Nr. 39/2002
Unkritische Berichterstattung über eine Praxiseröffnung

(X. c. «Der Rheintaler») Stellungnahme des Presserates vom 11. September 2002

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I. Sachverhalt

A. Ende April 2002 berichtete «Der Rheintaler» über die Eröffnung einer Praxis für Alternativmedizin durch einen als «Medium der Moderne» «international tätigen Heiler», der primär Leuten mit psychosomatischen und chronischen Leiden helfe. Bei manchen Menschen genüge ein Augenkontakt, anderen lege der Heiler die Hände auf. Die Beschwerden, welche die Medizin nicht feststellen könne, entstünden oft aus dem Alltag.

B. Am 29. Juni und 2. Juli 2002 gelangte Dr. med. X. an den Presserat und stellte zur Diskussion, wie weit die Sorgfaltspflicht der Presse im Zusammenhang mit Darstellung von gesundheitlichen bzw. medizinischen Themen und den daran beteiligten Akteuren gehe. Er sei durch den Sohn einer 90-jährigen Patientin auf den Artikel aufmerksam gemacht worden. Die Patientin habe sich aufgrund des Artikels in die Behandlung des «Mediums der Moderne» begeben, und ihr Zustand habe sich in der Folge verschlechtert. Konkret rügte der Beschwerdeführer, der Artikel habe die erforderliche kritische Distanz zum «Medium der Moderne» vermissen lassen. Damit nehme die Redaktion in Kauf, dass bei potentiellen Kunden Erwartungen geweckt würden, die nach menschlichem Ermessen kaum erfüllt werden könnten. Durch die Beschränkung auf die Darstellung der subjektiven Wahrheit des «Mediums der Moderne» habe «Der Rheintaler» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 2 (Verteidigung der Informationsfreiheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Schliesslich habe die Zeitung auch gegen Ziffer 10 (Unterlassung kommerzieller Werbung) der «Erklärung» verstossen, sei doch der veröffentlichte Bericht nichts anderes als eine Werbeaktion für das «Medium der Moderne». Zwar sei grundsätzlich nichts gegen die Berichterstattung über Geschäftseröffnungen einzuwenden, doch trage der Artikel nichts dazu bei, die Wahrheit über dieses «Geschäft» zu erfahren.

C. Mit Schreiben vom 8. August 2002 wies der Chefredaktor des «Rheintalers» die Beschwerde als unbegründet zurück. Im beanstandeten Text sei von «geistigen Heilkräften» und einem «Medium der Moderne» die Rede. Ausserdem seien die Heilmethoden im Artikel beschrieben und als Zitate des Geistheilers gekennzeichnet. Die Meinungen über Heilkräfte dieser Art würden auseinandergehen. Der im «Rheintaler» erschienene Text erlaube es jeder Leserin und jedem Leser, sich selber ein Bild zu machen. Zwar treffe es zu, dass der Autor des Berichts keinen kritischen Gedanken äussere. Andererseits werde der Geistheiler aber auch nicht gerühmt und empfohlen. Von einer Zeitung könne nicht verlangt werden, vor jedem Bericht über eine Geschäftseröffnung die Legitimation des Geschäftsinhabers zu überprüfen.

D. Mit Schreiben vom 16. August 2002 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt.

E. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.

F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 11. September 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung» geltend macht, kann der Presserat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen den Wahrheitsgehalt des beanstandeten Artikels bzw. der darin enthaltenen Heilversprechen des «Mediums der Moderne» nicht beurteilen. Die Beurteilung medizinischer Fragen und des Verhaltens der in diesem Bereich tätigen Akteure ist ohnehin nicht Aufgabe des Presserates, sondern gegebenenfalls diejenige der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde. Medienethisch fragt sich einzig, ob – wie der Beschwerdeführer verlangt – aus der Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sowie aus Ziffer 2 (Verteidigung der Informationsfreiheit) der «Erklärung» eine Pflicht abzuleiten ist, die Angaben eines Geschäftsinhabers im Bericht über dessen Geschäftseröffnung kritisch zu überprüfen und zu hinterfragen.

Der Presserat ist in der Stellungnahme 35/2000 i.S. B c. «Wiler Zeitung» / «Volksfreund» zum Schluss gelangt, dass einer kleinen Redaktion kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie sich nicht in der Lage sieht, ein umfangreiches Dossier, in dem schwerwiegende unbewiesene Vorwürfe gegen Behörden erhoben werden, selber umfassend nachzurecherchieren. Ebenso würde es aber die Möglichkeiten von kleinen Redaktionen übersteigen, selbst dann bei jeder Geschäftseröffnung nach möglichen kritischen Punkten zu recherchieren, wenn sie wie im vorliegenden Fall zum fraglichen Zeitpunkt über keine konkreten Hinweise eines möglichen Missbrauchs verfügen. Zwar erscheint eine entsprechende Eigeninitiative einer Redaktion eher angezeigt, wenn ein Dienstleistungsangebot – wie «Der Rheintaler» hier selber einräumt – gesellschaftlich zumindest umstritten ist. Vorbehältlich der Einhaltung berufsethischer Mindeststandards (z.B. die Anhörung des Betroffenen vor der Veröffentlichung schwerer Vorwürfe) bleibt der Einsatz der beschränkten Recherchierressourcen jedoch ebenso dem Ermessen einer Redaktion anheimgestellt wie die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen.

2. Ebenso verneint der Presserat eine Verletzung von Ziffer 10 der «Erklärung». Frühere Stellungnahmen (Stellungnahme i.S. «Vaterland» und «Luzerner Tagblatt» vom 12. September 1991; 5/92 i.S. «Luzerner Zeitung») wiesen darauf hin, dass es im Lokaljournalismus üblich und aus Sicht der Leserschaft durchaus erwünscht ist, wenn die Medien über Geschäftseröffnungen berichten. Dabei ist unbestritten und in Kauf zu nehmen, dass eine solche tendenziell meist wohlwollende Berichterstattung für das betroffene Unternehmen einen positiven PR-Effekt erzeugt. Die Grenze des Zulässigen ist allerdings dann überschritten, wenn Texte und Inserate offensichtlich in gegenseitigem Bezug stehen. In solchen Fällen sind auch die Texte begrifflich und optisch klar vom redaktionellen Inhalt abzugrenzen. Ebenso unzulässig ist es zudem beispielsweise, wenn ein vom Unternehmen bezahlter Gutschein zum Bezug einer Dienstleistung im redaktionellen Teil veröffentlicht wird. Solches wird jedoch weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch wäre es aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen ersichtlich.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.