I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Zahlungen an Spitalapotheke: Roche und Sanofi gebüsst» berichteten Marcel Speiser und Bernhard Fischer in der Online-Ausgabe der «Handelszeitung» vom 6. Februar 2013, am Spital in Freiburg seien Gelder der Pharmamultis auf ein Extrakonto geflossen. «Roche und Sanofi haben für Medikamentenverträge die Chefapothekerin bestochen.» Wie Recherchen der «Handelszeitung» zeigten, seien die beiden Firmen in ein von Swissmedic gegen die ehemalige Chefapothekerin des Kantonsspitals Freiburg angestrengtes Strafverfahren verwickelt.
«Die Frau, welche für die Auswahl der Arzneien im staatlichen Spital zuständig war, hatte vor einigen Jahren mit Roche und Sanofi Verträge unterzeichnet, die in Zahlungen in der Höhe von 50’000 Franken gipfelten. Das Geld floss auf ein eigens eingerichtetes Konto des Spitals.» Die beiden Unternehmen und die Apothekerin seien dafür gebüsst worden. Letztere «prozessierte dagegen bis vor Bundesgericht», wo ihr die Richter im Dezember 2012 recht gegeben hätten. Das Urteil mache es für die Aufsichtsbehörde bis auf Weiteres unmöglich, gegen die Korruption im Gesundheitswesen strafrechtlich vorzugehen. Bisher sei nicht bekannt gewesen, wer die involvierten Unternehmen waren. Laut einem Roche-Sprecher sei es um die Zulässigkeit von Sponsoringbeiträgen im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten gegangen. Illustriert ist der Artikel mit einem Bild von Roche mit der Legende: «Roche ist in Korruption am Spital in Freiburg verwickelt.»
B. Auf Intervention der im Artikel beschriebenen ehemaligen Chefapothekerin nahm die «Handelszeitung» den Satz «Roche und Sanofi haben für Medikamentenverträge die Chefapothekerin bestochen» vom Netz. Der Lead des Artikels lautet nun: «Spitalapotheker dürfen sich dafür bezahlen lassen, Medikamente bestimmter Unternehmen zu bevorzugen – mit dem Segen des Bundesgerichts.»
C. Am 8. Februar 2013 beschwerte sich X., die im Artikel angesprochene ehemalige Chefapothekerin des Kantonsspitals Freiburg, beim Schweizer Presserat über den Bericht der «Handelszeitung» vom 6. Februar 2013. Die Beschwerdeführerin listet eine Reihe von «Schilderungen» der «Handelszeitung» auf, die sowohl in der Erst- als auch in der korrigierten Version falsch seien. Die beiden Autoren des Berichts hätten es unterlassen, Einsicht in die Prozessunterlagen und weitere Dossiers zu nehmen. Obwohl sie vom Bundesgericht freigesprochen worden sei, folge nun erneut «eine Hexenjagd und ein breit angelegtes Mobbing».
Angesichts des klaren Freispruchs sei es nicht zulässig, in ihrem Zusammenhang weiterhin von «Bestechung, Schmiergeldern und Korruption» zu reden. Es habe weder «Medikamentenverträge» noch eine «Bestechung» noch «Korruption» gegeben. Die umstrittenen Zahlungen hätten «im Zusammenhang mit einer Forschungstätigkeit» gestanden und nicht mit Medikamentenverbrauch. «Drittmittelakquise» sei für die Forschenden Pflicht, die Gerichte hätten sie folglich auch freigesprochen. Bei den Sortimentsentscheiden handle es sich durchwegs um solche der Arzneimittelkommission und nicht von ihr persönlich. Als Präsidentin habe sie lediglich den Stichentscheid gehabt.
Mit der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels habe die «Handelszeitung» die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen; Entstellung von Informationen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen; Unschuldsvermutung; «Recht auf Vergessen») der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
D. Am 12. April 2013 wies die anwaltlich vertretene Redaktion der «Handelszeitung» die Beschwerde zurück. Der Artikel beruhe auf einem Urteil des Bundesgerichts. Die Beschwerdeführerin sei telefonisch zum Sachverhalt befragt worden und man habe mit ihr vereinbart, sie im Bericht nicht namentlich zu nennen. Zudem habe die Redaktion im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen und den Begriff «bestochen» aus dem Text entfernt. Dieser werde von der Leserschaft zudem nicht als Faktenbehauptung, sondern als kommentierende Aussage wahrgenommen. Entsprechend sei eine Anhörung nicht zwingend gewesen. Zudem seien die Autoren des Berichts nicht verpflichtet gewesen, Einsicht in Prozessunterlagen und sonstige Dossiers zu nehmen.
Von «Hexenjagd und breit angelegtem Mobbing» gegen die Beschwerdeführerin könne nicht gesprochen werden. Diese nehme im Bericht nur eine untergeordnete Rolle ein und sei für den Durchschnittsleser der «Handelszeitung» nicht identifizierbar. Zum beanstandeten Satz «Roche und Sanofi haben für die Medikamenten-Verträge die Chefapothekerin bestochen», weist die «Handelszeitung» darauf hin, dass dieser nur kurzzeitig online war und dass zudem selbst Behörden und Experten auf dem Gebiet des Heilmittelrechts im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Sachverhalt von «Korruption» sprächen. Entsprechend verstiessen auch die Bildlegende «Roche ist in Korruption am Spital in Fribourg verwickelt» und die weiteren in der Beschwerde als wahrheitswidrig beanstandeten Passagen nicht gegen journalistische Sorgfaltspflichten.
E. Das Präsidium des Presserates wies den Fall seiner 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Präsident), Marianne Biber, Jan Grüebler, Matthias Halbeis, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried angehören.
F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet eine Reihe von Aussagen im beanstandeten Medienbericht als unwahr und bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Informationen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung». Insbesondere beanstandet sie, dass die «Handelszeitung» trotz des rechtskräftigen Freispruchs weiterhin von «Bestechung» und «Korruption» schreibt.
Für den Presserat ist dies gestützt auf folgende Überlegungen zulässig: Die «Handelszeitung» stützt ihren Bericht auf das Bundesgerichtsurteil von Ende 2012, welches den Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz bestätigt hat. Das Bundesgericht stützt den Freispruch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf den Umstand, dass die Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes nicht genügend bestimmt sind, um die Beschwerdeführerin zu verurteilen. Das Bundesgerichtsurteil bestätigt hingegen den ihr vorgeworfenen Sachverhalt. Nämlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen 1996 und 2006 in ihrer Funktion als Chefapothekerin und Präsidentin der Arzneimittelkommission einerseits Verträge mit zwei Pharmafirmen abschloss und dass in der Folge Zahlungen der beiden Firmen auf ein Forschungskonto des Spitals flossen. Für den Presserat ist es unter den gegebenen Umständen zulässig, diesen Vorgang umgangssprachlich als «Korruption» oder «Bestechung» zu bewerten. Denn ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Zahlungen der beiden Pharmafirmen ist nicht ersichtlich. Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch zulässig, zu schreiben, dass gemäss der aktuellen Rechtslage Spitalapotheker ungestraft Geld entgegennehmen dürfen, das sie für die Bevorzugung eines bestimmten Medikaments erhalten.
b) Für die Leserschaft ist es zudem nicht relevant, ob die ehemalige Chefapothekerin die Sortimentsentscheide bei den Medikamenten allein oder lediglich im Rahmen ihrer Funktion als Präsidentin der Arzneimittelkommission (mit-) zu vera
ntworten hat. Und auch wenn es zutrifft, dass X. bereits in erster Instanz freigesprochen wurde und dass es Swissmedic war, welche den Freispruch des Kantonsgerichts Freiburg ans Bundesgericht weiterzog, verstösst die «Handelszeitung» mit der Umschreibung, die Beschwerdeführerin habe bis vor Bundesgericht prozessiert, nicht gegen Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit).
c) Ist eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu verneinen, fällt auch eine allfällige Berichtigung (Ziffer 5 der «Erklärung») ausser Betracht.
2. a) Wäre die «Handelszeitung» gestützt auf die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» hingegen verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor der Publikation anzuhören und ihre Stellungnahme im Bericht fair wiederzugeben? Vorab ist dazu festzustellen, dass die «Handelszeitung» behauptet, vor der Publikation ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin geführt zu haben und mit ihr vereinbart zu haben, auf eine Nennung ihres Namens zu verzichten. Die Beschwerdeführerin schreibt nichts von einem derartigen Gespräch, sondern macht lediglich pauschal geltend, dass sie hätte angehört werden müssen.
b) Auch wenn aus dem Artikel der «Handelszeitung» unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig freigesprochen wurde, wiegt der Vorwurf der «Korruption» und der «Bestechung» schwer, selbst wenn er in einem umgangssprachlichen Sinn verwendet wird. Da sich der gesamte Artikel und insbesondere auch der schwere Vorwurf jedoch auf eine amtliche Quelle stützen – das bereits erwähnte Bundesgerichtsurteil – durfte die «Handelszeitung» ausnahmsweise auf die Anhörung respektive gegebenenfalls auf den Hinweis verzichten, dass die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen wollte oder für eine Stellungnahme nicht erreichbar war (Stellungnahmen 35/2004 und 57/2010). War die Anhörung nicht zwingend, dann hat die «Handelszeitung» die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) nicht verletzt.
3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin – die Verletzung der Trennung von Fakten und Kommentar sowie der Unschuldsvermutung und des «Rechts auf Vergessen» – sind nach Auffassung des Presserats offensichtlich unbegründet.
a) Zunächst legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht näher dar, inwiefern die Leserschaft der «Handelszeitung» nicht in der Lage sein soll, zwischen Fakten und kommentierenden Wertungen zu unterscheiden.
b) Die Berufung auf die Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.4 zur «Erklärung») geht deshalb fehl, weil die «Handelszeitung» nicht über ein hängiges, sondern über ein abgeschlossenes Verfahren berichtet und zudem darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin freigesprochen wurde.
c) Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach einer gewissen Zeit Anspruch darauf, dass ohne aktuellen Anlass nicht mehr in identifizierender Weise über das Verfahren berichtet wird. Das Bundesgericht hat den definitiven Freispruch allerdings erst am 11. Dezember 2012 bestätigt. Ein «Recht auf Vergessen» (Richtlinie 7.5 zur «Erklärung») entsteht demgegenüber erst einige Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Unter dem Gesichtspunkt des Privatsphärenschutzes ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit stand, womit auch eine identifizierende, namentliche Berichterstattung in diesem Fall grundsätzlich zulässig gewesen wäre (Stellungnahme 7/2005).
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Online-Ausgabe der «Handelszeitung» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Zahlungen an Spitalapotheke: Roche und Sanofi gebüsst» vom 6. Februar 2013 die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Trennung von Tatsachen und Kommentar), 3 (Entstellung von Tatsachen; Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Unschuldsvermutung, «Recht auf Vergessen») der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.