen. Sie dürfen im Vorfeld/während eines Prozesses (Strafverfahren) keinerlei Kontakte zu Zeugen pflegen. Somit ist auch ein Coaching verboten.» Des weiteren verwies Hüppi auf das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und auf Artikel 7 der Standesregeln. «Somit ist es auch dem Strafverteidiger nicht gestattet, Kontakt zu Zeugen zu pflegen.» Hüppi erwähnte die Möglichkeit erlaubter, nicht beeinflussender Kontakte nicht; er war allerdings auch nicht danach gefragt worden.
c) Im Frontanriss 2a folgt auf die Erwähnung des Besuchs der Beschwerdeführerin bei der Zeugin der Zwischentitel «Klare Bestimmungen im neuen Anwaltsgesetz verletzt» und der Satz: «Das Zeugen-Treffen löst in Fachkreisen Verwunderung aus. ‹Anwälte haben grundsätzlich jede Beeinflussung von Zeugen zu unterlassen. Sie dürfen somit im Vorfeld und während eines Prozesses keinerlei Kontakte zu Zeugen pflegen›, sagt Michael Hüppi, Vorstandsmitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes.»
Mit der Überleitung zum Zitat suggeriert der Autor den Lesenden, Hüppis Antwort beziehe sich konkret auf den Besuch der Beschwerdeführerin. Dieser Eindruck ist falsch, stammen doch die Anfrage und die Antwort aus der Woche vor dem Besuch. In den Akten, die dem Presserat vorliegen, ist nicht ersichtlich, ob der Journalist damals überhaupt schon eine Ahnung von dem bevorstehenden Besuch gehabt hatte.
d) Dass dieser Besuch der Strafverteidigerin bei einer Zeugin zuhause so kurz vor dem Berufungsprozess heikel sei und die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung berge, hätte die «SonntagsZeitung» ohne weiteres schreiben dürfen. Ebenso hätte sie die standesrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten aufzählen können. Selbst die Qualifizierung dieses Besuchs als «Fehltritt» liegt noch innerhalb der Grenzen der Kommentarfreiheit. Doch unwahr ist die Behauptung, es gelte für Anwälte ein grundsätzliches Verbot – im Sinne einer Rechtsnorm -, vor oder während eines Prozesses Kontakt mit Zeugen aufzunehmen. Diese Passage von Artikel 2a verletzt die Wahrheitspflicht. Es genügte nicht, in Artikel 2b der gleichen Ausgabe die Beschwerdeführerin zu zitieren, sie habe mit ihrer Informationsbeschaffung keine Zeugenbeeinflussung begangen. Eine Berichtigung in einer späteren Ausgabe wäre nötig gewesen; dass sie verweigert wurde, steht im Widerspruch zu Ziffer 5 der Erklärung.
e) Rechtsanwalt Michael Hüppi hatte verlangt, seine Zitate vor der Publikation zum Gegenlesen zu bekommen. Die «SonntagsZeitung» beruft sich darauf, die schriftlichen Aussagen wörtlich zitiert zu haben, weshalb ein Gegenlesen überflüssig gewesen sei. Doch wenn der Partner eines Recherchegesprächs seine Antworten unter dem Vorbehalt gibt, die verwendeten Zitate vor dem Abdruck lesen zu dürfen, dann ist dies ein Teil der Vereinbarung analog der in Richtlinie 4.5 der Erklärung erwähnten Regeln beim Interview. Die «SonntagsZeitung» hätte die verwendeten Zitate Hüppi umso mehr vorlegen müssen, als sie aus seinen schriftlichen Antworten nur einige Sätze auswählte. Indem sie dies unterliess, verstiess sie gegen Ziffer 4.6 der Erklärung. Da sich aber die Pflicht zum Gegenlesenlassen nur auf die zitierten Sätze, nicht aber auf das gesamte Textumfeld erstreckt, bleibt fraglich, ob Rechtsanwalt Hüppi beim Gegenlesen die Stossrichtung des Artikels hätte erkennen und beeinflussen können.
f) Die Beschwerdeführerin moniert in den Artikeln 2a und 2b zudem eine Verletzung von Ziffer 3 der Erklärung: Die «SonntagsZeitung» habe wichtige Elemente von Informationen unterschlagen, indem sie die Aussagen von Professor Franz Riklin, es gebe kein Verbot der Kontaktnahme von Anwälten mit Zeugen, nicht verwendet habe.
Es steht Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich frei, ob und in welchem Ausmasse sie in ihren Artikeln Recherchegespräche verwenden oder zitieren wollen. Es gibt keine Pflicht, diese Gespräche im Artikel sichtbar zu machen, noch weniger müssen Medienleute die Gesamtheit ihrer Recherchegespräche abbilden. Allerdings gehen sie bei bewusst einseitiger Berücksichtigung solcher Gespräche das Risiko ein, wichtige Elemente von Informationen zu unterschlagen. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob dem Journalist bereits vor seinem Telefonanruf bekannt gewesen war, dass Franz Riklin Rechtskonsulent des Anwaltsbüros der Beschwerdeführerin war. Unbestritten ist, dass im Laufe des Gesprächs sowohl diese Tatsache als auch der Grund der journalistischen Anfrage – der Zäch-Prozess – erwähnt wurden. Damit war auch klar, dass Franz Riklin die Beschwerdeführerin nicht öffentlich desavouieren würde. Hätte die «SonntagsZeitung» ein Statement von Riklin verwendet, so hätte die Informationspflicht geboten, auch auf seine geschäftliche Verbindung mit der Verteidigerin von Guido A. Zäch hinzuweisen. Selbst unbefangen Lesende hätten dann kaum den Eindruck gewonnen, hier spreche ein unabhängiger Experte. Somit gab es auch objektive Gründe, kein Statement von Franz Riklin zu verwenden. Eine Verletzung von Berufspflichten liegt nicht vor.
3. Die Beschwerde richtet sich auch gegen den Aushang des «SonntagsZeitung», mit dem auf die Artikel 2a und 2b hingewiesen wurde. Er ist beinahe identisch mit der Überschrift des Frontanrisses 2a und lautet in seinen beiden Versionen: «Fall Zäch (bzw. Zäch-Prozess:) Fehltritt der Verteidigung».
Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob der Aushang einer Zeitung ein eigenes Medium ist, wie die Beschwerdeführerin dartut, oder ob er ein blosses Werbemittel ist, wie die Beschwerdegegnerin meint. Die Aussage «Fehltritt der Verteidigung» ist eine Wertung, die – wie bereits unter Ziffer 2.d erwähnt – noch innerhalb der Kommentarfreiheit liegt. «Fehltritt» ist ein weiter Begriff, er schliesst auch die blosse Ungeschicklichkeit mit ein. Er bedeutet nicht notwendigerweise, dass eine Rechtsnorm verletzt worden ist. Die «SonntagsZeitung» hätte den Besuch der Beschwerdeführerin auch dann als Fehltritt werten dürfen, wenn der Journalist korrekt berichtet hätte, dass Kontakte von Anwälten mit Zeugen nicht grundsätzlich verboten seien.
4. a) In Artikel 3 sieht die Beschwerdeführerin die Wahrheitspflicht durch die Aussagen verletzt, der Zirkularbeschluss 1/2000 des Stiftungsrats der Schweizer Paraplegiker-Stiftung sei ein vertrauliches Dokument und er lehne es ab, die Bezüge von Guido A. Zäch, die etwa 5 Promille der Sammelerträge ausmachten, nachträglich zu genehmigen.
b) Dass der Zirkularbeschluss eines Stiftungsrats auch dann ein vertrauliches, nur für einen engeren Kreis bestimmtes Dokument ist, wenn er zu den Gerichtsakten genommen wird, bedarf keiner ausführlicheren Erörterung. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass der Beschluss vom Stiftungsrat in irgend einer Weise der Öffentlichkeit mitgeteilt worden sei.
c) Ob der Beschluss vom 11. August 2000 eine nachträgliche Genehmigung oder im Gegenteil eine Ablehnung darstellt, ist aus dem Wortlaut nicht ohne weiteres erkennbar. In Ziffer
1 des Beschlusses «stellt der Stiftungsrat fest», dass das ursprüngliche Gehalt von Guido A. Zäch «sich im Laufe der Jahre erfolgsabhängig entwickelt» und dass es «immer ca. 5 Promille» der Sammelerträge betragen habe. Auffällig ist, dass der Zirkularbeschluss auf keinen früheren Entscheid verweisen kann, mit welchem der Stifungsrat diese Regelung eingeführt oder genehmigt hätte. Ziffer 2 des Zirkularbeschlusses lautet: «Das Arbeitsverhältnis von Herrn Guido A. Zäch wird zu den heute bestehenden Bedingungen weitergeführt.» Diese Formulierung lässt eher auf eine Genehmigung denn auf eine Ablehnung der 5-Promille-Regelung schliessen. Doch stellt die abschliessende Ziffer 3 des Beschlusses eine «tiefgreifende Neustrukturierung» der Schweizer Paraplegiker-Gruppe in Aussicht, im Zuge derer der Arbeitsvertrag von Zäch «ab Herbst 2000 in die neuen Strukturen der Gruppe eingepasst und schriftlich festgehalten» werde. Dies wiederum kann sowohl als Abkehr von der 5-Promille-Regelung als auch als deren Einpassung in einen schriftlichen Arbeitsvertrag gedeutet werden.
Es mag zutreffen, dass – wie in der Beschwerdeantwort ausgeführt – ein Gewährsmann dem Journalisten der «SonntagsZeitung» berichtet hatte, der Stiftungsrat habe den Beschluss so formuliert, weil einerseits keine Mehrheit für eine nachträgliche Genehmigung zustande gekommen sei und weil man anderseits Guido A. Zäch nicht demütigen wollte. Doch die «SonntagsZeitung» schrieb: «Wie ein Beschlussprotokoll vom 11. August 2000 zeigt, hatte der Stiftungsrat es damals abgelehnt, die Bezüge des Arztes in den Jahren 1983 bis 1999 nachträglich zu genehmigen.»
In dieser absoluten Form ist die Aussage irreführend: Der Zirkularbeschluss «zeigt» die Ablehnung eben nicht. Falls es diese Ablehnung tatsächlich gegeben hat, dann verschleiert der Beschluss sie, anstatt sie zu zeigen. Die «SonntagsZeitung» wiederum entstellt eine Tatsache im Sinne von Ziffer 3 der Erklärung, indem sie dem Dokument eine Eindeutigkeit zuschreibt, die es nicht besitzt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde gegen die «SonntagsZeitung» wird teilweise gutgeheissen.
2. Die «SonntagsZeitung» hat die Wahrheitspflicht im Sinne von Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, indem sie in den Artikeln 2a und 2b behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich über ein Verbot hinweggesetzt, das Strafverteidigern untersage, im Vorfeld von oder während Prozessen Kontakt zu Zeugen aufzunehmen. Anwältinnen und Anwälten ist die Beeinflussung von Zeugen verboten, nicht aber jeglicher Kontakt mit ihnen.
3. Die «SonntagsZeitung» wäre verpflichtet gewesen, in einer Berichtigung klarzustellen, dass es auch erlaubte Kontakte von Anwälten zu Zeugen geben könne. Die Verweigerung einer Berichtigung verstösst gegen Ziffer 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
4. Die «SonntagsZeitung» wäre verpflichtet gewesen, ihrem Gesprächspartner Michael Hüppi die verwendeten Zitate wie vereinbart zum Gegenlesen zu geben. Die Unterlassung verletzt die Richtlinie 4.6 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
5. Die «SonntagsZeitung» entstellt eine Tatsache (Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»), indem sie behauptet, der Zirkularbeschluss 1/2000 der Schweizer Paraplegiker-Stiftung vom 11. August 2000 zeige, dass der Stiftungsrat die nachträgliche Genehmigung von Zächs Bezügen verweigert habe. Zwar lässt sich der Beschluss in diesem Sinne interpretieren – doch der blosse Wortlaut deutet eher auf das Gegenteil, eine Genehmigung, hin.
6. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit der Presserat auf sie eintritt.