Nr. 4/1997
Publikum hat Anspruch auf Berichtigung

(Maier c. 'FACTS'), vom 6. Juni 1997

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Stellungnahme

„FACTS“ durfte sich bei der Publikation eines Artikels über den Kauf und Verkauf von Sandoz-Aktien durch die Ems-Gesellschaften nach der Katastrophe von Schweizerhalle auf die Auskunft des von Chrstoph Blocher zugewiesenen Finanzfachmanns Martin Ebner verlassen.

Die Redaktion wäre jedoch nach der Publikation verpflichtet gewesen, sich im nachhinein ganz oder teilweise als unrichtig erweisende Informationen zu berichtigen. Eine Berichtigung ist auch gegenüber dem Publikum geschuldet, da es nur so in der Lage ist, sich aufgrund der korrekten Fakten eine eigene Meinung zu bilden.

Medienschaffende, die jemanden ohne sachlich zureichende Gründe als „Krisengewinnler“ bezeichnen, verletzen die Berufsethik.

Prise de position

„FACTS“ pouvait se fier au renseignement donné par Martin Ebner, le financier de Christoph Blocher, lors de la publication d’un article sur l’achat et la vente des actions de Sandoz par les sociétés Ems après la catastrophe de Schweizerhalle.

La rédaction aurait pourtant été tenue, après la publication, de rectifier les informations, qui se sont révélées, par la suite, entièrement ou partiellement inexactes. Le public a également droit à une rectification, dans la mesure où il est seulement en mesure de se faire une opinion sur la base de faits corrects.

Les journalistes, qui qualifient une personne de „Krisengewinnler“ (profiteur de crise), sans avoir en mains des éléments de faits suffisants, contreviennent à l’éthique professionnelle.

Presa di posizione

„FACTS“ era in diritto di fidarsi delle informazioni dategli da Martin Ebner, il finanziere di Christoph Blocher, pubblicando un articolo sulla compravendita di azioni della Sandoz da parte delle società del Gruppo Ems dopo la catastrofe di Schweizerhalle.

Dopo la pubblicazione la redazione era tuttavia tenuta a rettificare informazioni rivelatesi in seguito parzialmente o totalmente errate. Il diritto alla rettifica appartiene pure al pubblico, in quanto parte del diritto di farsi un’opinione sulla base di fatti riportati correttamente.

Definire qualcuno „profittatore di guerra“ („Krisengewinnler“) senza disporre di elementi di fatto sufficienti per sostanziare il giudizio è eticamente scorretto.

I. Sachverhalt

A. „FACTS“ berichtete in der Ausgabe 42/l996 schwerpunktmässig zum Thema „l0 Jahre nach der Chemiekatastrophe von Schweizerhalle“. Bestandteil des Reports war ein Beitrag von Res Strehle über Christoph Blocher mit dem Titel „Krisengewinnler / Ein Vermögen aus der Katastrophe“. Der Autor verficht darin die These, wonach Christoph Blocher sich mit Aktienkäufen und -verkäufen nach der Brandkatastrophe von Schweizerhalle die Grundlage seines Vermögens schuf. Im Beitrag wird Blocher als „Finanzspekulant“ und „Krisengewinnler“ bezeichnet, der als Besitzer der Ems-Chemie Holding AG und der Ems-Chemie AG aus der Katastrophe bei Sandoz in Schweizerhalle vom l6. November l986 einen Profit von rund 90 Millionen Franken realisierte.

B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 wandte sich Paul Maier als Anwalt der Ems-Gruppe an die „FACTS“-Redaktion und wies die im Beitrag von Res Strehle gemachten Aussagen als unhaltbar zurück. Die Ems-Chemie Holding AG und die Ems-Chemie AG hätten erst neun Monate nach der Brandkatastrophe bei Schweizerhalle ein grösseres Paket von Sandoz-Namenaktien gekauft. Der durchschnittliche Erwerbspreis dieser Aktien sei um mehr als Fr. 900.– höher gewesen, als der Kurs am Vortag der Brandkatastrophe. Der 1989 beim Verkauf der Namenaktien realisierte Gewinn habe deshalb erzielt werden können, weil sich der Ecart zwischen Inhaber- und Namenaktien grosser Schweizer Unternehmen ab 1988 massiv reduziert habe. Damit stehe fest, dass die Ems-Gesellschaften bzw. Christoph Blocher (als kapitalmässiger Minderheitssaktionör der Ems-Chemie Hoding AG) von der Sandoz-Katastrophe gerade nicht profitiert habe. „FACTS“ habe deshalb eine redaktionelle Richtigstellung zu publizieren und sich bei Christoph Blocher zu entschuldigen.

C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1996 erklärte sich der Rechtsdienst der TA-Media AG namens der „FACTS“-Redaktion bereit, auf der Seite „Reaktionen“ eine Ergänzung zu Res Strehles Artikel nachzuschieben, in der festgehalten worden wäre, dass „(…) der Kursgewinn der Sandoz-Namenaktien auch Folge des ab l988 generell massiv reduzierten Ecarts zwischen Inhaber- und Namenaktien war“.

D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 lehnte Paul Maier dieses Angebot ab und beharrte auf einer Berichtigung und einer Entschuldigung durch die Redaktion.

E. Mit Schreiben vom 6. November 1996 erweiterte der Rechtsdienst der TA-Media AG namens von „FACTS“ sein Angebot und erklärte sich bereit, die bereits früher offerierte „Reaktion“ mit folgendem Satz zu vervollständigen: „Gemäss Angaben der Kontrollstelle der Ems-Chemie-Holding erfolgte der Kauf der Titel im Spätsommer l987 und zu einem Preis, der pro Aktie mehr als 900 Franken über dem Kurswert am ersten Tage vor dem Brand lag.“

D. Mit Schreiben vom 8. November orientierte Paul Maier den Rechtsdienst der TA-Medien AG dahingehend , dass er auf seinen Forderungen beharre.

E. Mit Schreiben vom 14. November gelangte Paul Maier an den Presserat. Dieser überwies die Beschwerde an die die l. Kammer, die sich wie folgt zusammensetzt: Roger Blum (Präsident), Sylvie Arsever, Piergiorgio Baroni, Sandra Baumeler, Klaus Mannhart und Enrico Morresi. Dies 1. Kammer behandelte die Beschwerde an einer Sitzung vom 16. April 1997 sowie auf schriftlichem Wege.

F. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 1997 wiesen „FACTS“-Chefredaktor Jürg Wildberger und Res Strehle, als Autor des Beitrages, u.a. darauf hin, dass sich Strehle bereits im Juni 1993 bezüglich des Themas Steuern und der damit zusammenhängenden Entwicklung der Aktienkurse der Ems-Chemie an Christoph Blocher gewandt habe. Dieser habe ihn damals an seinen Anlageberater, Martin Ebner, verwiesen, mit welchem Strehle daraufhin ein Gespräch geführt habe. Gemäss Strehles Gesprächsnotizen führte Ebner damals unter anderem sinngemäss aus, dass die Ems-Chemie AG nach der Übernahme durch Christoph Blocher aufgrund einer erfolgreichen Geschäfstätigkeit rasch überschüssige Liquidität gehabt habe. Ende 1986 / anfangs 1987 sei der Preis der Sandoz-Aktien infolge der Katastrophe von Schweizerhalle „im Keller“ (so Ebner wörtlich) gewesen, da der Markt bei Katastrophensituationen zur Hysterie neige und die Risiken zu pessimistisch einschätze. Es brauche in einer solchen Lage Mut, gegen den Markttrend auf solche Titel zu setzen und zu kaufen. Der Mut habe sich im Fall der Sandoz-Namenaktien aber ausbezahlt.

Im Zusammenhang mit der 10-jährigen Wiederkehr des Ereignisses von Schweizerhalle habe Strehle die Darstellung des ihm damals von Blocher zugewiesenen Gesprächspartners Martin Ebener aufgenommen. Nicht nur Ebners Angaben stützten den Standpunkt Strehles. Auch der Artikel von Hansjörg Abt über die Jahrespressekonferenz der Ems-Chemie-Gruppe vom Juni 1989 („NZZ“ vom 24./25. Juni 1989) erwähne als Grund für die tiefe Einstufung der Sandoz-Aktie Anfang 1987 einzig den „Imageschaden von Schweizerhalle“. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Holding-Kontrollstelle gehe demgegenüber lediglich hervor, dass im Herbst 1986 Sandoz-Namenaktien von der Ems-Chemie Holding AG gekauft worden seien. Der von der „NZZ“ erwähnte Kursgewinn von 90 Millionen Franken lasse sich dagegen nur erklären, wenn ein Teil der Aktien bereits früher, durch die Ems-Chemie AG erworben wurde, als der Kurs von Namen- und Inhaberaktien „im Keller“ war. Mit seinem Verhalten habe „FACTS“ auch nach der Publikation des Artikels nicht gegen die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisti
nnen und Journalisten“ , insbesondere auch nicht gegen Ziff. 5 verstossen. „FACTS“ habe sich vom Beschwerdeführer davon überzeugen lassen, dass die Aufhebung zbw. Änderung der Vinkulierungsbestimmungen mit zum Kursgewinn beigetragen habe, nicht aber davon, dass dies der einzige Grund gewesen sei. Folgerichtig habe „FACTS“ angeboten, die publizierte Meldung wegen ihrer Unvollständigkeit zu vervollständigen, was aber der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Die Behauptung, Christoph Blocher sei dank Schweizerhalle reich geworden und habe aus der Katastrophe ein Vermögen erworben und das Wort „Krisengewinnler“ sei allenfalls etwas pointiert, aber im Kern nicht falsch.

II. Erwägungen

l. Gemäss Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten unterschlagen diese keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen sie weder Tatsachen, Dokumente und Bilder noch von anderen geäusserte Meinungen. Der Sinn und Zweck dieser Pflichten liegt darin, das Publikum im Sinne der Präambel der „Erklärung“ möglichst umfassend über Tatsachen und Meinungen zu informieren (vgl. hierzu u.a. die Stellungnahme i.S. Salvadé c. Giordano vom 31. Mai 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996 S. 36f.).

2. Da der Autor des „FACTS-Artikels“ den von seiner Kritik hauptsächlich betroffenen Christoph Blocher bereits einmal – wenn auch bereits im Jahre 1993 – zum Thema befragen wollte und dieser ihn damals an seinen Finanzberater Martin Ebner weiterverwiesen hatte, kann ihm und der „FACTS-Redaktion“ unter dem Gesichtspunkt von Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im Zeitpunkt der Publikation des Artikels auf die Auskunft des Finanzfachmanns Ebner und die „NZZ“ als Quellen verliessen. Aus Sicht des Publikums wäre es allerdings wünschbar gewesen, wenn im Artikel die Quellen genauer bezeichnet worden wären (gemäss Angaben von Martin Ebner … gemäss einem Bericht der „NZZ“ vom … usw.)

3. Ziff. 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verpflichtet diese, die Privatsphäre des einzelnen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen sind zu unterlassen. Zu prüfen ist diesbezüglich die Rüge des Beschwerdeführers , Res Strehle habe Christoph Blocher tatsachenwidrig als „Krisengewinnler“ diffamiert, welcher „dank Schweizerhalle“ reich geworden sei. Unter dem Gesichtspunkt von Ziff. 7 der „Erklärung“ ist somit vorliegend in erster Linie zu prüfen, ob die Verwendung des Terminus „Krisengewinnler“ als sachlich ungerechtfertigte Anschuldigung zu werten ist.

4. Beim Ausdruck „Krisengewinnler“ handelt es sich offensichtlich um eine in Anlehnung an den Terminus „Kriegsgewinnler“ (jemand der z.B. durch Waffenlieferungen oder den Verkauf knapper Güter zu übersetzten Preisen am Krieg verdient) erfolgte Wortschöpfung, welche ein moralisches (Un-)Werturteil enthält und insofern als Anschuldigung i.S. von Ziff. 7 der „Erklärung“ zu qualifizieren ist. Geht man allerdings von demjenigen Sachverhalt aus, von dem der Autor aufgrund seiner Quellen Ebner und „NZZ“ im Zeitpunkt der Publikation ausgehen durfte, also davon, dass die Aktien unmittelbar nach der Chemiekatastrophe gekauft wurden, lässt sich die Verwendung des Ausdrucks gerade noch vertreten, zumal dieser im Kontext des Artikels als kommentierend erkennbar ist. Wer unmittelbar nach dem Brand von Schweizerhalle nach Möglichkeiten suchte, wie er durch eine geschickte Anlagestrategie aus dieser Katastrophe materiellen Profit ziehen könnte, darf sich nicht wundern, wenn dieses Verhalten unter moralischen Gesichtspunkten kritisiert wird. Christoph Blocher ist eine Person des öffentlichen Lebens, die bei ihren öffentlichen Auftritten die Konfrontation nicht scheut. In seinen Reden geht Christoph Blocher mit dem politischen Gegner durchaus nicht zimperlich um, weshalb grundsätzlich von ihm erwartet werden kann, dass er nicht nur „austeilen“, sondern auch „einstecken“ kann.

5. Wenn „FACTS“ bzw. dem Autor des Artikels insofern im Zeitpunkt der Publikation des Artikels im Lichte der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journlistinnen und Journalisten“ keine Vorwürfe zu machen sind, ist dagegen ihr Verhalten nach der Publikation teilweise zu rügen. Gemäss Ziff. 5 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ sind Medienschaffende von sich aus verpflichtet, von ihnen veröffentlichte Meldungen zu berichtigen, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist.

6. Spätestens nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 1997 hatte „FACTS“ davon Kenntnis, dass die EMS-Gesellschaften gemäss einer schriftlichen Bestätigung der Kontrollstelle der EMS-Chemie Holding AG die Sandoz-Papiere, entgegen der Darstellung von „FACTS“ nicht unmittelbar nach der Brandkatastrophe, sondern vielmehr erst im Herbst 1987 gekauft hatten, zu einem Zeitpunkt als die Aktienkurse bereits wieder höher als vor der Katastrophe waren. Dem diesbezüglichen Einwand von „FACTS“ in seiner Stellungnahme an den Presserat vom 7. Februar 1997 ist entgegenzuhalten, dass sich die Bestätigung der Ems-Chemie Holding AG nicht nur auf die Holding, sondern auf alle Ems-Gesellschaften bezieht. Ebenso hatte „FACTS“ ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der 1989 beim Verkauf der Sandoz-Aktien erzielte Kursgewinn nicht wegen der Brandkatastrophe sondern vielmehr deshalb habe erzielt werden können, weil sich der Ecart zwischen Inhaber- und Namenaktien grosser Schweizerischer Unternehmen ab 1988 generell massiv reduziert habe.

7. Um seinen Leserinnen und Lesern eine eigene Meinungsbildung aufgrund sämtlicher relevanter Fakten und Meinungen zu ermöglichen, wäre „FACTS“ in Berücksichtigung von Ziff. 5 der „Erklärung“ (Berichtigungspflicht) nach der ersten Internvention des Beschwerdeführers zumindest verpflichtet gewesen, von sich aus über die Bestätigung der Kontrollstelle und deren Inhalt zu berichten. Im Lichte von Ziff. 3 der Erklärung (Vollständigkeit der Information) wäre es darüber hinaus wünschbar gewesen, wenn „FACTS“ seinem Publikum von den verschiedenen Interpretationen der Ursache des Kursgewinnes Kenntnis gegeben hätte. Es wäre dann Sache der Leserschaft gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden.

8. „FACTS“ist zwar zugute zu halten, dass es dem Beschwerdeführer zweimal erfolglos angeboten hat, eine Ergänzung auf der Seite „Reaktionen“ nachzuschieben. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass „FACTS“ aufgrund der ihm gegenüber der Leserschaft obliegenden Pflichten von sich aus hätte aktiv werden müssen, dies ungeachtet davon, ob der Beschwerdeführer mit der Ergänzung in allen Punkten einverstanden war oder nicht. Denn die Verpflichtung zu vollständiger Information und die Berichtigungspflicht soll nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur die faire Behandlung der von einer Information direkt Betroffenen sicherstellen, sondern vielmehr auch die Information des Öffentlichkeit gewährleisten. Da Fehler auch bei ansonsten sorgfältigem Vorgehen einer Redaktion nie ganz ausgeschlossen werden können, ist es umso wichtiger, dass jede Meldung, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist, unverzüglich berichtigt wird (Stellungnahme i.S. Salvadé c. Giordano vom 31. Mai 1996, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 39). Vorliegend räumt „FACTS“ selber ein, dass sich der im Artikel veröffentlichte Sachverhalt im nachhinein gesehen als zumindest nicht ganz vollständig erwiesen hat. Ebensowenig sind die an sich schon überspitzten Titel „Krisengewinnler / Ein Vermögen aus der Katastrophe“ unter diesen Voraussetzungen noch haltbar.

III. Feststellungen

1. Medienschaffende, die von einer politisch oder wirtschaftlich verantwortlichen Person an einen ihr nahestehe
nden Fachmann verwiesen werden, verletzen Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ („Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen“) nicht, wenn sie sich auch bei einer späteren Publikation nur auf diesen Fachmann stützen und nicht erneut bei der verantwortlichen Person nachfragen.

2. Medienschaffende, die jemanden ohne sachlich zureichende Gründe als „Krisengewinnler“ bezeichnen, verletzen Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“. Es lagen jedoch sachliche Gründe vor, als das Nachrichtenmagazin „Facts“ Christoph Blocher als Chef der Ems-Chemie unter moralischen Gesichtspunkten dafür kritisierte, dass er nach der Brandkatastrophe von Schweizerhalle nach Möglichkeiten gesucht habe, um durch eine geschickte Anlagestrategie aus der Katastrophe materiellen Proft zu ziehen.

3. Die Verpflichtung zu vollständiger Information (Ziff. 3 der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten) und die Pflicht zur Berichtigung von Informationen, die sich ganz oder teilweise als unrichtig erweisen (Ziff. 5 der „Erklärung“) soll nicht nur die faire Behandlung der von einer Information direkt Betroffenen sicherstellen, sondern auch die umfassende Information des Publikums gewährleisten. Da das Nachrichtenmagazin „Facts“ die teilweise unrichtige Information über das Verhalten der Ems-Chemie nicht von sich aus berichtigt hat, hat es die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verletzt.