I. Sachverhalt
A. Am 18. April 2009 berichtete René Staubli in der «Thurgauer Zeitung» («SD-Präsident bedroht Redaktion») und im «Tages-Anzeiger» («Schweizer Demokrat droht nicht genehmen Journalisten»), der Präsident der Kantonalpartei Thurgau der Schweizer Demokraten, Willy Schmidhauser, habe einen Journalisten der «Thurgauer Zeitung» mit folgenden Worten bedroht: «Irgendwann wird jemand von euch erschossen». Bei der Befragung durch die Kantonspolizei habe Schmidhauser die Drohung bestritten. Er habe lediglich einem Redaktor gesagt, in anderen Ländern seien Journalisten wie er am nächsten Tag tot. Wahr sei hingegen, dass er von der «Thurgauer Zeitung» die Nase voll habe. Diese berichte seit Jahren nur marginal über Beschlüsse und Argumentationen der Schweizer Demokraten. Jüngstes Beispiel sei die Auseinandersetzung über die biometrischen Pässe.
Chefredaktorin Ursula Fraefel wird in den beiden Artikeln dahingehend zitiert, sie weise die Vorwürfe Schmidhausers ihrerseits zurück. Seit Jahren bombardiere Schmidhauser die Redaktion mit teils unflätigen Vorwürfen, die auch in der Leserschaft auf Unmut stiessen. Man habe ihm seinerzeit zwei Leserbriefe pro Monat zugestanden. Damit sei er gemessen an der schwindenden Bedeutung seiner Partei überproportional vertreten. Nach den jüngsten Drohungen sei nun aber vorläufig Schluss. Die «Thurgauer Zeitung» habe Strafanzeige eingereicht und ein bereits 2006 ausgesprochenes Hausverbot bekräftigt.
In einem nur in der «Thurgauer Zeitung» veröffentlichten separaten Kasten «TZ verzichtet auf Publikation») gibt die Chefredaktorin bekannt, sie habe nach den Drohungen der letzten Tage entschieden, vorläufig auf die Publikation der Stellungnahmen von Schmidhauser zu verzichten. Die ständigen, seit Jahren anhaltenden Druckversuche seien für die Redaktion nicht mehr haltbar. Die Zeitung habe sich bemüht, eine gütliche Einigung zu finden und bedaure, «dass es so weit kommen musste».
B. Am 18. und am 22. April 2009 verlangte Willy Schmidhauser von den beiden Zeitungen je den Abdruck einer Gegendarstellung; zuerst in einer ausführlichen, danach in einer kürzeren Version. Der Rechtsdienst der Tamedia AG, zu der die beiden Zeitungen gehören, lehnte die Gesuche ab. Das erste wegen Überlänge des Gegendarstellungstexts, das zweite, weil sich die Gegendarstellung nicht an das Prinzip «Tatsachen gegen Tatsachen» halte. Hingegen bot der Rechtsdienst Willy Schmidhauser an, als Alternative zur Gegendarstellung einen Leserbrief abzudrucken, was dieser jedoch ablehnte.
C. Mit Verfügung vom 21./23. April 2009 stellten die Thurgauer Strafverfolgungsbehörden das gegen Willy Schmidhauser wegen Drohung und versuchter Nötigung eröffnete Strafverfahren ein. Dies mit der Begründung, einzig eine dem Angeschuldigten vorgeworfene telefonische Bedrohung erfülle den strafrechtlichen Tatbestand der Drohung. Da Schmidhauser den Inhalt des fraglichen Telefongesprächs bestreite, sei der Vorwurf aber objektiv nicht beweisbar. Ebenso wenig erfüllten die weiteren «Warnungen» Schmidhausers den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung.
D. Am 6. Mai 2009 druckte die «Thurgauer Zeitung» erneut einen Bericht zum Thema ab («TZ verzichtet auf Schmidhausers Texte»). Darin wiederholte Chefredaktorin Ursula Fraefel, ihre Redaktion habe nach verschiedenen Drohgebärden Schmidhausers entschieden, dessen Stellungnahmen und Leserbriefe vorläufig nicht mehr abzudrucken. Dabei gehe es nicht darum, die Positionen der Schweizer Demokraten Thurgau totzuschweigen. «Sachliche Mitteilungen, die nicht von Schmidhauser verfasst und die weder rassistisch noch sonstwie verletzend sind, wird die TZ-Redaktion nach bestem Wissen und Gewissen wiedergeben.» Hingegen sei die «Thurgauer Zeitung» rechtlich nicht verpflichtet und auch nicht mehr bereit, Schmidhausers eigene Texte abzudrucken.
Dass es dazu gekommen sei, habe sich Schmidhauser selbst zuzuschreiben. Weil die jüngsten Abstimmungsparolen der Schweizer Demokraten nur als Kurzmeldung abgedruckt wurden, habe Schmidhauser einzelne Mitglieder der Redaktion bedroht. «Am Karsamstag, 11. April, rief Willy Schmidhauser TZ-Redaktor Marc Haltiner frühmorgens zu Hause an. Haltiner sagte er unter anderem: ‹Ich übernehme keine Verantwortung mehr. Irgendwann wird jemand von euch erschossen.› Vor dem Untersuchungsrichter bestritt Willy Schmidhauser diese Aussage. Am 14. April mailte er an Marc Haltiner, ‹… wir schlucken nicht weiter, aber bitte klagen und jammern sie später nicht. Ich habe Sie am Samstag morgen persönlich um 8.30 telefonisch informiert.›» Rechtlich sei es allerdings schwierig, Schmidhauser beizukommen. Bei mündlichen Bedrohungen stehe jeweils Aussage gegen Aussage. «Das am 16. April eingeleitete Verfahren wurde deshalb eingestellt. Die ‹Thurgauer Zeitung› verzichtet darauf, gegen diese Verfügung zu rekurrieren, bleibt aber bei ihrer Darstellung und verzichtet auf die Texte von Willy Schmidhauser.»
E. Am 2. Juni 2009 gelangte Willy Schmidhauser mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. In den beiden Berichten von «Thurgauer Zeitung» und «Tages-Anzeiger» vom 18. April 2009 sei ihm in wahrheitswidriger Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt worden. Er habe aber weder im Frühjahr 2009 noch früher einen Journalisten oder eine Redaktion bedroht. Er habe bloss auf der Publikation der Parolenfassung der Schweizer Demokraten Thurgau im Hinblick auf die Abstimmung über die biometrischen Pässe beharrt und für den Fall einer Weigerung in Aussicht gestellt, eine Klage gegen die «Thurgauer Zeitung» «wegen Verletzung des Informationsauftrags» einzureichen.
Durch die Berichte sei er in massiver Weise vorverurteilt worden. Dies sei umso gravierender, als die Tamedia AG den Abdruck einer Gegendarstellung verweigert und die «Thurgauer Zeitung» gar angekündigt habe, sein Texte in Zukunft generell nicht mehr zu veröffentlichen. Die «Thurgauer Zeitung» habe die Meldung über die Einstellung des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens nur unter «ferner liefen» gebracht, während der «Tages-Anzeiger» nichts vermeldet habe.
Mit der Veröffentlichung der beanstandeten Berichte hätten die beiden Redaktionen die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung/Entstellung von wichtigen Informationen), 5 (Berichtigung) und 7 (Respektierung der Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Zudem verlangt der Beschwerdeführer, die beiden Zeitungen seien aufzufordern, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.
F. Am 10. Juli 2009 beantragten die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretenen Redaktionen von «Thurgauer Zeitung» und «Tages-Anzeiger», die Beschwerde sei abzuweisen. Nicht einzutreten sei auf den Antrag des Beschwerdeführers, die beiden Redaktionen aufzufordern, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.
Die Beschwerdegegner hielten weiterhin an ihrer Darstellung fest, wonach Redaktor Marc Haltiner und weitere Personen vom Beschwerdeführer bedroht worden seien. Dies ungeachtet der Einstellungsverfügung des Bezirksamts Frauenfeld, das es sich sehr einfach gemacht und auf ernsthafte Beweiserhebungen verzichtet habe. Die Folgen der durch sein Verhalten ausgelösten Publizität habe sich der Beschwerdeführer selber eingebrockt, weshalb er sich jetzt zu Unrecht darüber beklage.
Die Einstellung der Strafanzeige sei von der «Thurgauer Zeitung» tatsächlich nur am Rande und im «Tages-Anzeiger» und anderen Medien nicht vermeldet worden. Von einer Rückweisung der Klage könne aber keine Rede sein. Die Einstellung des Verfahrens sei mitnichten eine wichtige Information, zu deren Publikation es eine Verpflichtung gegeben hätte. Weder beim «Tages-Anzeiger» noch bei der «Thurgaue
r Zeitung» habe die gegen den Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige einen sehr bedeutenden Punkt der Berichterstattung gebildet.
Schliesslich dürften die Beschwerdegegner den Namen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm beanstandeten Berichten ohne Weiteres nennen. Als Präsident der Schweizer Demokraten Thurgau, früherer Regierungsratskandidat und chronischer Leserbriefschreiber habe er vielfach die Öffentlichkeit gesucht. Zudem seien die in den Berichten enthaltenen Informationen nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen.
G. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck und Max Trossmann. Daniel Suter («Tages-Anzeiger») und Peter Liatowitsch traten von sich aus in den Ausstand.
H. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 12. November 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Der Presserat äussert sich gemäss ständiger Praxis in seinen Stellungnahmen nicht zur Auslegung von Rechtsnormen, auch nicht zu solchen des Gegendarstellungsrechts (vgl. dazu eingehend die Stellungnahme 19/2000). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die beiden Redaktionen seien aufzufordern, eine Gegendarstellung Schmidhausers abzudrucken, tritt der Presserat deshalb nicht auf die Beschwerde ein.
2. Willy Schmidhauser beanstandet die von den beiden Zeitungen reportierten Drohungen als unwahr und fordert den Abdruck einer Berichtigung. Demgegenüber halten die Beschwerdegegner an ihrer Darstellung fest und bewerten die Bestreitung als Schutzbehauptung.
Bekanntlich gehört es nicht zu den Aufgaben des Presserats, ein Beweisverfahren über bestrittene Sachverhalte durchzuführen (vgl. z.B. die Stellungnahmen 34/2007, 3/2008, 23/2009). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Einstellungsverfügung des Bezirksamts Frauenfeld und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 21./23. April 2009 geht immerhin hervor, dass Willy Schmidhauser nachweislich mehrfach Drohungen an Journalisten gerichtet hat, wenn diese auch – mit der einen zwischen den Parteien umstrittenen Ausnahme – nach Einschätzung der Thurgauer Behörden die Schwelle strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht überschreiten. Jedenfalls belegen die dem Presserat eingereichten Unterlagen aber weder eine Verletzung der Ziffer 1 (Wahrheit) noch von Ziffer 3 (Unterschlagung/Entstellung von Informationen) der «Erklärung». Ist die Veröffentlichung einer Falschmeldung nicht erstellt, waren «Tages-Anzeiger» und «Thurgauer Zeitung» auch nicht verpflichtet, eine Berichtigung abzudrucken.
3. Offensichtlich unbegründet ist zudem die Rüge des Beschwerdeführers wegen der Nennung seines Namens in den beanstandeten Berichten. Willy Schmidhauser tritt in seiner Funktion als Präsident der Schweizer Demokraten des Kantons Thurgau seit Jahren in der Öffentlichkeit auf. Entsprechend dürfen die Beschwerdegegner auch in einem ihm nicht genehmen Zusammenhang identifizierend über den Beschwerdeführer berichten. Zumal sich die Berichte vom 18. April und 6. Mai nicht auf das Privatleben Schmidhausers, sondern ausschliesslich auf seine politische und publizistische Tätigkeit beziehen. Insoweit ist die Ziffer 7 der «Erklärung» nicht verletzt. In Bezug auf die eingereichte Strafanzeige geht aus den beanstandeten Berichten klar hervor, dass es sich um ein hängiges (Artikel vom 18. April 2009) beziehungsweise eingestelltes Strafverfahren handelt («Thurgauer Zeitung» vom 6. Mai 2009). Eine unzulässige, die Unschuldsvermutung Schmidhausers verletzende Vorverurteilung ist deshalb zu verneinen (vgl. dazu zuletzt die Stellungnahme 44/2009).
4. Die Richtlinie 7.7 zur «Erklärung» auferlegt den Journalistinnen und Journalisten, in verhältnismässiger Art und Weise über die Nichteröffnung, Einstellung und/oder einen Freispruch bei einem Gerichtsverfahren zu berichten, falls sie auf das Verfahren zuvor in ihrer Berichterstattung eingegangen sind.
Sowohl der «Tages-Anzeiger» als auch die «Thurgauer Zeitung» erwähnen in ihren Berichten vom 18. April 2009, die «Thurgauer Zeitung» habe gegen Schmidhauser Strafanzeige eingereicht. Über die mit Verfügung vom 21./23. April 2009 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und versuchter Nötigung berichtet hingegen nur die «Thurgauer Zeitung» und dies nur ganz am Schluss des Artikels, der nochmals ausführlich das Verhalten von Willy Schmidhauser und den Verzicht auf den Abdruck seiner Texte thematisiert. Da allerdings bereits beim ersten Bericht vom 18. April 2009 nicht die Strafanzeige als solche, sondern generell das Verhalten des Beschwerdeführers und der Verzicht auf seine Texte im Zentrum standen, hat die «Thurgauer Zeitung» dem von der Richtlinie 7.7 geforderten Minimum Genüge getan.
Hingegen hätte auch der «Tages-Anzeiger» die Einstellung des Strafverfahrens zumindest kurz erwähnen müssen. Denn er erweckt mit dem Titel «Schweizer Demokrat droht nicht genehmen Journalisten» und dem im Lead des Artikels vom 18. April 2009 enthaltenen Satz bei seiner Leserschaft die Erwartung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch strafrechtlich geahndet werde. In dieser Hinsicht hat der «Tages-Anzeiger deshalb Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt.
III. Feststellungen
1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die «Thurgauer Zeitung» und der «Tages-Anzeiger» seien aufzufordern, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein.
2. Die Beschwerde gegen den «Tages-Anzeiger» wird teilweise gutgeheissen.
3. Der «Tages-Anzeiger» hat die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Einstellung eines Strafverfahrens) verletzt. Er wäre nach dem in der Ausgabe vom 18. April 2009 erfolgten Abdruck des Artikels «Schweizer Demokrat droht nicht genehmen Journalisten» verpflichtet gewesen, auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zumindest kurz zu vermelden.
4. Im Weiteren wird die Beschwerde gegen den «Tages-Anzeiger» abgewiesen.
5. Der «Tages-Anzeiger» hat die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung/Entstellung von wichtigen Informationen) und 7 (unter den Aspekten der Namensnennung und der Unschuldsvermutung) der «Erklärung» nicht verletzt.
6. Die Beschwerde gegen die «Thurgauer Zeitung» wird abgewiesen.
7. Die «Thurgauer Zeitung» hat mit der Veröffentlichung der Artikel «SD-Präsident bedroht Redaktion» am 18. April 2009 und «TZ verzichtet auf Schmidhausers Texte» am 6. Mai 2009 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung/Entstellung von wichtigen Informationen) und 7 (Namensnennung, Unschuldsvermutung, Einstellung eines Strafverfahrens) der «Erklärung» nicht verletzt.