I. Sachverhalt
A. Am 13. und 18. November 2011 beschwerte sich Toni Stadelmann, Ständeratskandidat im Kanton Zürich, im Vorfeld des zweiten Wahlgangs beim Presserat, der «Tages-Anzeiger» verweigere drei Kandidaten die Aufnahme in die Berichterstattung. Während die Zeitung die Kandidaten Blocher, Diener und Gutzwiller fast täglich in längeren Abhandlungen vorstelle, habe die Redaktion die drei weiteren offiziell und fristgerecht der Staatskanzlei gemeldeten und ins Wahlsystem aufgenommenen Kandidaten noch mit keiner Zeile erwähnt. Weil die Stimmbürger im Kanton Zürich in den Stimmunterlagen nicht über die offiziell gemeldeten Kandidaten orientiert würden, kandidierten die nicht etablierten Kandidaten fast unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Verstärkt werde dieser Effekt durch die unterschiedlichen Finanzmittel. Aussenseiterkandidaturen könnten hier ohne Medienberichterstattung nicht mithalten. Und obwohl der Beschwerdeführer die Chefredaktion auf die Fehlinformation (nur drei Kandidaten) hingewiesen habe, habe der «Tages-Anzeiger» keine Berichtigung veröffentlicht.
Mit Ihrer Weigerung, Ihrer Informationspflicht gegenüber den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern nachzukommen, verstosse die Redaktion gegen die Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
B. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
C. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf offensichtlich unbegründete Beschwerden ein.
2. Der Presserat hat in der Stellungnahme 26/2000 eine mit dem vorliegenden Sachverhalt weitgehend identische Beschwerde von Toni Stadelmann gegen die NZZ im Zusammenhang mit den Wahlen für den Zürcher Verfassungsrat behandelt. Der Presserat wies damals darauf hin, das Recht der Öffentlichkeit auf Information, von dem sich die berufsethischen Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten ableiten, sei nicht mit dem Rechtsanspruch eines Einzelnen zu verwechseln, der Öffentlichkeit via den redaktionellen Teil einer Zeitung Informationen über sich selbst zukommen zu lassen. Ein solcher Anspruch existiere nicht, wenngleich das persönliche Interesse von Toni Stadelmann, der Leserschaft der NZZ als Kandidat vorgestellt zu werden, legitim und verständlich sei.
«Ebenso wenig bedeutet das Recht auf Information, dass eine Zeitung gezwungen wäre, alle ihr zufliessenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jede Redaktion muss notgedrungen aus der Fülle der Nachrichten und Meinungen auswählen. In dieser Auswahl konkretisiert sich die Pressefreiheit. Gegen die ‹Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten› verstiesse eine solche Auswahl erst dann, wenn wichtige Elemente von Informationen unterschlagen oder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Meinungen entstellt wiedergegeben würden (Ziffer 3 der ‹Erklärung›).»
Grundsätzlich sind die Medien zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer politischen Berichterstattung auch Kleinparteien und politischen Minderheiten ein Mindestmass an medialer Aufmerksamkeit zu gewähren (Stellungnahme 18/1999). Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres für Einzelkandidaturen, hinter denen keine gesellschaftliche Gruppierung steht (Stellungnahme 26/2000). Bei einer Ständeratswahl, bei der wie im Kanton Zürich lediglich zwei Sitze zu vergeben sind, werden in der Regel nur Kandidatinnen und Kandidaten von politisch etablierten Parteien gewählt, während Aussenseiterkandidaturen von vornherein chancenlos sind. Auch wenn die Erwähnung aller Kandidatinnen und Kandidaten an sich wünschbar wäre, ist es im Sinne einer Beschränkung auf die Vermittlung der relevantesten Informationen nicht zu beanstanden, wenn sich eine Redaktion ihre Wahlberichterstattung auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten konzentriert, welche wenigstens ansatzweise realistische Wahlchancen haben. Der «Tages-Anzeiger» hat deshalb die Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung» nicht verletzt, indem er sich im 2. Wahlgang auf die Kandidaturen Blocher, Diener und Gutzwiller konzentriert hat.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.