Nr. 41/2013
Wahrheits- und Berichtigungspflicht / Entstellung von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Unschuldsvermutung / «Recht auf Vergessen»

(X. c. «Beobachter») Stellungnahme des Schweiz

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I. Sachverhalt

A. In der Ausgabe 3/2013 vom 8. Februar 2013 berichtete Gian Signorell im «Beobachter» über ein Bundesgerichtsurteil in einem Strafverfahren gegen eine Spitalapothekerin (Titel: «Straflos Geld annehmen»). Der Lead des Artikels lautet: «Eine Spitalapothekerin liess sich Geldbeträge von Pharmafirmen überweisen. Das Gericht sprach sie frei, weil der Gesetzgeber gepfuscht hat.» Dem Lauftext ist zu entnehmen, die ehemalige Chefapothekerin habe sich von zwei Pharmafirmen 49’000 Franken auf ein Konto überweisen lassen. «Es waren just jene Firmen, mit denen sie wenige Wochen zuvor Lieferverträge über Medikamente abgeschlossen hatte. Der Entscheid lag in ihrer Kompetenz. Sie war zu jenem Zeitpunkt Präsidentin der Medikamentenkommission, die über die Aufnahme von Arzneimitteln in die Medikamentenliste des Spitals entscheidet.»

Das Bundesgericht habe die Chefapothekerin freigesprochen, weil der entsprechende Abschnitt im Heilmittelgesetz nach Ansicht der Richter zu schlecht formuliert sei. «Es ist nicht Sache des Bürgers, durch ein Studium des Gesetzes allenfalls herauszufinden, ob das Fordern und Annehmen geldwerter Vorteile für die Verschreibung und Annahme von Arzneimitteln strafbar sein könnte.» Bei Swissmedic, der Überwachungsbehörde für Heilmittel, die nun auch in dritter Instanz verliere, sei man ernüchtert. Demgegenüber hielten Rechtsexperten den Entscheid für vertretbar. Nun solle das Gesetz an die Vorgaben des Bundesgerichts angepasst werden.

B. Am 9. Februar 2013 beschwerte sich X., die im Artikel angesprochene ehemalige Kantonsapothekerin, beim Schweizer Presserat und beanstandete, folgende im Artikel enthaltene Schilderungen seien falsch:

– «Das Gericht sprach sie frei, weil der Gesetzgeber gepfuscht hat.»
– «Es waren just jene Firmen, mit denen sie wenige Wochen zuvor Lieferverträge über Medikamente abgeschlossen hatte.»
– «Der Entscheid lag in ihrer Kompetenz».

Es habe keine solchen «Lieferverträge über Medikamente» gegeben. Die Zahlungen seien als Unterstützungen für die Forschungstätigkeit erfolgt und hätten keinen Zusammenhang zum Medikamentenverbrauch gehabt. Als leitende Spitalapothekerin sei für sie die Beschaffung von Drittmitteln Pflicht gewesen. Die Sortimentsentscheide habe durchwegs die Arzneimittelkommission und nicht sie persönlich gefällt. Alle Entscheide seien aufgrund von standardisierten wissenschaftlichen Kriterien erfolgt.

Sie sei von allen Anklagepunkten bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Gepfuscht habe nicht der Gesetzgeber, sondern Swissmedic.

Der Autor des Berichts habe es zudem unterlassen, Einsicht in die Prozessunterlagen und weitere Dossiers zu nehmen und damit die Fairnessregeln krass missachtet. Zudem hätte der Journalist sie oder allenfalls ihren Anwalt vor der Veröffentlichung kontaktieren müssen, auch wenn ihr Name im Bericht nicht genannt werde. Denn es sei aufgrund der darin enthaltenen Angaben für jeden leicht, den Namen zu rekonstruieren.

Mit der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels habe der «Beobachter» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen; Unterschlagung/Entstellung von Informationen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen; Unschuldsvermutung; «Recht auf Vergessen») der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 20. Februar 2013 wies Chefredaktor Andres Büchi namens der Redaktion «Beobachter» die Beschwerde als unbegründet zurück. Der «Beobachter» habe anonymisiert über ein Urteil des Bundesgerichts berichtet und dieses gestützt auf Expertenmeinungen eingeordnet.

Zunächst stehe die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe keine solchen Lieferverträge gegeben, in klarem Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Bundesgerichts. Weiter erstaune die Behauptung von X., die Zahlungen seien Unterstützungen für die Forschungstätigkeit gewesen. Tatsächlich habe sie die Gelder keineswegs für «Forschungstätigkeit», sondern als Pikettentschädigung für sich selbst verwendet. «Diese Entschädigungen standen ihr nach eigener Einschätzung zu, «obwohl die Spitalleitung ihr schriftlich mitgeteilt hatte, dass keine Pikettentschädigungen mehr ausbezahlt werden dürfen» (Quelle: «Ex-Chefapothekerin wird nicht völlig freigesprochen», «Freiburger Nachrichten» vom 17. September 2011). Das Kantonsgericht habe damals das erstinstanzliche Urteil bestätigt. «Dieses hatte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagen verurteilt.» Zum Einwand, die Sortimentsentscheide seien von der Arzneimittelkommission und nicht von der Beschwerdeführerin persönlich gefällt worden, entgegnet der «Beobachter», wie bei jedem Gremium gelte auch im vorliegenden Fall, dass dem Präsidenten des Gremiums besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Kompetenz gehabt, im Namen der Medikamentenkommission rechtlich bindende Verträge abzuschliessen.

Dass die Beschwerdeführerin von allen Anklagepunkten der Swissmedic freigesprochen wurde, erwähne der «Beobachter»-Artikel ausdrücklich. Der Autor habe für den Artikel alle Dokumente sorgfältig studiert. Seine Berichterstattung stütze sich insbesondere auf das wichtigste Dokument, das Urteil des Bundesgerichts.

D. Am 26. Februar 2013 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 9. August 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hat sich in der Stellungnahme 25/2013 bereits zu einer ähnlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Artikel der «Handelszeitung» über das fragliche Bundesgerichtsurteil geäussert. Entsprechend stützt sich die vorliegende Stellungnahme in mehreren Punkten auf diesen «Parallelentscheid» ab.

2. a) Ebenso wie die «Handelszeitung» stützt auch der «Beobachter» seinen Bericht auf das Bundesgerichtsurteil von Ende 2012 ab, welches den Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz bestätigt hat. Das Bundesgericht stützt den Freispruch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf den Umstand, dass die Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes nicht genügend bestimmt seien, um die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Diese unbestrittenen Fakten fasst der «Beobachter» mit dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Satz zusammen, das Gericht habe sie freigesprochen, «weil der Gesetzgeber gepfuscht hat». Diese kommentierende Wertung, die sich auf unbestrittene Fakten stützt, ist als solche berufsethisch offensichtlich zulässig.

b) Ebenso bestätigt das Bundesgerichtsurteil, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1996 und 2006 in ihrer Funktion als Chefapothekerin und Präsidentin der Arzneimittelkommission einerseits Verträge mit zwei Pharmafirmen abschloss und dass in der Folge Zahlungen der beiden Firmen auf ein Forschungskonto des Spitals flossen. Entsprechend ist auch der Satz «Es waren just jene Firmen, mit denen sie wenige Wochen zuvor Lieferverträge über Medikamente abgeschlossen hatte» offensichtlich nicht zu beanstanden.

c) Und schliesslich hat der Presserat bereits in der angeführten Stellungnahme 25/2013 festgehalten, es sei für
die Leserschaft nicht relevant, ob die ehemalige Chefapothekerin die Sortimentsentscheide bei den Medikamenten allein oder lediglich im Rahmen ihrer Funktion als Präsidentin der Arzneimittelkommission (mit-) zu verantworten hat.

d) Ist eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu verneinen, fällt auch eine allfällige Berichtigung (Ziffer 5 der «Erklärung») ausser Betracht.

3. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, der «Beobachter» hätte sie vor der Veröffentlichung des Berichts anhören müssen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ausnahmsweise ist eine Anhörung des Betroffenen vor der Veröffentlichung schwerer Vorwürfe verzichtbar, wenn sich der Medienbericht auf eine amtliche Quelle, beispielsweise ein Gerichtsurteil stützt (vgl. z.B. die Stellungnahme 5/2012 sowie die neue Richtlinie 3.9 zur «Erklärung» – in Kraft seit dem 1. Juli 2013). Der beanstandete Bericht des «Beobachter» beschränkt sich darauf, die im Bundesgerichtsurteil von Ende 2012 enthaltenen Vorwürfe wiederzugeben. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor der Publikation war deshalb nicht zwingend.

4. Für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin kann wiederum auf die Stellungnahme 25/2013 verwiesen werden:

a) Zunächst legt X. in ihrer Eingabe nicht näher dar, inwiefern die Leserschaft des «Beobachter» nicht in der Lage sein soll, zwischen Fakten und kommentierenden Wertungen zu unterscheiden.

b) Die Berufung auf die Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.4 zur «Erklärung») geht deshalb fehl, weil der «Beobachter» nicht über ein hängiges, sondern über ein abgeschlossenes Verfahren berichtet und zudem darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz freigesprochen wurde.

c) Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach einer gewissen Zeit Anspruch darauf, dass ohne aktuellen Anlass nicht mehr in identifizierender Weise über das Verfahren berichtet wird. Das Bundesgericht hat den definitiven Freispruch allerdings erst am 11. Dezember 2012 bestätigt. Ein «Recht auf Vergessen» (Richtlinie 7.5 zur «Erklärung») entsteht demgegenüber erst einige Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Unter dem Gesichtspunkt des Privatsphärenschutzes ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit stand, womit auch eine identifizierende, namentliche Berichterstattung in diesem Fall grundsätzlich zulässig gewesen wäre (Stellungnahme 7/2005).


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der «Beobachter» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Straflos Geld annehmen» vom 8. Februar 2013 die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Tatsachen und Kommentar), 3 (Entstellung von Tatsachen; Anhörung bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen; Unschuldsvermutung; «Recht auf Vergessen») der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.