Nr. 13/2013
Wahrheit / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung / Unschuldsvermutung

(X. c. «Berner Zeitung»/«Berner Zeitung Online») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 5. April 20132

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Verwalter unter Betrugsverdacht» berichtete Herbert Rentsch am 13. Januar 2012 in der Print- und Onlineausgabe der «Berner Zeitung» (nachfolgend: «Berner Zeitung») unter Berufung auf die «Aargauer Zeitung», gegen den Verwalter dreier Liegenschaften in Aarberg werde wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung ermittelt. Die meisten Stockwerkeigentümer seien auf den Aargauer Rechtsanwalt und Treuhänder nicht gut zu sprechen, da er seinen Pflichten als Verwalter nicht nachgekommen sei. Laut der «Aargauer Zeitung» würden eine Wohnbaugenossenschaft und eine Erbengemeinschaft, bei denen der Rechtsanwalt Geschäftsführer war, sechsstellige Beiträge vermissen. Demgegenüber erkläre die Besitzerin einer der drei Wohnblöcke in Aarberg, sie sei zwar erschrocken, als sie von den Vorwürfen gehört habe. Ihr seien aber keine Unregelmässigkeiten aufgefallen. Dies im Gegensatz zu ihren Mietern. Der Verwalter selber sei für die «Aargauer Zeitung» nicht zu erreichen gewesen. «Gestern versuchte diese Zeitung ebenfalls, ihn zu kontaktieren. Im Anwaltsbüro hiess es, er sei im Ausland und nur per E-Mail erreichbar. Bis gestern Abend antwortete er nicht auf die Fragen.»

B. Am 31. Januar 2012 berichtete die «Berner Zeitung» erneut über den Fall des umstrittenen «Rechtsanwalts und Notars», welcher Erben «abgezockt» habe. Diesen Vorwurf erhebe ein Berner Notar gegen seinen Berufskollegen. Letzterer habe drei Klienten viel Geld abgeknöpft. Obwohl sich die drei Erben einer Erbengemeinschaft in Konolfingen über die Aufteilung ihrer Erbschaft einig gewesen seien, habe der Aargauer Rechtsanwalt als Willensvollstrecker ein Jahr lang nichts unternommen. Die Erbteilung habe dann ohne seine Mitwirkung stattgefunden. Trotzdem habe er aber für seine Arbeit nachträglich ein Honorar von 23’000 Franken verlangt. Die Erben hätten daraufhin erfolglos versucht, das Honorar gerichtlich anzufechten. Der Bericht erwähnt zudem erneut die Artikel der «Aargauer Zeitung» zu den laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen den Aargauer Rechtsanwalt und Notar. «Er wird verdächtigt, Geld von Stockwerkeigentümern und einer Wohnbaugenossenschaft veruntreut zu haben. Zudem machen Handwerker, die seine Villa renovierten, unbezahlte Rechnungen geltend.» In Anwaltskreisen herrsche «Kopfschütteln» darüber, dass der Anwalt nicht längst in U-Haft sitze.

C. Am 25. Februar 2012 berichtete die «Berner Zeitung» erneut über den Aargauer Anwalt («Neuer Zoff wegen Anwalt R.P.»). Rund um die Verwaltung dreier Wohnblöcke in Aarberg brodle es. Der Anwalt und Verwalter lasse Termine platzen, reagiere nicht auf Anfragen  und bezahle Rechnungen nicht. «Jetzt versucht eine neue Verwalterfirma, Ordnung zu schaffen.» Seit Monaten lasse der bisherige Verwalter Anfragen unbeantwortet, verschicke keine Nebenkostenabrechnungen und beantworte Briefe nicht. «Die Stockwerkeigentümer haben ihrem Verwalter deshalb das Mandat entzogen und für die Verwaltung eine andere Firma bestimmt. Die Mieter des einen Wohnblocks müssen ihre Mietzinse nun dem Betreibungs- und Konkursamt bezahlen.» Dies, weil gegen die Firma über die der Anwalt die Mietzinse einkassiert habe, ein Arrestverfahren laufe. Aufgeschreckt worden seien die Mieter und Stockwerkeigentümer durch «Presseberichte, wonach die Aargauer Justiz gegen den Anwalt ermittelt – wegen Verdachts auf Veruntreuung». Angeblich habe er Konti von Stockwerkeigenümer- und Erbengemeinschaften «geplündert».

D. Am 24. Mai 2012 berichtete die «Berner Zeitung» über eine Rentnerin, deren «Clinch» mit der Besitzerin und der Verwaltung der Aarberger Liegenschaft zu einem Polizeieinsatz geführt habe («Rentnerin erhielt Besuch der Polizei»). Kern der Auseinandersetzung sei ein Raum, in dem die Wohnungsmieterin Behinderten und älteren Menschen Malstunden gibt und den sie hätte räumen sollen. Weil die Rentnerin die Hausverwaltung kritisierte, habe sie die Kündigung für Wohnraum und Malraum erhalten. Die Mieterin habe die Kündigung nicht akzeptiert, das Kündigungsschutzverfahren sei noch hängig. Beide Seiten drohten einander mit einer Strafanzeige. Der Bericht erwähnt am Rande erneut, gegen den früheren Hausverwalter laufe ein Strafverfahren «grösseren Ausmasses. Dem Mann wird vorgeworfen, bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen Hunderttausende von Franken veruntreut zu haben.»

E. Am 7. September 2012 berichtete die «Berner Zeitung» erneut über die «Streitereien» in einem der Aarberger Wohnblöcke («Im Krisenblock herrscht dicke Luft»). Die Hausbesitzerin habe nun einen Gemeinschaftsraum geschlossen. Einige verärgerte Bewohner überlegten sich nun, auszuziehen. «Der verschlossene Raum ist nur die letzte von vielen Begebenheiten, die für Unmut sorgen. Seit über einem Jahr liegen die meisten Bewohner im Clinch mit der Hausbesitzerin (…) und ihrem Partner.» Der schärfsten Kritikerin im Haus sei gekündigt worden. Und als sie ihrem Ärger öffentlich Luft gemacht habe, sei gegen sie prompt eine Anzeige wegen Ehrverletzung mit Schadenersatzforderung von 200’000 Franken eingereicht worden. Verfasst habe die Strafanzeige der Aargauer Rechtsanwalt, der die Hausverwaltung besorgte. Gegen den Rechtsanwalt «ist im Kanton Aargau eine Strafuntersuchung im Gang. Ihm wird vorgeworfen, bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen im grossen Stil Geld veruntreut zu haben, zum Teil auch in Aarberg und Konolfingen. Kenner des Dossiers sprechen von einer Schadensumme von rund zwei Millionen Franken und spekulieren, es könnte noch weit mehr ans Licht kommen. Die Untersuchungen sind laut der Oberstaatsanwaltschaft Aargau weitgehend abgeschlossen, die Schlusseinvernahme steht noch aus. Sie soll in den kommenden Wochen erfolgen.» Der Anwalt habe sein Büro im Kanton Aargau inzwischen geschlossen und sich auf dem kantonalen Anwaltsregister löschen lassen. «So kam er einem drohenden Berufsverbot zuvor.»

F. Am 10. September 2012 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat über die obengenannten Berichte von «Berner Zeitung» und «Berner Zeitung Online» und beanstandete, diese verletzten die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7 (Identifizierung/Unschuldsvermutung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Zwar lägen die Artikel vom 13. und 31. Januar sowie derjenige vom 25. Februar grundsätzlich ausserhalb der Beschwerdefrist von sechs Monaten. Die Online-Ausgabe enthalte sämtliche früheren Berichte und weise die Leser so darauf hin. Die Beschwerdefrist beginne somit für alle Berichte grundsätzlich erst mit der Veröffentlichung des zuletzt veröffentlichten Artikels vom 7. September 2012 zu laufen.

Der Autor der beanstandeten Berichte, Herbert Rentsch, habe weder je mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen noch irgendwelche Fragen gestellt. Vielmehr habe er offensichtlich bei der «Aargauer Zeitung» abgeschrieben. Zudem habe kein Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung bestanden. Mit der Angabe der Initialen von Vor- und Nachname, der Berufsbezeichnung als Anwalt sowie des Orts seiner Kanzlei sei der Beschwerdeführer aber problemlos identifizierbar. Weiter habe es die «Berner Zeitung» in sämtlichen Berichten unterlassen, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen.

Bei einer sorgfältigen Recherche hätte der Journalist zudem feststellen können, dass der Beschwerdeführer nicht Notar sei und dass er im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Erbschaftssache nicht unterlegen sei, sondern vielmehr obsiegt habe. Unwahr sei weiter, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltskanzlei geschlossen habe und dass es um eine angebliche Deliktssumme von zwei Millionen gehe. Den im Bericht vom 7. September 2012 erwähnte
n «Kenner des Dossiers» gebe es nicht. Unwahr sei schliesslich auch, dass aus Aarberg und Konolfingen irgendwelche Untreuetatbestände zur Diskussion stünden. Diesbezüglich gebe es weder Anzeigen noch Anklagen.

G. Am 18. September 2012 bat der Presserat die «Berner Zeitung», sich – beschränkt auf die Berichte vom 24. Mai und vom 7. September 2012 – zur Beschwerde zu äussern.

H. Am 2. Oktober 2012 wies Chefredaktor Michael Hug die Beschwerde namens der Redaktion der «Berner Zeitung» als unbegründet zurück.

Der Artikel vom 24. Mai 2012 erhebe keine Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Er rekapituliere lediglich, dass gegen ihn ein Verfahren hängig sei und dass er unter Verdacht stehe, bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen Geld veruntreut zu haben. Ebenso gelte dies beim Artikel vom 7. September 2012. Bei den weiteren Informationen habe sich die «Berner Zeitung» zudem auf eine glaubwürdige Quelle abgestützt. Herbert Rentsch habe seit Januar 2012 mehrfach versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Januar sei er von einer Mitarbeiterin der Kanzlei aufgefordert worden, seine Anfrage schriftlich per Mail einzureichen. Eine Antwort sei nie erfolgt.

Die «Berner Zeitung» habe den Namen des Beschwerdeführers in ihren Berichten nie genannt, sondern lediglich die Initialen und den Ort seiner Kanzlei. Dieses Vorgehen sei angemessen und rücksichtsvoll. Denn es wäre auch vertretbar gewesen, den Namen des Beschwerdeführers zu nennen. Denn er stehe im Verdacht, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit mehrere Personen geschädigt zu haben. Ebenso sei der Unschuldsvermutung genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer werde weder als schuldig noch als überführt dargestellt.

In Bezug auf die beim Artikel vom 7. September 2012 in der Beschwerde beanstandeten Unwahrheiten führt die «Berner Zeitung» aus, die Kanzlei des Beschwerdeführers sei zum damaligen Zeitpunkt geschlossen gewesen, weil er offenbar für unbestimmte Zeit in Wien tätig war. Bei der Deliktssumme beruft sich die «Berner Zeitung» auf eine «glaubwürdige Quelle». Bei der Aussage, wonach dem Beschwerdeführer «zum Teil auch in Aarberg und Konolfingen» Veruntreuung vorgeworfen wird, handle es sich um eine unbeabsichtigte Verkürzung. «Ursprünglich lautete diese Passage: ‹Ihm wird vorgeworfen, bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen im grossen Stil Geld veruntreut zu haben. Probleme hatte er auch mit Mietern in Aarberg und Konolfingen.›» Da zunächst keine Beanstandungen eingingen, sei der Fehler unbemerkt geblieben. «Die ‹Berner Zeitung› hat den Text entsprechend geändert und bedauert diese Unsorgfältigkeit.»

I. Am 5. Oktober 2012 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

J. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. April 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1.
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Veröffentlichung des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt. Bei den beanstandeten Berichten vom 13. und 31. Januar sowie vom 25. Februar 2012 ist die Beschwerdefrist mithin abgelaufen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand nichts, die Artikel seien online weiterhin abrufbar. Folgte der Presserat dieser Argumentation, würde eine Beschwerdefrist in der heutigen Zeit, in der die meisten Medien einen wesentlichen Teil ihrer Berichte auch online veröffentlichen und so dauerhaft zugänglich machen, weitgehend obsolet.

2. Der Presserat hat sich in der Stellungnahme 61/2012 bereits ausführlich mit der Berichterstattung der «Aargauer Zeitung» über den Beschwerdeführer und das gegen ihn laufende Strafverfahren befasst. Dabei ist er zum Schluss gelangt, die Namensnennung sei bei einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt zulässig, sofern ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Medienberichts und der beruflichen Tätigkeit besteht. Daran ist vorliegend festzuhalten. Mithin hat die «Berner Zeitung» nicht gegen die Ziffer 7 der «Erklärung» (Identifizierung) verstossen, wenn sie bloss die Initialen des Beschwerdeführers und den Ort seines Anwaltsbüros genannt hat. Ebenso gilt dies für die Respektierung der Unschuldsvermutung gemäss der Richtlinie 7.4 zur «Erklärung». Gemäss der Praxis des Presserats hindert die Unschuldsvermutung Medienschaffende nicht daran, bei hängigen Verfahren pointiert zu kommentieren und Partei zu ergreifen. Sie sollten aber zumindest darauf hinweisen, ob das Verfahren noch hängig oder abgeschlossen ist und ob eine eventuelle Verurteilung rechtskräftig ist, also nicht mehr an eine höhere Instanz weitergezogen werden kann (Stellungnahme 26/2010). In den beiden Artikeln vom 24. Mai und 7. September 2012 ist von einem Verdacht auf Betrug und Veruntreuung sowie von Ermittlungen und von einem laufenden Strafverfahren die Rede. Für die Leserschaft ist damit klar, dass es um ein laufendes Verfahren geht.

3. a) Gemäss der Richtlinie 3.8 sind Betroffene vor der Veröffentlichung schwerer Vorwürfe anzuhören und ihre Stellungnahme ist im Medienbericht fair wiederzugeben. Ist der Betroffene nicht erreichbar, ist dies im Bericht zu vermerken. Wenn ein Vorwurf nicht neu ist, können Medienschaffende auf die (erneute) Anhörung verzichten. Zusammen mit dem Vorwurf sollte die Redaktion aber wenigstens ein früheres Dementi wiedergeben. Selbst wenn ein Medium schon länger über ein Thema berichtet hat, ist eine Anhörung jedoch zwingend, wenn ein Artikel einen neuen schweren Vorwurf enthält (Stellungnahme 10/2008).

b) Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen schweren Vorwürfe, über welche die «Berner Zeitung» berichtet – «Dem Mann wird vorgeworfen bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen Hunderttausende Franken veruntreut zu haben» (Artikel vom 24. Mai 2012) bzw. «Ihm wird vorgeworfen, bei Hausverwaltungen und Erbnachlässen im grossen Stil Geld veruntreut zu haben, zum Teil auch in Aarberg und in Konolfingen. Kenner des Dossiers sprechen von einer Schadensumme von rund zwei Millionen Franken und spekulieren, es könnte noch weit mehr ans Licht kommen.» (Artikel vom 7. September 2012) –sind twar nicht oder zumindest nicht gänzlich neu. Trotzdem war die Redaktion grundsätzlich verpflichtet, entweder den Beschwerdeführer dazu anzuhören oder ein allfälliges früheres Statement wiederzugeben oder aber zumindest anzumerken, dass er für eine Stellungnahme nicht erreichbar war. Die «Berner Zeitung» macht dazu zwar geltend, sie habe seit Januar 2012 mehrmals erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist aber weder im Artikel vom 24. Mai noch in demjenigen vom 7. September 2012 vermerkt. Insoweit ist die Beschwerde deshalb wegen Verletzung der Anhörungspflicht gutzuheissen.

4. Schliesslich räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass die Behauptung im Artikel vom 7. September 2012, wonach ihm auch in Bezug auf Aarberg und in Konolfingen strafbare Handlungen vorgeworfen würden, auf einer versehentlichen Verkürzung beruht, mithin gegen die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) verstösst. Bei den weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Verstössen gegen die Wahrheitspflicht stellt der Presserat fest, dass sie sich entweder auf Berichte beziehen, die bei Beschwerdeeinreichung schon älter als sechs Monate waren oder dass der Sachverhalt zwischen den Parteien unbestritten und eine Verletzung der Wahrheitspflicht aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht erstellt ist.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Berner Zeitung» und die «Berner Zeitung Online» haben mit der Publikation der Artikel vom 24. Mai  («Rentnerin erhielt Besuch der Polizei») und vom 7. September 2012 («Im Krisenblock herrscht dicke Luft») die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Die «Berner Zeitung» und die «Berner Zeitung Online» haben mit der Veröffentlichung des Artikels vom 7. September 2012 («Im Krisenblock herrscht dicke Luft») die Ziffer 1 «Erklärung» (Wahrheit) verletzt.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Die «Berner Zeitung» und die «Berner Zeitung Online» haben die Ziffer 7 (Identifizierung, Unschuldsvermutung ) der «Erklärung» nicht verletzt.