Zusammenfassung
Relevante Funktionen von Kolumnisten nennen
Genügt es bei bekannten Kolumnisten, einmalig, bei der Einführung einer Kolumne, auf die gesellschaftlichen Funktionen des Autors hinzuweisen? Der Presserat empfiehlt, die Funktion(en) jedes Mal zu nennen, auch wenn dies nicht in jedem Fall notwendig sei. Zwingend ist die Nennung der Funktion dann, wenn sie für das Verständnis des konkreten Textes relevant ist.
Die Gesellschaft Schweiz-Israel beanstandete, Nationalrat Daniel Vischer habe sich in seiner Kolumne in der «Basler Zeitung» mehrfach zum Nahostkonflikt geäussert, ohne seine Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina offenzulegen. Der Presserat kommt nun zum Schluss, die Nennung der Funktion sei zwingend, weil sie nicht allgemein bekannt und für das Verständnis des beanstandeten Texts relevant sei. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass Redaktionen bei jedem externen Text verpflichtet wären, mit unverhältnismässigem Aufwand nach möglichen Überschneidungen zwischen dem Thema einer Kolumne und einer Funktion des Autors zu forschen. Vorliegend hatte die Gesellschaft Schweiz-Israel die «Basler Zeitung» aber im Vorfeld der Publikation der beanstandeten Kolumne mehrfach auf Vischers Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina hingewiesen.
Résumé
Préciser les fonctions importantes des chroniqueurs
Suffit-il dans le cas de collaborateurs extérieurs connus d’indiquer une unique fois, lors de la création d’une tribune libre, les fonctions sociales de l’auteur? Le Conseil de la presse recommande de les préciser à chaque fois, même si la mention n’est pas indispensable dans chaque cas. Elle est nécessaire lorsque la fonction est d’importance pour la compréhension d’un texte donné.
L’Association Suisse-Israël se plaint de ce que le conseiller national Daniel Vischer se soit exprimé à plusieurs reprises dans la «Basler Zeitung» sur le conflit au Proche-Orient sans que sa fonction de président de l’Association Suisse-Palestine ne soit précisée. Le Conseil de la presse est d’avis que la fonction doit impérativement être mentionnée, car elle n’est pas de notoriété générale, mais indispensable à la compréhension du texte controversé. Il ne faut pas en conclure que les rédactions seraient obligées, pour tout texte externe, de se lancer dans des recherches disproportionnées pour établir de possibles recoupements entre le thème d’un article et la fonction de son auteur. Dans le cas donné, l’Association Suisse-Israël a attiré à plus d’une reprise l’attention de la «Basler Zeitung» sur la fonction exercée par Vischer comme président de l’Association Suisse-Palestine.
Riassunto
< Conoscere il ruolo sociale degli opinionisti? Bisogna precisare il ruolo e la funzione sociale da lui occupata quando il giornale pubblica l‘articolo di un nuovo importante collaboratore, che poi terrà una rubrica regolare? L’indicazione non è sempre necessaria – afferma il Consiglio della stampa – ma è imprescindibile se l’informazione è essenziale per la comprensione dello scritto. La «Società Svizzera-Israele» sostiene in un reclamo al Consiglio della stampa che il consigliere nazionale Daniel Vischer si è più volte pronunciato sulla «BaslerZeitung» sul conflitto medio-orientale senza precisare la sua funzione di presidente della «Società Svizzera-Palestina». Il Consiglio ritiene che in questo caso la menzione era d’obbligo, perché non tutti sono informati di quella sua funzione, e perché saperlo può essere rilevante dato il tema trattato. Con ciò non si vuole però affermare (sarebbe sproporzionato…) che il giornale debba sempre precisare quando tra la funzione esercitata dai suoi «columnist» e lo scritto esiste una qualche parentela. La funzione svolta da Vischer alla testa degli amici della Palestina era stata del resto più volte menzionata da scritti al giornale della «Società Svizzera-Israele»
I. Sachverhalt
A. Am 17. Juli 2012 veröffentlichte die «Basler Zeitung» unter der Rubrik «Agenda» auf den beiden Seiten «Meinungen und Profile» einen Kommentar von Daniel Vischer mit dem Titel «Freie Meinung am Bahnhof». Darin äussert sich der Kolumnist zu einem Entscheid des Bundesgerichts, welches klarstelle, «was selbstverständlich ist, dies aber lange nicht war: israelkritische Aussagen sind wie irgendwelche anderen politischen Aussagen durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt, solange sie nicht gesetzeswidrig sind, also vor allem gegen das Antirassismusgesetz verstossen.» Dies sei bei einem Plakat der Zürcher Gruppe Palästina Solidarität («61 Jahre Israel – 61 Jahre Unrecht an den Palästinensern») offensichtlich nicht der Fall, welches die SBB «pseudoneutral» gestützt auf ihr «öffentlich nicht einsehbares Werbe- und Benützungsreglement» aus dem Zürcher Hauptbahnhof hatten entfernen lassen. «Unausgesprochen sagt das Bundesgericht somit auch klar, dass das Plakat oder ähnliche Aussagen nichts mit Antisemitismus zu tun haben, denn sonst würde es der Antirassismusnorm widersprechen.» In diesem Sinne müsse man den SBB für den Weiterzug des Entscheids der Vorinstanz an das Bundesgericht fast dankbar sein.
B. Am 9. November 2012 beschwerte sich die anwaltlich vertretene Gesellschaft Schweiz-Israel beim Schweizer Presserat und beanstandete die «Basler Zeitung» habe mit der Veröffentlichung der obengenannten Kolumne die Ziffer 2 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unabhängigkeit) sowie das der «Erklärung» zugrunde liegende Fairnessprinzip verletzt.
Die «Basler Zeitung» habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Veröffentlichung der Kolumne auf die Stellung von Daniel Vischer als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina hinzuweisen. Vischer habe sich in der Kolumne zum wiederholten Mal zu Themen rund um Israel, Palästina und den Nahhostkonflikt geäussert. In sämtlichen dieser Berichte fehle jeglicher Hinweis, dass er Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina sei. Demgegenüber fühle sich die «Basler Zeitung» in anderen Fällen durchaus verpflichtet, ihre Leser über die Interessenlage ihrer Autoren transparent zu informieren.
Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb wiederholt per E-Mail und mündlich an die «Basler Zeitung» gewendet. Dies mit der Bitte, die Beiträge von Vischer zu dieser Thematik seien mit dem Hinweis zu publizieren, dass er eine führende Stellung bei der Gesellschaft Schweiz-Palästina innehabe. Die «Basler Zeitung» habe dies bisher aber immer abgelehnt. Und habe zuletzt E-Mails zu diesem Thema nicht mehr beantwortet.
D. Die «Basler Zeitung» wies die Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2013 als unbegründet zurück. In der Rubrik «Agenda» veröffentliche sie Gastbeiträge von «landesweit bekannten Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Medien». Neben Nationalrat Daniel Vischer gehörten Helmut Hubacher, ehemaliger Präsident der SP Schweiz, Max Frenkel, Journalist und Thomas Cueni, Geschäftsführer des Branchenverbands Interpharma, zu den Autoren. Daniel Vischer gehöre zu den «profiliertesten und bekanntesten Politikern der Schweiz». «Gemäss Erhebungen der Schweizerischen Mediendatenbank wurde sein Name in den vergangenen zwölf Monaten in Schweizer Medienprodukten über 320 Mal erwähnt.» Dabei werde in steter Regelmässigkeit auf seine Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina hingewiesen.
Vischer sei daneben für eine ganze Reihe anderer Organisationen tätig, so etwa für die kantonale Ethikkommission Zürich, für die Schulkommission der kantonalen Berufsschule für Weiterbildung Zürich oder die Gewerkschaft VPOD Luftverkehr. Weiter sei der gebürtige Basler Mitglied der nationalrätlichen Rechts- und Finanzkommissionen sowie der Gerichtskommission beider Räte und arbeite daneben als Rechtsanwalt in Zürich.
Entsprechend äussere sich Vischer in seinen Gastbeiträgen nicht nur zum Nahostkonflikt, sondern schreibe auch «regelmässig über die Bankenkrise und den Finanzplatz. Ebenso kommentiert er in diesem Gefäss rechtlich komplexe Beschlüsse des Parlaments, die Anstellungs- und Informationspolitik der Universität Zürich oder die Mentalität der Basler.»
Die «Basler Zeitung» wende bei Kolumnen ein klares System an, das Chefredaktor Markus Somm auch der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt habe: «Regelmässige Gastautoren, die jede Woche über ein selbst gewähltes Thema schreiben, werden nicht zusätzlich ‹angeschrieben›.» Die Positionen dieser Kolumnisten in der Rubrik «Agenda» seien der Leserschaft hinreichend bekannt. Vor der Lancierung der Rubrik seien jedoch alle Gastautoren, auch Daniel Vischer, mit einem redaktionellen Hinweis parteipolitisch verortet worden. Aus Sicht der «Basler Zeitung» wäre der Aufwand unverhältnismässig, «wollte man sich die Mühe machen, jedes Engagement des Autors aufzuzeigen, das in Zusammenhang mit seinem Gastbeitrag stehen könnte».
E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Max Trossmann als Präsident an sowie Marianne Biber, Jan Grüebler, Markus Locher, Franca Siegfried und Matthias Halbeis. Peter Liatowitsch trat von sich aus in den Ausstand.
F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 9. Januar 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Die Gesellschaft Schweiz-Israel beanstandet eine Verletzung von Ziffer 2 der «Erklärung» (Unabhängigkeit) sowie zusätzlich eine solche des Fairnessprinzips. Der letzteren Rüge kommt allerdings vorliegend keine selbstständige Bedeutung zu. Soweit sich Vorwürfe als konkrete Punkte der «Erklärung der Pflichten» rügen lassen, prüft der Presserat nicht, ob zusätzlich auch noch eine Verletzung des Fairnessprinzips zu bejahen ist (Stelllungnahme 71/2011).
2. Ziffer 2 der «Erklärung» lautet: «Sie verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.» Der Presserat hat sich zuletzt in der Stellungnahme 70/2011 mit einer ähnlichen Beschwerde befasst und dabei festgehalten, der Wortlaut von Ziffer 2 der «Erklärung» und der zugehörigen Richtlinie 2.4 (öffentliche Funktionen) treffe den Sachverhalt nicht genau. Denn es ist nicht Aufgabe der Kolumnisten, sondern vielmehr die der Redaktionen, die Unabhängigkeit des Journalistenberufes zu verteidigen. «Ebenso wie Journalistinnen und Journalisten verpflichtet sind, Nebentätigkeiten gegenüber dem Publikum offenzulegen, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden und bei grosser Nähe zu einem Thema in den Ausstand zu treten, sollten die Redaktionen in analoger Anwendung der Richtlinie 2.4 auch bei Kolumnisten Transparenz über relevante Funktionen herstellen.» Dem ist mit einer einmaligen Mitteilung – beispielsweise bei der Einführung eines Kolumnisten – offensichtlich nicht Genüge getan.
3. Der Presserat hält vielmehr auch im Fall der «Basler Zeitung» an seiner Auffassung fest, dass es bei regelmässigen Kolumnisten in der Regel nicht genügt, sich auf eine einmalige Angabe der Funktion zu beschränken. Bei den verschiedenen Gastautoren der Rubrik «Agenda» könnte man allenfalls bei Helmut Hubacher davon ausgehen, dass seine politische Haltung bei der Leserschaft der «Basler Zeitung» allgemein bekannt ist. Hingegen scheint dies bei Max Frenkel und Thomas Cueni schon weniger klar. Und bei Daniel Vischer dürfte der grösste Teil der Leserschaft zwar wissen, dass er die Grüne Partei im Nationalrat vertritt, aber nicht unbedingt, dass er auch Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina ist. Entsprechend ist es zwar nicht unbedingt in jedem Fall notwendig, aber doch zumindest zu empfehlen, die Funktion(en) eines Kolumnisten jedes Mal zu nennen.
4. Wie in der Stellungnahme 70/2011 dargelegt ist die Nennung der Funktion dann zwingend, wenn sie für das Verständnis der Leserschaft relevant ist. Der Presserat hat die Frage kontrovers diskutiert, ob dies bei der Kolumne «Freie Meinung am Bahnhof» und der Funktion von Daniel Vischer als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästin zu bejahen ist. Dafür spricht, dass diese Funktion Vischers wie bereits dargelegt nicht allgemein bekannt ist. Anderseits legt die Lektüre des Textes auch ohne Angabe der Funktion nahe, dass Vischer sich die Unterstützung des Kampfs der Palästinenser auf die Fahne geschrieben hat. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Transparenz spricht sich eine knappe Mehrheit des Presserats aber trotzdem dafür aus, dass die Nennung der Funktion «Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina» in diesem Fall zwingend war. Denn die Relevanz einer Funktion im Sinne der Stellungnahme 70/2011 ist nicht abstrakt, sondern vielmehr im Kontext des veröffentlichten Texts zu bestimmen. Wenn Vischer über Israel, Palästina und den Nahostkonflikt schreibt, dann ist seine Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina offensichtlich relevant, und es liegt im Interesse der Leserschaft, darüber informiert zu werden.
5. Selbstverständlich ist daraus nicht abzuleiten, dass die Redaktionen nun verpflichtet wären, bei jedem externen Text mit unverhältnismässigem Aufwand nachzuprüfen, ob es mögliche Überschneidungen mit einer gesellschaftlichen Funktion des Autors gibt. Vorliegend hat die Gesellschaft Schweiz Israel die «Basler Zeitung» aber zuvor bereits mehrfach auf die Funktion Vischers hingewiesen. Zudem ist die Funktion unter den Interessenbindungen Vischers auf der Website des eidgenössischen Parlaments aufgeführt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die «Basler Zeitung» wäre verpflichtet gewesen, bei der Veröffentlichung der Kolumne «Freie Meinung am Bahnhof» vom 17. Juli 2012 von Daniel Vischer auf dessen Funktion als Präsident der Gesellschaft Schweiz-Palästina hinzuweisen. Mit dieser Unterlassung hat die Redaktion die Ziffer 2 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.