Nr. 28/2005
Unterschlagung und Entstellung von Informationen / Berichtigungspflicht

(König c. «Cash»)Stellungnahme des Schweizer Presseratesvom 30. Juni 2005

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I. Sachverhalt

A. Am 25. November 2004 veröffentlichte die Wirtschaftszeitung «Cash» ein Interview von Fred David mit dem Journalisten, Juristen und CEO der AG für Wirtschafts-Publikationen (AWP), Hansjürg Saager. Hansjürg Saager wird im Interview vor allem zur Rolle seines Vaters Bruno M. Saager in der sog. Interhandel-Affäre befragt. Aufhänger des Interviews war die von «Cash» laut der Zeitung «enthüllte» Tatsache, dass Bruno M. Saager – ehemaliges Mitglied der Generaldirektion der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft – 15 Jahre lang geheimer Besitzer der Schweizer Wirtschaftszeitung «Finanz und Wirtschaft» gewesen war.

Fred David thematisiert im Interview den Zusammenhang dieses heimlichen Kaufes mit der Übernahme der Basler Interhandel AG durch die SBG Ende der 50er-Jahre des letzten Jahrhunderts und mit dem mit den USA 1963 abgeschlossenen Kompromiss über die Aufteilung der amerikanischen Interhandelfirmen zwischen den USA und der SBG. Weiter sprach er die Beeinflussung der öffentlichen Meinung in Form einer amerikafreundlicheren Berichterstattung der «Finanz und Wirtschaft» an, die in Zusammenhang mit diesem Deal erfolgt sei. Ebenso habe die Berichterstattung der Zeitung den Börsenkurs von Interhandel kräftig «angeheizt».

Auf eine Frage von Fred David – «So etwas diskreditiert doch die Unabhängigkeit des gesamten Wirtschaftsjournalismus in der Schweiz» – antwortet Saager: «Wieso? Der Vorgang ist ja im Bergier-Bericht zum Thema Interhandel beschrieben. Es liegt alles offen.» David entgegnet darauf: «Getarnt als Fussnote. Offenbar hat das niemand gelesen.» Saager entgegnet: «Dafür kann ich nichts. Ich habe dem Historiker Mario König, der diesen Teil des Bergier-Berichts verfasst hat, alle nötigen Informationen gegeben, die ich hatte.» Das Interview mit Hansjürg wurde auf der Titelseite mit dem Titel «Operation ÐF&Wð: Unheimlich geheim» angekündigt.

B. Am 9. Dezember 2004 veröffentlichte «Cash» einen Leserbrief von Mario König. Darin kritisiert dieser, «Cash» habe alte Spekulationen aufgefrischt und tue so, als habe es seine im Rahmen der Bergier-Kommission verfasste Untersuchung nie gegeben. Die Information über den Kauf der «Finanz und Wirtschaft» sei keineswegs in einer Fussnote versteckt, sondern stehe auf Seite 227 in seinem Buch «ÐInterhandelð. Die schweizerische Holding der IG Farben und ihre Metamorphosen – eine Affäre um Eigentum und Interessen; Chronos, 2001». Der Bericht sei zudem in zahlreichen Details falsch. Der heimliche Kauf der «Finanz und Wirtschaft» durch den Bankier Bruno Saager habe weder den Kurs der Interhandelaktie beeinflusst, noch einen Einfluss auf den Ausgang der Affäre gehabt.

«Cash» beschrieb den Kurs der Interhandelaktie in einer «Anmerkung der Redaktion» wie folgt: Mittelwert 1957 1150 Franken; 1961 (Jahr des Kaufes der «Finanz & Wirtschaft durch den Bankier Saager) 4853; 1962 Höchstkurs von 5650 Franken. Weiter schrieb die Redaktion, die genannte ÐInformation auf S. 227ð sei eine Fussnote und trage die Nummer 152.

C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 und 16. März 2005 gelangte Mario König mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das am 25. November 2004 veröffentlichte Interview wie auch die Behandlung seines Leserbriefes in der «Cash»-Nummer vom 9. Dezember 2004. Sowohl seine Arbeit wie auch diejenige der sog. Bergier-Kommission werde durch «Cash» in ein zweifelhaftes Licht gerückt. Das Interview enthalte unwahre Behauptungen, die im redaktionellen Kommentar zum Leserbrief des Beschwerdeführers wiederholt würden. Es sei falsch, dass er die Information über den Kauf der «Finanz & Wirtschaft» in einer Fussnote «getarnt» habe. Unzutreffend sei weiter, dass dieser Kauf für den Ausgang der «Interhandel-Affäre» wesentlich gewesen sei und dass er den Kurs der Interhandel-Aktie erheblich beeinflusst hätte. Mit dem Hinweis auf ein «nie gefundenes entscheidendes Dokument» und der Behauptung, im Bundesarchiv seien «manche Dokumente» zur Affäre bis heute unter Verschluss spreche Fred David zudem seiner Studie die Glaubwürdigkeit ab. In der Studie habe er, König, nämlich aufgezeigt, dass es dieses alles klärende Schlüsseldokument aus zwingenden Gründen nie gegeben habe. Unsinnig sei schliesslich auch die Bemerkung, die Vernichtung von Interhandel-Aktien durch die SBG sei widerrechtlich erfolgt. Mit seinem Verhalten habe «Cash» die Ziffern 1, 3 und 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

D. Am 18. April 2005 wiesen Chefredaktor Dirk Schütz und Autor Fred David die Beschwerde namens der Redaktion «Cash» als unbegründet zurück. «Cash» habe mit dem Abdruck des beanstandeten Interviews weder die Wahrheitspflicht verletzt, noch Informationen unterschlagen und Tatsachen entstellt. Die kritische Wertung «getarnt als Fussnote» sei zulässig. Die Bewertung der Entwicklung des Aktienkurses von Interhandel sei schwierig und deren Ursachen umstritten. «Cash» habe weiter nicht behauptet, das für die Beweisführung fehlende «Missing Link» stehe im Zusammenhang mit noch unter Verschluss stehenden Akten im Bundesarchiv. Die Beurteilung, ob die Aktenvernichtung durch die SGB rechtens war, sei den Juristen zu überlassen. Nach den vorliegenden Fakten sei dies zumindest umstritten.

E. Das Presseratspräsidium übertrug die Beschwerde zur Behandlung an die 3. Kammer, der Esther Diener-Morscher als Präsidentin sowie Judith Fasel, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Roland Neyerlin, Daniel Suter, Max Trossmann als Mitglieder angehören.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 30. Juni 2005 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Beschwerdeführer Mario König stösst sich vorab an der Formulierung von Fred David, er habe die aus Sicht des Journalisten brisante Information über den geheimen Kauf der «Finanz & Wirtschaft» durch den damaligen Generaldirektor der Schweizerischen Bankgesellschaft in einer Fussnote «getarnt» und damit quasi der Öffentlichkeit vorenthalten.

b) Der entsprechende Passus im Lauftext des Buches des Beschwerdeführers lautet wie folgt:

«Zeitgleich und unter höchster Diskretion selbst innerhalb der Bankgesellschaft kaufte Bruno M. Saager im Jahr 1961 die ÐFinanz und Wirtschaftð, deren Berichterstattung über die Interhandel so oft ein Ärgernis dargestellt hatte152.» In der zugehörigen Fussnote werden unter Angabe von Hansjürg Saager als Quelle nähere Angaben über die Hintergründe dieses Kaufs gemacht.

c) Nach Auffassung von Fred David war der Kauf der «Finanz und Wirtschaft» durch Bruno M. Saager für die Interhandel bzw. die SBG damals sehr wichtig. Zudem zeichnet dieser Vorgang das Sittengemälde einer gekauften Presse vor dem Hintergrund «der grössten Wirtschaftsaffäre der Schweizer Geschichte». «Getarnt als Fussnote» sei deshalb als persönliche Wertung zu betrachten und drücke das Unverständnis darüber aus, dass der brisante Vorgang so marginal behandelt wurde.

d) Zwar mag man sich über die sachliche Angemessenheit des Wortes «getarnt» im Zusammenhang mit einer Fussnote streiten. Aber dieser Ausdruck verweist auf den stark unterschiedlich bewerteten heimlichen Kauf der «Finanz & Wirtschaft». Nach Auffassung des Presserats ist diese kritische Wertung jedenfalls nicht als Entstellung einer Information im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung» zu beurteilen. Zumal die Leserschaft von «Cash» der vorangehenden Antwort von Hansjürg Saager entnehmen konnte, dass der Vorgang im Bergier-Bericht zum Thema Interhandel in aller Offenheit beschrieben worden sei.

2. Der Presserat hat zuletzt in den Stellungnahmen 34 und 44/2004 darauf hingewiesen, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, zu historischen Kontroversen Stellung zu nehmen.
Dementsprechend hat er nicht zu beurteilen, ob der heimliche Kauf der «Finanz und Wirtschaft» auf den Ausgang der sog. Interhandel-Affäre bedeutenden Einfluss hatte oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Mandats der Bergier-Kommission eine umfassende historische Untersuchung zur Interhandel verfasst hat, lässt sich aber jedenfalls nicht ableiten, dass dieses Thema damit ein für alle Mal dem öffentlichen Diskurs und abweichenden Bewertungen entzogen wäre. Soweit Mario König geltend macht, «Cash» überschätze die Tragweite des heimlichen Zeitungskaufs, kann daraus von vornherein keine Verletzung berufsethischer Pflichten abgeleitet werden. Ebenso gilt dies für Königs weitere Rügen, wonach «Cash» in unzulässiger Weise seine Arbeit und diejenige der Bergier-Kommission («beschönigende Zusammenfassung») abgewertet habe.

3. a) Näher zu prüfen ist hingegen der konkretere Vorwurf, die Behauptung von «Cash» sei unzutreffend, wonach der Kauf der «Finanz und Wirtschaft» und die darauf folgende Kursänderung der Zeitung den Kurs der Interhandel-Aktie erheblich beeinflusst habe. Allerdings kann es auch hier nicht darum gehen, dass der Presserat die Angemessenheit dieser Wertung von Fred David beurteilen würde.

b) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Parteien stimmt insofern überein, als der wesentliche Kursanstieg der Interhandelaktien unbestrittenermassen im Zeitraum zwischen 1957 und 1961 erfolgte und beide den Aktien-Höchstkurs auf das Jahr 1962 und damit auf die Zeit nach dem Kauf der «Finanz und Wirtschaft» durch Bankier Saager datieren. Währenddem laut Mario König der Höchstkurs von 1962 lediglich 3% über dem Höchstkurs von 1961 lag und er zudem auf einen aus seiner Sicht der Sichtweise von «Cash» widersprechenden Kurseinbruch vom Mai 1962 hinweist, wäre aufgrund der von der Zeitung angegebenen Zahlen demgegenüber von einem Kursanstieg von immerhin 16% innert Jahresfrist seit dem Kauf auszugehen. Aufgrund der ihm von den Parteien vorgelegten Unterlagen kann der Presserat nicht beurteilen, welche Darstellung die zutreffende ist. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer, der geltend macht, Fred David habe seine Zahlen undeklariert und «in eigenwilliger Weise» seiner historischen Studie entnommen, leider unterlassen, genau diese Quelle zu belegen. Gerade im Zusammenhang mit der These über das «Hochschreiben» des Aktienkurses wäre die Angabe der Quelle und die Nachprüfbarkeit des Zahlenmaterials für interessierte Leserinnen und Leser wünschbar gewesen. Dennoch würde es nach Auffassung des Presserates zu weit führen, eine Unterschlagung von wesentlichen Informationselementen festzustellen. Zumal auch hier der Interviewpartner Hansjürg Saager die These von «Cash» in seiner Antwort wiederum relativiert und darauf hinweist, dass bei der Kursentwicklung viele andere Faktoren mitgespielt hätten. Allerdings wäre zur Meinungsbildung der Leserschaft dienlich gewesen, von Anfang an darauf hinzuweisen, dass der grösste Teil des erwähnten Kursanstiegs auf 500 Prozent des Abgabepreises bereits vor dem heimlichen Kauf der «Finanz & Wirtschaft» erfolgte.

4. a) Mario König rügt weiter, «Cash» insinuiere im Interview, es gebe möglicherweise unter den im Bundesarchiv unter Verschluss stehenden Akten ein Dokument, das endgültig beweise, dass die Nazis die Kontrolle über die IG Chemie/Interhandel nie ganz aufgegeben hätten. Demgegenüber lege seine Untersuchung breit dar, «weshalb es das alles klärende Schlüsseldokument, nach dem so lange gesucht wurde, nie gegeben hat.» Mit der Aussage «Es spricht alles dagegen, dass die Nazis jemals die Kontrolle über die IG Chemie/Interhandel jemals aufgegeben haben» werde seiner Studie, ohne ihren Titel und ihre wichtigsten Resultate zu nennen, schlicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

b) Der Journalist David schrieb: «Manche Dokumente im Bundesarchiv sind bis heute unter Verschluss»; und er fügte hinzu: «Es spricht alles dagegen, dass die Nazis die Kontrolle über die IG Chemie/Interhandel jemals aufgegeben haben». Daraus konnte bei der Leserschaft der Eindruck entstehen, «Cash» konstruiere bewusst einen Zusammenhang zwischen dem lange gesuchten «Missing Link» und im Bundesarchiv unter Verschluss stehenden Akten. Allerdings insistierte Fred David nicht weiter, als ihm Hansjürg Saager entgegnete, die Historiker hätten Zugang zu allen Dokumenten gehabt. Zudem deutet gerade auch die darauffolgende Replik Davids – «Sofern sie (die Akten) noch vorhanden sind» – darauf hin, dass tatsächlich alle noch existierenden Akten im Bundesarchiv eingesehen werden konnten.

5. a) «Cash» behauptet im Interview schliesslich, die Aktenvernichtung durch den «Schweizer Strohmann der IG Farben in der Schweiz, den Bankier Hans Sturzenegger», sei 1967 widerrechtlich erfolgt. Der Beschwerdeführer moniert, auch diese Behauptung sei unsinnig. Demgegenüber rät Fred David dem Presserat, die Beurteilung der «Widerrechtlichkeit» den Juristen zu überlassen.

b) Selbst wenn der Presserat diesem Ratschlag folgt und die Frage offenlässt, ob eine derartige umfangreiche Aktenvernichtung gegen damals geltendes Recht verstiess, hat «Cash» hier jedenfalls Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt. Denn wenn eine Zeitung den schwerwiegenden Vorwurf eines widerrechtlichen Verhaltens veröffentlicht, muss sie diesen näher belegen, oder zumindest angeben, welche objektive Rechtsnormen verletzt worden sein sollen.

6. In Bezug auf die geltend gemacht Verletzung der Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigungspflicht) macht Mario König geltend, der begleitende redaktionelle Kommentar wiederhole die falschen Behauptungen des Interviews anstatt sie zu berichtigen. Allerdings hat der Presserat keine Verletzung der Ziffern 1 oder 3 der Erklärung festgestellt: Weder in Bezug auf den behaupteten Einfluss des Zeitungskaufs auf den Aktienkurses noch bezüglich der Wertung von «Cash», die wesentlichen Informationen zu diesem Vorgang befänden sich in einer Fussnote. Deshalb war «Cash» diesbezüglich zu keiner Berichtigung verpflichtet. Ebenso gilt dies für die gemäss dem Beschwerdeführer «rufschädigende Meinung», er hätte sich in seine Untersuchung «in wesentlichen Teilen auf Informationen des Interviewpartners von ÐCashð, Hansjürg Saager, Sohn des SBG-Bankiers» gestützt. Fred David schliesst aus der Tatsache, dass Mario König in seiner Untersuchung die Vernichtung des grössten Teils der Akten der SBG/UBS zum Komplex Interhandel erwähnte, Hansjürg Saager sei dessen wichtigster Informant gewesen. Mehr wird dazu nicht gesagt, insbesondere nicht, dass Mario König nicht auch noch andere Quellen für seine Untersuchung zur Verfügung gehabt hätte. Eine Berichtigung war dementsprechend auch hier nicht angezeigt.

III. Feststellung

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Wenn eine Zeitung den schwerwiegenden Vorwurf eines widerrechtlichen Verhaltens veröffentlicht, muss sie diesen näher belegen, oder zumindest angeben, welche objektive Rechtsnormen verletzt worden sein sollen. «Cash» hat deshalb durch die Veröffentlichung des nicht näher begründeten Vorwurfs die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, wonach die Aktenvernichtung durch den «Schweizer Strohmann der IG Farben in der Schweiz, den Bankier Hans Sturzenegger» widerrechtlich erfolgt sei.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.