I. Sachverhalt
A. In der Kriminalberichterstattung – Polizeimeldungen, Fahndungsaufrufe, Zusatzrecherchen zu Unglücksfällen und Verbrechen, Gerichtsberichte – kommt es immer wieder vor, dass Personen auf diskriminierende Weise beschrieben werden. M. machte den Presserat anhand eines Beispiels aus einer Deutschschweizer Zeitung vom Juni 2000 auf die immer wieder vorkommenden ethnischen Kennzeichnungen von Verdächtigen oder Täterinnen und Tätern in der Kriminalberichterstattung aufmerksam. Nach einem Vergewaltigungsversuch stand da über das Signalement des Täters zu lesen: „Schmales Gesicht, sprach gebrochen Deutsch, Jugoslawen-Typ“. Solche Kennzeichnungen seien eindeutig rassistisch und verstiessen damit gegen das Diskriminierungsverbot, wie es in Ziffer 8 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ festgelegt ist. Dies sei eine derart grundsätzliche Angelegenheit, dass sie der Presserat von sich aus aufgreifen müsste.
B. Der Presserat anerkannte, dass ein Problem vorliegt. Dem Antrag des Präsidiums, das Thema aufzugreifen, stimmte das Plenum am 18. August 2000 zu. Der Fall wurde der 1. Kammer zugewiesen, der Roger Blum als Präsident sowie Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Ianetta, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina als Mitglieder angehören. Die 1. Kammer behandelte das Thema am 3. November 2000 und am 19. Januar 2001.
II. Erwägungen
1. Medien stellen Öffentlichkeit her auch über Unglücksfälle und Verbrechen. Sie berichten über die Strafverfolgung. Es ist nicht ihre Aufgabe, Verbrecher zu schützen. Die Aufklärung einer Tat ist in der Regel Sache der Polizei. Die Aufklärung der Hintergründe indessen, die eine Tat möglich machten, kann Sache der Medien sein.
2. Bei aller Fassungslosigkeit und Empörung angesichts schlimmer Verbrechen ist es den Medien nicht gestattet, eine stigmatisierende Berichterstattung zu betreiben und die Bevölkerung gegen bestimmte Personen oder Personengruppen aufzuhetzen. Weder die stigmatisierende Berichterstattung des britischen Boulevardblattes „World“ gegen Pädophile, die mit Foto und Namen identifizierbar gemacht wurden, noch die stigmatisierende Berichterstattung der deutschen „tageszeitung“ (taz) auf gleiche Weise gegen Rechtsradikale ist mit dem berufsethischen Kodex vereinbar. Dasselbe gilt für jegliche Stigmatisierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.
3. Offensichtlicher Rassismus ist in den tagesaktuellen Schweizer Medien kaum mehr anzutreffen. Die grosse Mehrheit der Medienschaffenden ist sensibel genug, um Diskriminierungen zu vermeiden und zu bekämpfen. Herausgeber radikalerer Medien besonders der rechtsextremen Szene hüten sich neuerdings, mit dem Antirassismusgesetz in Konflikt zu kommen. Gleichwohl bleiben zwei Restbereiche, in denen diskriminierende Formulierungen immer wieder auftauchen: Die Leserbriefe und die Kriminalberichterstattung. Der Presserat hat sich mit dem Problemfeld der rassistischen Leserbriefe ausführlich befasst (Stellungnahme vom 15. Dezember 1999, Samlung 1999, S. 174ff.). Jetzt wendet er sich der Kriminalberichterstattung zu.
4. Es ist in der Tat schwer zu bestreiten, dass in der Kriminalberichterstattung unterschwellig rassistische Zuordnungen und Qualifizierungen immer wieder vorkommen. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass auch Qualitätsmedien nicht vor Ausrutschern gefeit sind. Der Berner Psychologe Mark Galliker („Delegitimierung von Migranten im öffentlichen Diskurs“. Co-occurrence-analysis von drei Jahrgängen einer Tageszeitung mit CD-ROMs als Datenquelle. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Jg. 48, Heft 4, 1996, S. 704-727.) konnte in einer mit neuen sozialwissenschaftlichen Methoden durchgeführten Analyse nachweisen, dass Fremde auch in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und in der „Neuen Zürcher Zeitung“ vielfach negativ eingeführt werden. Er erfasste nämlich das gemeinsame Auftreten der Verhaltenskategorie Kriminalität und von Personenkategorien, die sich explizit auf Fremde beziehen. Zu der Personenkategorie zählte Galliker folgende Wörter: Ausländer, Asylbewerber (Asylsuchende, Asylant), Immigrant (Einwanderer, Zuwanderer), Flüchtling, Fremde. Als Kontrollgruppe fungierten: Arbeitnehmer, Arbeitslose, Einwohner (Bewohner), Deutsche. Zu der Verhaltenskategorie Kriminalität wurden Begriffe wie kriminell, Straftat, Straftäter, straffällig, Delikt, delinquent, Verbrechen, Verbrecher, illegal und illegitim gerechnet. Die Untersuchungen zeigten, dass in der FAZ (1993-1995) ausdrückliche Diskriminierungen viel seltener erschienen als in der renommierten NZZ (1993). Gemessen an der Repräsentation von Migrantengruppen in der NZZ würden in der FAZ diese Gruppen weniger eng mit Kriminalität verbunden.
Die Medienwissenschafterin Nadja Fischer („Ihr Mörder: ein Einheimischer – 37; Die Darstellung von ‚ausländischen‘ und ‚inländischen‘ Straftätern in der Kriminalberichterstattung, Eine inhaltsanalytische Untersuchung von ‚Tagesanzeiger‘ und ‚Blick‘“, Seminararbeit, unveröffentlicht, Basel 1999) hat ähnliche Feststellungen gemacht. Ihre Analyse bezog sich auf insgesamt 129 Artikeln im Zeitraum 1999. Fischer kommt zum Schluss, dass die Berichterstattung der beiden Printmedien in der Beobachtungszeit mit „rassistischem Wissen“ durchsetzt war. Denn gerade im „Blick“ seien Ausländer/innen diskriminiert worden, indem suggeriert worden sei, dass sie genuin kriminell seien und deshalb gefährlicher als Schweizer Straftäter. Letztere würden oft pathologisiert, d.h. die Journalist/innen brächten Einheimischen gegenüber ein gewisses Verständnis für die Gründe ihrer kriminellen Handlungen entgegen. Beim „Tages-Anzeiger“ seien allerdings weniger solche eindeutigen „Wir-Sie“-Kategorisierungen auszumachen, jedoch mache er einen bemerkenswerten Unterschied bei der Beschreibung von einheimischen und ausländischen Delinquenten/innen: Ausländer/innen würden vorwiegend klar und eindeutig markiert, was bei Schweizer/innen mehrheitlich weniger der Fall sei.
Die Medienwissenschafterin Lotti Schläpfer („Die Darstellung der Fremden in den beiden Parteizeitungen ‚Schweizer Demokrat‘ und ‚Tacho‘; Eine inhaltsanalytische Untersuchung der Ausgaben von 1994 – 1997″, Facharbeit, unveröffentlicht, Bern 1998) hat im Untersuchungszeitraum von 1994-1997 eine Häufung von solchen (negativen) Typisierungen der Ausländer/innen gefunden. Dabei seien die Fremden mit verschiedenen Strategien verunglimpft und diskriminiert worden. Gemäss Schläpfer wurden Ausländer/innen am häufigsten mit Kriminalität und Illegalität in Zusammenhang gebracht. Sie seien vorwiegend in der (Übel-)Täterrolle aufgetreten. In 17,8 Prozent aller Fälle seien Ausländer/innen generell, ohne weitere Angaben, als kriminell dargestellt worden. Nur in 3,3 Prozent der untersuchten Beiträge sei eine Kriminalstatistik beigezogen worden – jedesmal sei jedoch auf die hohe Ausländerkriminalität verwiesen worden. Insgesamt sei durchwegs ein einseitig negatives Bild gezeichnet worden.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) veröffentlichte anfangs 1999 eine Studie zur Kriminalität von Asylsuchenden („Asylmissbrauch durch Kriminelle oder kriminelle Asylsuchende; Zahlen, Fakten und Erklärungsansätze zur Kriminalität unter Asylsuchenden in der Schweiz“, Bern, Februar 1999.) Die Autoren der Analyse zur „soziologischen und kriminogischen Beurteilung“(Kap. II der Gesamtstudie, S. 59ff.), Manuel Eisner, Marcel Niggli und Patrik Manzoni, machten darauf aufmerksam, wie desolat die Datenlage für die ganze Schweiz sei. Die verfügbaren Daten erlaubten zum Teil nur eine unkorrekte und wenig aussagekräftige Analyse. Ein beachtenswerter verzerrender Faktor der Statistiken möge der Umstand sein, dass Asylsuchende – aufgrund ihrer Hautfarbe, Sprache usw. – wahrschei
nlich eher als Tatverdächtige angezeigt und von der Polizei als solche wahrgenommen werden als Einheimische. Orte, an denen sich Asylsuchende regelmässig aufhalten, würden womöglich intensiver beobachtet. Gemäss Eisner/Niggli/Manzoni weisen die Daten des Kantons Zürich darauf hin, dass die Kriminalitätsproblematik bei Asylsuchenden in bestimmten Jahren kaum ins Gewicht fiel (1990, 1994 und 1995). Demgegenüber sei in anderen Jahren (1991/92 und seit 1996) ein bedeutender Teil dieser Personengruppe im Zusammenhang mit strafrechtlich sanktionierten Handlungen polizeilich erfasst worden.
Im Kapitel IV der Gesamtstudie der SFH (S. 111 ff) befasste sich Bernhard Bircher medienspezifisch mit dem Thema Kriminalität von Asylsuchenden. Er wies u.a. darauf hin, dass das Asylwesen in der Berichterstattung über Kriminalität von Asylsuchenden nicht als Institution zur Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen, sondern als Instrument zur Verbrechensbekämpfung präsentiert werde. Differenzierte, erklärende Aussagen zu den Ursachen der Kriminalität fehlten weitgehend. Die Berichterstattung trage daher wenig dazu bei, dem Publikum eine rationale Einschätzung der Situation sowie der Probleme und damit ein situations- und problemadäquates (politisches) Verhalten zu ermöglichen.
Im Ergebnis gibt die SFH-Studie zu bedenken, dass Kriminalität nicht ein spezifisches Problem von Asylsuchenden oder Ausländern sei. Die kulturelle Zugehörigkeit lasse keine Rückschlüsse auf eine mögliche Tendenz zu kriminellem Verhalten zu. Kriminalität sei u.a. eng mit den Lebensumständen unterprivilegierter Bevölkerungsschichten verbunden . Ausserdem sei bisher nur die Gewalt von Asylsuchenden erfasst worden, nicht hingegen ihre Gewalterfahrung. Kriminalität müsse als gesamtgesellschaftliches Problem betrachtet werden, das ein Ergebnis von Prozessen auf verschiedenen gesellschaftlichen und persönlichen Ebenen sei (traumatische Erlebnisse, soziale Kluften in Europa, etc.) und nicht auf eine blosse Ausländerpolitik reduziert werden könne. Behörden wie Medienschaffende sollten sich um ein genaues Gesamtbild bemühen. Wo es an sachlichen Informationen fehle, dürfe es nicht erstaunen, wenn die Berichterstattung ungenau werde.
5. Aus den oben dargestellten Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeiten ist im Zusammenhang mit der vorliegenden Stellungnahme des Presserates zu folgern, dass die schweizerischen Medien – dies dürfte nicht nur für die in den angeführten Studien untersuchten Medien gelten – gleichgültig ob Qualitätsblätter oder Boulevardblätter, ob politisch eher ausländerkritisch oder integrationsorientiert, gegen Diskriminierung oder sublimen Rassismus in der Berichterstattung über Fremde gerade auch im Bereich der Kriminalberichterstattung nicht von vornherein gefeit sind.
6. Deshalb sollten Medienschaffende bei der Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen, Pressekonferenzen der Polizei usw. besonders darauf achten, dass nicht einzelne Menschen oder Gruppierungen durch die Medien diskriminiert werden. Die Richtlinie 8.2. zur „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ statuiert ausdrücklich, dass bei Berichten über Straftaten Angaben über ethnische oder nationale Zugehörigkeit, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Krankheiten, körperliche oder geistige Behinderung nur gemacht werden dürfen, wenn sie für das Verständnis unerlässlich sind. Dabei ist dem Umstand besondere Beachtung zu schenken, dass solche Angaben bestehende Vorurteile gegen zu schützende Minderheiten verstärken können.
Das Diskriminierungsverbot in Ziffer 8 des berufsethischen Kodex bedeutet indessen nicht, dass die Gerichtsberichterstattung mit Zensur belegt wird. Eine genaue Schilderung eines Schicksals kann auch auf die Nennung der Nationalität und die ökonomischen und kulturellen Lebensumstände nicht verzichten. Wer beschreibt, wie eine Bosnierin den Krieg und die „ethnischen Säuberungen“ erlebt hat, wer darstellt, wie ein Türke, arm und verzweifelt, zuerst sein Glück in Istanbul versuchte und dann in der Schweiz, begeht keine Diskriminierung. Rassistisch sind hingegen Typisierungen von Angehörigen einer Nation oder Ethnie oder Religion mit negativen Eigenschaften, sind Zuschreibungen, die Angst auslösen und als typisch türkisch, typisch jugoslawisch, typisch polnisch usw. gelesen werden müssen. Hier müssten Redaktionen in Agenturen, Presse, Radio, Fernsehen und Internet einhaken und Beiträge aufmerksam redigieren.
Michele Galizia vom Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus hat in einer mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Presserat den Wunsch geäussert, dass Medien so differenziert wie möglich über Kriminalität berichten, Verallgemeinerungen vermeiden und die Herkunft nur angeben sollten, wenn ein Zusammenhang mit der Tat besteht. Wenn die Herkunft genannt werde, sollte möglichst präzise formuliert werden. Bei der Heranziehung von Statistiken müsse darauf geachtet werden, dass Gleiches mit Gleichem verglichen werde; so sei etwa auf die Alters-, Sozial- und Geschlechtsstruktur Rücksicht zu nehmen. Wenn eine bestimmte Information für einen Menschen ungerechtfertigt verletzend sein könne, solle lieber darauf verzichtet werden. Es sei zudem immer hilfreich, sich in die Rolle des potentiellen Opfers zu versetzen. Nützlich sei auch das Umkehrverfahren, bei dem man anstelle der betroffenen ausländischen Person eine schweizerische Person einsetzt und danach geprüft wird, wie der Satz wirkt.
7. Rassismus ist häufig verknüpft mit Rechtsextremismus und mit Gewalttätigkeit von rechts. Bei der Berichterstattung über all diese Phänomene tragen die Medien eine grosse Verantwortung. Zu dieser Verantwortung gehört, dass sie den Rechtsextremismus thematisieren, die rechtsradikale Szene ausleuchten, nach den Gründen für Hass und Gewalt fragen und Zusammenhänge aufzeigen. Aber sie sollen gleichzeitig der gewalttätigen Rechten keinen Vorwand geben für rassistische Prügel-, Mord- und Greueltaten. Darum sind auch Verbrecher oder mutmassliche Täter, über die Medien berichten, ethnisch nicht identifizierbar zu machen, es sei denn, es sei im Kontext notwendig.
8. Medienschaffende müssen stets eigene ethische Überlegungen anstellen und dürfen sich nicht hinter den Untersuchungsbehörden und der Polizei verstecken, ob es sich nun um die Nennung von Namen oder die Nennung von Nationalitäten und Ethnien handelt. Der Presserat hat bereits 1994 in einer Stellungnahme darauf hingewiesen (Stellungnahme i.S. „Blick“ / D., Sammlung 1994, S. 77ff.), dass selbst wenn Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall einen Namen zur Publikation freigeben, dies die Medienschaffenden nicht davon entbindet, ihrerseits nach berufsethischen Kriterien zu prüfen, ob eine Namensnennung ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist. Ebenso haben Journalistinnen und Journalisten ungeachtet des Wortlauts einer behördlichen Mitteilung immer kritisch zu hinterfragen, ob die Nennung der Nationalität oder Ethnie im Einzelfall verhältnismässig erscheint.
III. Feststellungen
1. Journalistinnen und Journalisten sollten so differenziert wie möglich über Kriminalität berichten und Verallgemeinerungen vermeiden. Sie sollten gerade auch in der Kriminalberichterstattung insbesondere auf Zuschreibungen verzichten, die eine Nation, Ethnie oder Religion diskriminieren.
2. Medien, die sich in ihrer Berichterstattung solcher Typisierungen nicht enthalten und in ihrer Kriminalberichterstattung Täter oder Tatverdächtige ohne sachliche Begründung national, ethnisch oder religiös zuordnen, verstossen gegen Ziffer 8 (Diskriminierungsverbot) der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“.
3. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob die Veröffentlichung einer bestimmten Information für die Betroffenen unnötig verletzend sein könnte. Journalistinnen und Journalisten sollten sich bei dieser Prüfung gedanklich in die Rolle der Verdächtigten oder Verurteilten versetzen.
4. Journalistinn
en und Journalisten sollten ungeachtet des Wortlauts einer behördlichen Mitteilung immer kritisch hinterfragen, ob die Nennung der Nationalität, Ethnie oder Religion im Einzelfall verhältnismässig erscheint.