I. Sachverhalt
A. Im September 2013 berichteten «Radio Munot» und das «Schaffhauser Fernsehen» über den Prozess gegen den Geschäftsführer eines Cabarets und ehemaligen SVP-Politiker X.. Dieser war erstinstanzlich wegen Menschenhandels und Förderung von Prostitution zu zwei Jahren Gefängnis bedingt verurteilt worden.
B. Am 19. Juni 2014 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die volle Namensnennung in den Radio- und Fernsehbeiträgen ein. Er bezog sich dabei auf die Richtlinie 7.2 (Identifizierung) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung». Er sei zum Zeitpunkt der Anklageerhebung im Juni 2013 nicht mehr Mitglied der SVP gewesen, 2012 sei er aus der Partei ausgetreten. Zudem habe er zu dieser Zeit kein öffentliches Amt mehr innegehabt. Die Redaktion habe auf den Protest seines Anwalts hin die Namensnennung mit dem Argument vertreten, er sei eine öffentliche Person.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 23. April 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt.
2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Berichterstattung von «Radio Munot» und «Schaffhauser Fernsehen» vom September 2013. Seine Beschwerde datiert vom 19. Juni 2014. Die sechsmonatige Frist für die Einreichung von Beschwerden wurde vom Beschwerdeführer somit überschritten.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.