Nr. 45/2008
Privatsphäre / Wahrheitssuche /Ablauf der Beschwerdefrist/ Beschwerden gegen ausländische Medien

(X. c. «Weltwoche»/«SonntagsZeitung»/ «Financial Times Deutschland») Stellungnahme vom 31. Oktober 2008

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Das Leck im Paradies» berichtete Lukas Hässig im Juni 2005 in der «Weltwoche» unter Berufung auf Berichte von «Cash» und «Wall Street Journal» über ein «Datenleck» in der Filiale der Schweizer Privatbank Julius Bär auf den Cayman Islands. Zwei «gutinformierte Bankmitarbeiter» hätten der «Weltwoche» bestätigt, dass sensible Kundendaten, die bereits 2003 auf den Cayman Islands abhanden kamen, bei den amerikanischen Steuerbehörden gelandet seien. Bei diesen Daten handle es sich vermutlich um die gleichen, die jetzt der Schweizer Presse zugespielt worden seien. Der Artikel nannte die Initialen des als Täter verdächtigten ehemaligen stellvertretenden Chefs der Cayman-Filiale. Vermutlich handle es sich um einen Racheakt. Für den Betroffenen gelte die Unschuldsvermutung.

B. Am 17. April 2007 veröffentlichte die «SonntagsZeitung» einen Artikel von Meinrad Ballmer mit dem Titel: «Deutsche Finanzämter profitieren von gestohlenen Kundendaten». Als Folge der obenerwähnten Weitergabe von Kundendaten an Finanzämter müssten einzelne Bankkunden nun mit Nachforderungen in Millionenhöhe rechnen. Verdächtigt werde nach wie vor ein ehemaliger, heute 52-jähriger Schweizer Mitarbeiter, von dem sich die Bank 2003 getrennt habe, nachdem ein Ermittlungsverfahren allerdings kein eindeutiges Resultat ergeben habe. «Die Strafuntersuchung, die seit 2005 in Zürich geführt wird, ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Ermittelt wird wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses. (…) Der Hauptverdächtige war für eine Stellungnahme nicht erreichbar, da er sich gegenwärtig im Ausland aufhält. Auch die ihn verteidigende Rechtsanwältin wollte gegenüber der ‹SonntagsZeitung› nicht Stellung nehmen. (…) Kenner des Falles sehen im mutmasslichen Täter einen an Verfolgungswahn leidenden psychischen Kranken.»

C. Gleichentags druckte die «Financial Times Deutschland» unter dem Titel «Fiskus profitiert vom Datenklau» eine gekürzte Fassung des obenerwähnten «SonntagsZeitung»-Artikels von Meinrad Ballmer ab.

D. Am 25. März 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die Autoren der obengenannten Berichte an den Presserat. Aufgrund der Beschreibung in den beiden am 17. April 2007 veröffentlichten Artikeln sei er gemäss «Zeugen» sofort erkennbar gewesen. Zudem hätten die Berichte fälschlicherweise behauptet, er sei psychisch krank und hätten ihn fälschlicherweise mit «Datendiebstahl» in Zusammenhang gebracht. Mit anderen Worten habe Meinrad Ballmer ungenügend recherchiert und Unwahrheiten veröffentlicht.

Ebenso habe die «Weltwoche» in ihrem Bericht vom Juni 2005 ihn als Täter bezeichnet und seine Initialen sowie seinen Job auf den Cayman Islands angegeben. Ebenso habe Lukas Hässig von «Datendiebstahl» geschrieben, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Verfahren eröffnet gewesen sei. Juristisch gesehen handle es sich nicht um einen «Datendiebstahl» und wahrscheinlich auch nicht um eine Verletzung des Bankgeheimnisses.

Durch die Veröffentlichung der beanstandeten Berichte sah der Beschwerdeführer die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen), 7 (Respektierung der Privatsphäre) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

E. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden offensichtlich unbegründete Beschwerden und solche, auf die der Presserat wegen Fristablauf oder mangels Zuständigkeit nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

F. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Oktober 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die «Financial Times Deutschland» richtet, fehlt dem Schweizer Presserat die Zuständigkeit. Der Schweizer Presserat behandelt ausschliesslich Beschwerde gegen Schweizer Medien (vgl. zuletzt die Stellungnahmen 34 und 37/2007).

2. Ebenso – wegen Zeitablauf – nicht einzutreten ist auf die Beschwerde gegen die «Weltwoche». Die Veröffentlichung des beanstandeten Berichts lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mehr als zwei Jahre zurück, währenddem gemäss Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements Beschwerden an den Presserat spätestens innert 6 Monaten einzureichen sind.

3. a) Bei Anwendung der aktuell geltenden Beschwerdefrist von sechs Monaten wäre auch die Beschwerde gegen den Bericht der «Sonntagszeitung» vom 17. April 2007 als verspätet zurückzuweisen. Dazu ist allerdings zu beachten, dass die reglementarische Verkürzung der Beschwerdefrist von einem Jahr auf sechs Monate mit Wirkung per 1. Juni 2007 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr erfolgte. Bei Publikationen, die vor dem 1. Juni 2007 veröffentlicht wurden, galt während dieser Zeit noch die längere Beschwerdefrist von einem Jahr, womit diese im Falle der «SonntagsZeitung» gerade noch gewahrt ist. Trotzdem tritt der Presserat – wenn auch aus anderen Gründen – auch auf diesen Teil der Beschwerde nicht ein.

b) Dem Presserat ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Publikation des Artikels der «SonntagsZeitung» vom 17. April 2007 von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen wäre. Ausgehend von der Praxis zu Ziffer 7 der «Erklärung» (Privatsphäre) und der zugehörigen Richtlinie 7.6 (Namensnennung) ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben in diesem Medienbericht für Dritte identifizierbar war, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören. Dies ist nach Auffassung des Presserates zu verneinen. Denn im Gegensatz zum «Weltwoche»-Artikel vom Juni 2005 nannte die «SonntagsZeitung» weder die Initialen des Beschwerdeführers noch dessen genaue berufliche Funktion, sondern schrieb einzig, verdächtigt werde ein heute 52-jähriger Schweizer, der früher für die Bär-Gesellschaften auf den Cayman Islands gearbeitet habe.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung der Presseratsbeschwerde seinen Fall im Internet auf einer eigenen Website in identifizierender Weise publik machte und zudem auch seither mehrfach in den Medien aufgetreten ist. Ebenso hat er zwei der drei beanstandeten Artikel auf seiner eigenen Website aufgeschaltet.

c) Es ist nicht Sache des Presserates, die gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit fraglichen Daten von Kunden der Cayman-Niederlassung der Bank Bär erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe juristisch zu bewerten. Es mag durchaus sein, dass kein eigentlicher «Datendiebstahl» im juristischen Sinne zur Diskussion steht. Unbestritten scheint aber jedenfalls, dass die Weitergabe der Daten an Dritte in Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfolgte. Und berufsethisch ist es zudem nicht zu beanstanden, den Sachverhalt in verkürzter, für ein Laienpublikum verständlicher Weise als «Datenklau» zu bezeichnen. Denn aus der Sicht eines Laienpublikums ist es im konkreten Fall kaum entscheidend, ob die Daten dem Beschwerdeführer zuerst anvertraut worden waren und diese erst später missbräuchlich verwendete oder ob er diese im eigentlichen, juristischen Sinn «gestohlen» hat.

d) Es war zwar heikel, wenn auch kein Verstoss gegen die Menschenwürde, den im Bericht anonym beschriebenen «mutmasslichen Täter» als einen möglicherweise an Verfolgungswahn leidenden psychischen Kranken zu bezeichnen. Immerhin wird die Aussage dadurch relativiert, als sie ausdrücklich als Vermutung eines Dritten bezeichnet ist. Zudem nennt die «SonntagsZeitung» auch die der Vermutung zugrunde liegenden (behaupteten) Fakten. Danach habe der Beschwerdeführer behauptet, die Bank Bär, trachte nach seinem Leben. Weiter
berichtet sie von angeblich wirren Briefen an Bankkunden, Steuerbehörden und Medien. Vor allem aber hat sich die «SonntagsZeitung» – wie aus dem Artikel hervorgeht – aktiv um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bemüht. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer, die Kontaktnahme sei (alibimässig) erst unmittelbar vor der Veröffentlichung erfolgt, er habe sich damals nur für ein paar Tage im Ausland aufgehalten. Immerhin gelang es Meinrad Ballmer aber damals offenbar, die den Beschwerdeführer im Strafverfahren verteidigende Rechtsanwältin zu erreichen, die aber eine Stellungnahme explizit ablehnte. Unter diesen Umständen ist der «SonntagsZeitung» jedenfalls auch keine Verletzung der Anhörungspflicht vorzuwerfen.

e) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus generell beanstandet, der Artikel enthalte verschiedene Unwahrheiten, weil die «SonntagsZeitung» ungenügend recherchiert habe, erinnert der Presserat daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, umstrittene Sachverhalte abzuklären. Immerhin stellt er fest, dass der Kern des von der «SonntagsZeitung» veröffentlichten Sachverhalts mit dem Inhalt anderer, auch auf der Website des Beschwerdeführers aufgeschalteter Medienberichte übereinstimmt. So berichtete z.B. der «Spiegel» am 3. März 2008 namentlich über den Beschwerdeführer, dieser besitze Kundendaten aus seiner früheren Tätigkeit für die Niederlassung der Bank Julius Bär auf den Cayman Islands. Es handle sich um Daten auf einer Sicherheitskopie des Bankservers, die er nach seiner Entlassung behalten habe. Weiter berichtete der «Spiegel», der Beschwerdeführer habe die Daten als Druckmittel in der Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber eingesetzt, anonymisierte E-Mails an Bär-Kunden verschickt sowie 2005 einer Schweizer Wirtschaftszeitung sowie den amerikanischen Steuerbehörden eine CD mit Kundendaten zugespielt. Schliesslich erwähnt das Nachrichtenmagazin, der Wirtschaftsprüfer habe sich mittlerweile nach Mauritius zurückgezogen. Nachdem seine Vorgeschichte bekannt wurde, habe er auch dort den Job verloren. Zeitweise habe er sich in psychologischer Behandlung befunden. Weite Teile dieses Sachverhalts hat der Beschwerdeführer nach Einreichung der Presseratsbeschwerde zudem auch in einem am 2. April 2008 ausgestrahlten Beitrag der «Rundschau» des Schweizer Fernsehens sowie in einem von der Zeitung «Sonntag» am 6. April 2008 veröffentlichten Interview bestätigt.

f) Entsprechend sieht der Presserat bei einer Gesamtwürdigung der Beanstandungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die auf eine allfällige Verletzung der angesprochenen berufsethischen Normen der «Erklärung» hindeuten und entsprechend rechtfertigten, auf die Beschwerde einzutreten.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.