I. Sachverhalt
A. Am 30. Juli 2004 veröffentlichte die Regionalausgabe Glarus der «Südostschweiz» unter dem Titel «Maulkorb auf Glarner Art?» einen Artikel von Ruedi Hertach. Anlass des Berichts war die Unterschriftensammlung für die eidgenössische Volksinitiative «Volkssouveranität statt Behördenpropaganda», die eine rigorose Einschränkung von Propagandakampagnen der Bundesverwaltung verlangt. Die Initiative fordere zudem einen «Maulkorb» für Bundesräte bei Volksabstimmungen. Dazu rufe mit dem ehemaligen Glarner Ständerat Kaspar Rhyner ausgerechnet einer auf, «der sehr lange und erfolgreich regiert hat, aber sicher nie mit einem Maulkorb». Zusammen mit dem Artikel erschien ein Kommentar von Ruedi Hertach mit dem Titel «Verfehlt». Darin gab der Kommentator seiner Auffassung Ausdruck, es sei verfehlt, «die politische Behörde Bundesrat über den gleichen Leisten zu schlagen wie die Verwaltung».
B. Am 4. November 2004 gelangte der anwaltlich vertretene Kaspar Rhyner mit einer Beschwerde gegen die «Südostschweiz» an den Presserat. Er rügte, die Zeitung habe mit der Publikation des Artikels «Maulkorb auf Glarner Art?» gegen die Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 9.1 (Unabhängigkeit) sowie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verstossen.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 1. April 2005 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Unter dem Gesichtspunkt der Vermischung von Fakten und Kommentaren beanstandet der Beschwerdeführer folgende Passagen des Artikels:
– «ÐNiemand wird gerne manipuliert, und keiner gibt zu, dass er manipuliert.ð Mit Worten wie diesen hat sich vor Monatsfrist alt Ständerat Kaspar Rhyner an die Glarner Stimmberechtigten gewandt. Seinen Worten ist beizupflichten: ÐKeiner gibt zu, dass er manipuliert.ð Auch Kaspar Rhyner nicht. Er sagt es ja selber.»
– «Müssen wir wirklich die Biographie von Bundesrat Minger nach Elm schicken, in der eindrücklich geschildert wird, wie der Berner EMD-Chef in den Dreissigerjahren an Volksversammlungen quer durchs Land für jene Wehrvorlagen focht, die von der Linken bekämpft und von der bürgerlichen Parlamentsmehrheit nur lau mitgetragen wurden?»
– «Oder hat irgendjemand den Regierungsrat und Baudirektor als ein keusches, enthaltsames Mauerblümchen in Erinnerung, das auch nur einen Augenblick lang gezögert hätte, von Beginn bis Schluss in aller Öffentlichkeit für jene Vorlagen zu kämpfen, die ihm wichtig waren? Mit jener Inbrunst und Leidenschaft nämlich, die sein 27-jähriges Wirken auszeichneten. Und ohne auch nur im Traum daran zu denken, sich von irgendjemandem irgendwelche Einschränkungen gefallen zu lassen.»
b) Gemäss der Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» achten Journalistinnen und Journalisten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.
Nach Auffassung des Presserates war die Leserschaft der «Südostschweiz» ohne weiteres in der Lage, den teilweise kommentierenden Charakter der oben zitierten Passagen zu erkennen. Zudem wird dem Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung weder im ersten Abschnitt Unaufrichtigkeit unterstellt, noch im zweiten Abschnitt behauptet, das Glarner Sernftal habe Nachhilfeunterricht nötig. Ebensowenig bringt der Artikel den alt Ständerat Rhyner in den in den «Dunstkreis von Korruption und Rechtsbeugung». Der Autor kritisiert einzig in einer für die Leserschaft transparenten Weise den nach seiner Auffassung bestehenden Widerspruch wonach der «Elmer Vollblutpolitiker» den Bundesräten vor Urnengängen einen «Maulkorb» umbinden wolle, was er sich selber wohl kaum gefallen hätte lassen. Eine Verletzung der Richtlinie 2.3 ist dementsprechend offensichtlich zu verneinen.
2. Der Beschwerdeführer sieht weiter eine Verletzung der Richtlinie 9.1 (Unabhängigkeit) im Umstand, wonach der Autor einen Artikel gegen die Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» gerichteten Artikel mit persönlicher Kritik gegen Kaspar Rhyner unterlege. Auch diese Rüge ist aus Sicht des Presserates offensichtlich unbegründet. Es ist Bestandteil der Freiheit des Kommentars und der Kritik gehört es, nicht nur die öffentlichen Sachen und Themen, sondern auch die dahinter stehenden Akteure kritisch zu beleuchten.
3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden im beanstandeten Artikel schliesslich auch keine schwere Vorwürfe gegen seine Person erhoben, die aufgrund der Richtlinie 3.8 zwingend eine Anhörung und die Wiedergabe einer zumindest kurzen Stellungnahme erfordert hätten. Hertach bewegte sich im Rahmen der politischen Wertung.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.