Nr. 3/2004
Unterschlagung von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Lauterkeit der Recherche

(X. / Stiftung Y. c. «Neue Luzerner Zeitung» / Radio Pilatus / «Beobachter») Stellungnahme vom 23. Januar 2004

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 18. Januar 2003 veröffentlichte die «Neue Luzerner Zeitung» einen Artikel mit dem Titel «Kandidaten via Inserat gesucht». Die Zeitung berichtete darin über ein Inserat der Stiftung Y. des Anwalts X., mit dem er parteilose Kandidaten für die Grossratswahlen des Kantons Luzern vom Frühjahr 2003 suchte. In einem Kasten thematisierte der Beitrag zudem die zum Teil negativen Reaktionen von verschiedenen parteilosen Politiker/innen auf den Umstand, dass sie ohne Anfrage und Einwilligung auf der Website der Stiftung Y. abgebildet worden waren.

B. Im gleichen Zeitraum berichtete auch das Zentralschweizer Lokalradio Pilatus in mehreren Nachrichtensendungen über den «Werbestreit», insbesondere zwischen der Stiftung Y. und dem Luzerner Stadtpräsidenten und dessen nachfolgender Beilegung durch Entfernung des Bildes von Urs Studer von der Website.

C. Am 21. Februar 2003 veröffentlichte der «Beobachter» einen Artikel von Dominik Hertach über die Stiftung Y., deren Wahlinserat und die Reaktionen von Politikern und politischen Parteien auf diese Initiative.

D. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2003 und Nachträgen vom 1. September und 13. Oktober 2003 reichten die Stiftung Y. und deren Initiant X. beim Presserat Beschwerde gegen die «Neue Luzerner Zeitung», Radio Pilatus und den «Beobachter» ein.

Bei den Beiträgen von «Neuer Luzerner Zeitung» und Radio Pilatus rügten die Beschwerdeführer je eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagung von Informationen, Anhörungspflicht), 4 (Lauterkeit der Recherche), 5 (Berichtigungspflicht) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Beim «Beobachter» erachteten sie die Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung» bzw. einzelner zugehöriger Richtlinien als verletzt.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 wies der Chefredaktor des «Beobachters», Balz Hosang, die Beschwerde, soweit den «Beobachter» betreffend, als unbegründet zurück.

F. Mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2003 beantragten die anwaltlich vertretenen «Neue Luzerner Zeitung» und Radio Pilatus, die sie betreffenden Beschwerdeteile seien vollumfänglich abzuweisen.

G. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

H. Am 22. Oktober 2003 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Peter Studer und den Vizepräsidenten Daniel Cornu und Esther Diener-Morscher behandelt.

I. Am 9. Januar 2004 orientierte der Presserat die Parteien, Vizepräsident Daniel Cornu sei per 31. Dezember 2003 zurückgetreten und per 1. Januar 2004 durch die neue Vizepräsidentin Sylvie Arsever ersetzt worden.

K. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Januar 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Rechtsnormen geltend machen, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ist er doch ausschliesslich für die Interpretation berufsethischer Normen auf der Grundlage der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie der zugehörigen Richtlinien zuständig.

2. Grundsätzlich durften die Medien die Tätigkeit der Stiftung Y. – deren Inserat ebenso wie die Publikation von Bildern prominenter parteiloser Politiker auf ihrer Website – im Vorfeld der Luzerner Grossratswahlen ohne weiteres kritisch thematisieren. Dabei waren sie nicht an die Selbstdarstellung der Beschwerdeführer gebunden. Insbesondere begründen die Medien mit der Wiedergabe der Einschätzung von Luzerns Stadtpräsident, die Verwendung seines Fotos auf der Website diene Werbezwecken der Stiftung und sei damit unlauter, keineswegs eine sachlich ungerechtfertigte Anschuldigung. Allerdings muss dieser Vorwurf für das Publikum nachvollziehbar sein. Und die Anhörungspflicht gemäss Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» ist zu respektieren (vgl. dazu die Erwägungen 4b und 8).

Soweit der genaue Sachverhalt zwischen den Parteien umstritten ist, erinnert der Presserat zudem daran, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, dazu ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Wenn die Beschwerdeführer beispielsweise geltend machen, die «Neue Luzerner Zeitung» habe ein angeblich von Radio Pilatus übernommenes Zitat des Aargauer Regierungsrats Wernli gefälscht, muss der Presserat diesen von der NLZ bestrittenen Vorwurf offen lassen. Nachdem die Beschwerdegegner zudem generell bestreiten, unrichtige Fakten veröffentlicht zu haben, ist damit kein Raum für Abklärung der Vorwürfe, die Berichtigungspflicht (Journalistenpflicht Nr. 5) oder das Verbot der Informationsverfälschung (Journalistenpflicht Nr. 3) seien verletzt. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der «Beobachter» habe trotz verfügbarer anderslautender Informationen Falschaussagen publiziert (Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche).

3. Soweit der Presserat trotz der teils nicht einfach nachzuvollziehenden Darstellung der Beschwerdeschrift in der Lage ist, die einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführer zu prüfen, werden nachfolgend nacheinander die geltend gemachten Verletzungen der Ziffern 3 (Unterschlagung von Informationen, Illustrationen, Meinungsumfragen, Anhörungspflicht; Erwägungen 4-7) und 4 (Interview, Plagiat; Erwägungen 8 und 9) der «Erklärung» sowie der von den Beschwerdeführern angerufenen zugehörigen Richtlinien geprüft.

4. a) Hinsichtlich der Unterschlagung von Informationen machen die Beschwerdeführer geltend, der Name der Website www.parteilose.ch hätte zwingend von den drei Medien genannt werden müssen, damit sich das Publikum selber ein Bild über den angeblichen Missbrauch von Fotos von parteilosen Politikern hätte machen können. Auch wenn eine entsprechende Nennung aus Sicht des Presserates im Sinne eines Services für die Leser- bzw. Zuhörerschaft durchaus wünschbar gewesen wäre, war sie berufsethisch nicht unverzichtbar. Denn aus dem Gebot der Vollständigkeit der Berichterstattung kann nicht abgeleitet werden, dass in einem einzelnen Medienbericht immer sämtliche verfügbaren Detailinformationen berücksichtigt und veröffentlicht werden müssen. Vorliegend war das Publikum durchaus auch ohne die namentliche Nennung der Website in der Lage, die wesentlichen in den beanstandeten Medienbeiträgen enthaltenen Fakten und Wertungen nachzuvollziehen und zu verstehen.

b) Von dieser generellen Verständlichkeit der beanstandeten Medienbeiträge auszunehmen ist – allerdings nicht wegen der fehlenden Nennung des Namens der Website – der letzte Abschnitt des «Beobachter»-Artikels. Während vorher in nachvollziehbarer Weise beschrieben wird, was die Beschwerdeführer mit ihrer Plattform bezwecken und weshalb die im Beitrag zitierten Exponenten der politischen Parteien des Kantons Luzern die Stiftung Y. offenbar nicht für nützlich halten, wird für die Leserschaft nicht klar, weshalb die Parteilosen Urs W. Studer und Monika Weber «über X. den Kopf» schütteln und sich sogar «unter Androhung gerichtlicher Schritte» von ihm distanzieren. Wenn sich der «Beobachter» dafür entschied, auf die Reaktionen der beiden parteilosen Politiker auf die Website hinzuweisen, wäre für das Verständnis der Leserschaft die Erwähnung des «Werbestreites» und dessen kurze Erläuterung unabdingbar gewesen. Deshalb hat der «Beobachter» in diesem Punkt ein wichtiges Informationselement unterschlagen und damit Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.

5. a) Die Beschwerdeführer beanstanden weiter die Verwendung
eines Bildes des Luzerner Stadtpräsidenten durch den «Beobachter». Autor Dominik Hertach habe ein Bild von Urs W. Studer in den Artikel kopiert, «das Studer, in Abwehrhaltung und scheinbar in einem Gespräch mit Hertach und / oder dem Unterzeichneten zeigt»: Hertach habe bewusst ein altes Bild von Studer, aufgenommen in ganz anderem Zusammenhang, so in den Text gesetzt, als mache Studer eine aktuelle Aussage gegenüber einem «Beobachter»-Journalisten zum Thema Stiftung Y. pro Parteilose. Eine solche Aussage gebe es aber nicht.

b) Der «Beobachter» entgegnet, das Porträt von Urs W. Studer könne beim besten Wille nicht als «abwehrend» interpretiert werden und selbst wenn, wäre dieser Eindruck immer noch durch die Aussage des Artikels gedeckt. Keinesfalls könne aber eine Gesprächssituation in das Bild hineininterpretiert werden.

c) Gemäss der Richtlinie 3.4 (Illustrationen) zur «Erklärung» sollen Bilder oder Filmsequenzen, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), als solche erkennbar sein. Der Presserat hat in früheren Stellungnahmen (41/2000 und 51/2001) auf den Verweisungszusammenhang zwischen Bild, Bildlegende und Haupttext hingewiesen. Danach dürfen Darstellung und «Wahrheit», Bild und Text nicht auseinanderklaffen.

Beim vom «Beobachter» verwendeten Bild von Urs W. Studer wird nach Auffassung des Presserates für den Betrachter aber sofort ersichtlich, dass es entgegen den Beschwerdeführern keineswegs ein Gespräch vortäuschen sollte, das nicht stattgefunden hat. Vielmehr diente es offensichtlich in erster Linie der Illustration des Artikels mit einer darin erwähnten Person. Zusammen mit dem daneben abgedruckten Porträtbild der Zürcher Stadträtin Monika Weber und der Bildlegende «Distanzieren sich von der Stiftung der Parteilosen: die Parteilosen Urs W. Studer und Monika Weber» sollte es eine wesentliche Teilaussage des Lauftexts – ohne dokumentarischen Anspruch – auch bildlich darstellen. Eine Verletzung der Richtlinie 3.4 zur «Erklärung» ist dementsprechend zu verneinen.

6. Offensichtlich verfehlt erscheint im weiteren die gegenüber Radio Pilatus und «Beobachter» geltend gemachte Verletzung der Richtlinie 3.7 (Meinungsumfragen). Denn diese Richtlinie bezieht sich eindeutig auf Befragungen eines grossen Adressatenkreises, nicht dagegen auf die Einholung einzelner Statements im Rahmen einer Recherche. Die Einholung einzelner Statements von lokalen Parteiexponenten zur Tätigkeit der Stiftung fällt deshalb nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 3.7 zur «Erklärung».

7. a) Die Richtlinie 3.8 (Anhörungspflicht) statuiert die Pflicht der Journalistinnen und Journalisten, Betroffene vor der Veröffentlichung schwerer Vorwürfe anzuhören und deren Stellungnahme im Artikel zumindest kurz wiederzugeben. Die Beschwerdeführer erheben den Vorwurf der Verletzung der Richtlinie 3.8 gegenüber allen Beschwerdegegnern. Nachfolgend ist deshalb differenziert auf die einzelnen Medien einzugehen.

b) Die NLZ macht dazu geltend, der Artikel vom 18. Januar 2003 enthalte die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführer. Insbesondere habe daraus entnommen werden können, dass X. die Verwendung von Prominenten im Zusammenhang mit der Website der Stiftung Y. als unbedenklich erachtet habe. Eine nachträgliche Konfrontation mit den Statements von Urs Studer und dessen Rechtskonsulenten sei nicht notwendig gewesen.

Die massgebenden Passagen des Kastens (Titel: «Urs W. Studer ist verärgert») zum Beitrag der NLZ vom 18. Januar 2003 lauten wie folgt: «Dass X.s Stiftung Y. auf ihrer Homepage unter anderem mit Luzerns Stadtpräsident Urs. W. Studer für parteilose Politik wirbt, hat für Wirbel gesorgt. (…) ÐUnlauteres Vorgehen?. Stadtpräsident Urs W. Studer ist nicht gewillt zu akzeptieren, dass sein Bild zu Werbezwecken gebraucht wird. Studers Rechtskonsulent Daniel Egli wird mit dem Stiftungsrat das Gespräch suchen. ÐWir werden ihn bitten, das Bild von Urs W. Studer von seiner Homepage zu entfernen.? Werde dies nicht getan, so Egli weiter, Ðmüssen wir den Rechtsweg beschreiten?. Egli bezeichnet das Vorgehen von X. als unlauter, weil das Bild des Stadtpräsidenten für eigene Interessen verwendet worden sei.»

Der Vorwurf der Unlauterkeit mit der Verbindung der Androhung rechtlicher Schritte wiegt schwer. Die NLZ wäre unter diesen Umständen gestützt auf die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer dazu vor der Publikation anzuhören und deren Dementi zumindest kurz wiederzugeben.

c) Bei Radio Pilatus beanstanden die Beschwerdeführer, der Journalist René Wicki sei erst 10 Minuten vor der Ausstrahlung seines Beitrags unangemeldet im Büro von X. erschienen, um eine Stellungnahme einzuholen.

Radio Pilatus macht dazu übereinstimmend geltend, X. vor der Sendung besucht und um eine Stellungnahme gebeten zu haben. Dieser habe jedoch persönlich darauf verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zeitpunkt des Besuchs wird von Radio Pilatus nicht ausdrücklich bestritten. In der dem Presserat vorliegenden Fassung des Beitrags teilt René Wicki den Zuhörern mit, X. habe vor dem Mikrofon nicht Stellung nehmen wollen. In einem ganzseitigen Telefax habe er sich jedoch gegen alle Vorwürfe gewehrt und sei sich keiner Schuld bewusst.

In Anlehnung an die Stellungnahme 9/2003 ist den Beschwerdeführern in Bezug auf den Zeitpunkt der Kontaktnahme zwar zuzugestehen, dass diese offenbar reichlich spät erfolgt ist. Nachdem jedoch zumindest bei der dem Presserat vorliegenden Fassung des ausgestrahlten Beitrags den Zuhörerinnen und Zuhörern vom generellen Dementi von X. Kenntnis gegeben wurde, ist eine Verletzung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» durch Radio Pilatus zu verneinen.

d) Der «Beobachter» macht zum Vorwurf der unterlassenen Anhörung geltend, X. komme im Beitrag ausgiebig zu Wort. Im letzten und einzig kritisierten Abschnitt seien keine schweren Vorwürfe enthalten. Dass sich der Luzerner Stadtpräsident distanziert und gerichtliche Schritte gegen Y. angedroht habe, sei ein bestätigtes Faktum, das von X. nicht ernsthaft dementiert werden könne, nachdem er auf die Forderung entsprechend reagiert habe. «Da der ÐBeobachter? nie von Ðunlauteren Methoden? gesprochen hat, musste X. auch keine entsprechende Replik eingeräumt werden.»

Die massgebende Passage des «Beobachter»-Artikels lautet: «Andere bekannte parteilose Politikerinnen und Politiker – etwas Luzerns Stadtpräsident Urs W. Studer oder die Zürcher Stadträtin Monika Weber – schütteln über X. den Kopf und distanzieren sich unter Androhung von gerichtlichen Schritten von der Stiftung Y..» Zwar ist dem «Beobachter» zuzugestehen, dass er im Gegensatz zur NLZ den Vorwurf der Unlauterkeit nicht erhebt. Dennoch wird die Leserschaft aus der Passage «Androhung von gerichtlichen Schritten» indirekt ableiten, dass sich X. und die Stiftung Y. – jedenfalls nach Auffassung der beiden genannten Politiker – offenbar gesetzeswidrig verhalten hätten. Dementsprechend wäre eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer zu diesem Punkt ergänzend zu der oben unter Abschnitt 4b der Erwägungen geforderten Erläuterung des Vorwurfs unabdingbar gewesen. X.s Antwort hätte in aller Kürze vermerkt werden sollen.

8. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Richtlinie 4.5 (Interview) zur «Erklärung darin, dass ihm die NLZ nicht den gesamten Artikel vorab zum Gegenlesen zugestellt habe. Dazu ist in Übereinstimmung mit der NLZ festzustellen, dass zwischen den Parteien offensichtlich nicht ein gestaltetes Interview vereinbart wurde, bei dem die Pflicht zur vorgängigen Autorisierung des Textes als vermutungsweise vereinbart gilt (Stellungnahme 1/1996). Der Presserat hat aber die Regeln des gestalteten Interviews auch für Rechercheinterviews analog anwendbar erklärt und dabei festgehalten: «Nach einem längeren Recherchegespräch sind Medienschaffende vorbehältlich einer abweichenden Vereinbar
ung verpflichtet, sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen ungeachtet ihrer konkreten Form (direktes oder indirektes Zitat) ihrem Gesprächspartner vor der Veröffentlichung zu unterbreiten» (Stellungnahme 30/2002). Nachdem der separate Kasten «Urs W. Studer» jedoch keine Statements der Beschwerdeführer enthielt, war die NLZ – vorbehältlich der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen (vgl. Erwägung 7 b) – nicht verpflichtet, auch den Kasten vorgängig gesamthaft zur Autorisierung zu unterbreiten.

9. a) Unter Berufung auf Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, die NLZ habe das Tonband von Radio Pilatus trotz dem Hinweis abgeschrieben, dass die Berichterstattung nicht rechtens sei. Ungeachtet der Richtigkeit der von der NLZ bestrittenen Behauptung, ob diese den Text oder einen Teil davon von der Nachrichtensendung von Radio Pilatus übernommen hat oder nicht, wäre eine solche jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als sie nicht als Plagiat im Sinne der Richtlinie 4.6 zur «Erklärung» zu qualifizieren ist. Von einer identischen oder anlehnenden Übernahme eines journalistischen Beitrags kann im Falle des NLZ-Beitrags vom 17. Januar 2003 aber offensichtlich nicht die Rede sein.

b) Ebenso als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist der gegenüber dem «Beobachter» erhobene und von diesem bestrittene Plagiatsvorwurf, wonach dieser eine von der NLZ durchgeführte Meinungsumfrage verfälscht wiedergegeben habe. Der Vergleich der beiden Artikel zeigt in Bezug auf diesen Vorwurf folgendes Ergebnis: In der NLZ werden zur Frage von Sinn und Erfolgschancen einzig SVP-Kantonalpräsident Felix Müri und Andreas Ladner namentlich zitiert. Demgegenüber werden im «Beobachter» Kurzeinschätzungen sowohl von SVP als auch von CVP und FDP wiedergegeben.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Radio Pilatus abgewiesen.

2. In Bezug auf die «Neue Luzerner Zeitung und den «Beobachter» wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

3. Die «Neue Luzerner Zeitung» wäre verpflichtet gewesen, den im Artikel vom 18. Januar 2003 wiedergegebener Vorwurf des Luzerner Stadtpräsidenten, die Beschwerdeführer hätten sein Bild auf ihrer Website in unlauterer Weise verwendet, weshalb er sich rechtliche Schritte vorbehalte, mit einer Stellungnahme (Dementi) der Beschwerdeführer zu ergänzen. Mit dieser Unterlassung hat sie die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» verletzt.

4. Der «Beobachter» wäre verpflichtet gewesen, zum im Bericht vom 21. Februar 2003 zumindest implizit enthaltenen Vorwurf des widerrechtlichen Verhaltens eine Stellungnahme der Beschwerdeführer einzuholen und diese kurz wiederzugeben (Verletzung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»). Zudem wäre er verpflichtet gewesen, diesen Vorwurf zu Handen seiner Leserschaft knapp zu erläutern (Unterschlagung wichtiger Informationen, Ziffer 3 der «Erklärung»).

5. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde auch in Bezug auf die «Neue Luzerner Zeitung» und den «Beobachter» zu überwiegenden Teilen als unbegründet abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.