Nr. 66/2009
Verspätete Beschwerde / Unverlangt eingesandte Berichte

(X. c. «Berner Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 31. Dezember 2009

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I. Sachverhalt

A. Am 23. Mai 2009 beschwerte sich X. beim Presserat über die «Berner Zeitung». Im Sommer 2008 habe er den Redaktionen von «Berner Zeitung» und «Solothurner Zeitung» je ein Exemplar seines Manuskripts «30 Jahre ‹Ring i der Chetti› für Alleinstehende. 30 Jahre ‹Schweizerische Beratungsstelle für Alleinstehende›» zugestellt. Währenddem die «Solothurner Zeitung» daraufhin einen Bericht veröffentlichte, habe die «Berner Zeitung» nichts gebracht. Zwar sei eine Journalistin zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mehr als eine Stunde Fragen gestellt. Danach habe ihm jedoch der damalige Co-Chefredaktor der «Berner Zeitung», Markus Eisenhut mitgeteilt, «in Absprache mit der Ressortleitung wurde entschieden, nichts zu publizieren».

B. Am 26. Mai 2009 bestätigte das Presseratssekretariat dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe. Es wies ihn zudem darauf hin, es liege gemäss ständiger Praxis des Presserates im Ermessen der Redaktionen, ob sie unverlangt eingesandte Leserbriefe usw. abdrucken oder nicht. «Dies gilt auch dann, wenn es wie in Ihrem Fall trotz einem längeren Gespräch nicht zu einer Publikation gekommen ist.»

C. Am 29. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Presserat mit, er halte an seiner Beschwerde fest.

D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet. Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher, freie Mitarbeiterin der «Berner Zeitung», trat von sich aus in den Ausstand.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements sind Beschwerden an den Presserat spätestens innert 6 Monaten nach der Veröffentlichung einzureichen. Vorliegend geht es zwar nicht um eine Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung einer solchen. Dies ändert aber nichts daran, dass auch derartige Beschwerden fristgerecht einzureichen sind. Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgeht, datiert die Mitteilung der «Berner Zeitung», sie verzichte auf eine Publikation, vom 18. September 2008. Mithin ist der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 6 Monaten an den Schweizer Presserat gelangt. Auf die Beschwerde ist schon deshalb nicht einzutreten.

2. Hinzu kommt, dass die Beanstandung des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist. Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme 1/1992 festgehalten, dass die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen im Ermessen der (Chef-)Redaktion der einzelnen Medien liegt. Ebenso gilt dies für den Abdruck von Medienmitteilungen (11/1998), Leserbriefen (vgl. unter vielen die Stellungnahme 5/2008) sowie von unverlangt eingesandten Berichten oder solchen von freien Journalisten (17/2006). Entsprechend hat die «Berner Zeitung» nicht gegen berufsethische Normen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen, wenn sie davon absah, über das 30-Jahr-Jubiläum der vom Beschwerdeführer aufgebauten Organisationen zu berichten.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.