Nr. 54/2013
Presserats- und Gerichtsverfahren

(X. c. «SonntagsBlick») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 1. November 2013

Drucken

I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Die Monster-Väter. Sie schändeten eigene Kinder und tauschten sie untereinander» berichtete Viktor Dammann im «SonntagsBlick» vom 14. Juli 2013 über einen internationalen Ring von Kinderschändern. Laut der Anklageschrift kämen die beiden schlimmsten Täter aus der Schweiz – ein Glarner IT-Fachmann und ein Verkaufsleiter mit Wohnsitz im Thurgau.

B. Am 19. Juli 2013 reichte X., einer der beiden im Artikel erwähnten Angeschuldigten, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Viktor Dammann und den Chefredaktor des «SonntagsBlick» wegen Verleumdung (Artikel 174 Strafgesetzbuch) und/oder üble Nachrede (Artikel 173 Strafgesetzbuch) ein.

C. Am 25. Juli 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat und beanstandete, «SonntagsBlick» habe mit dem Artikel vom 14. Juli 2013 die Richtlinien 7.3 (Kinder), 7.4 (Unschuldsvermutung), 7.7 (Sexualdelikte) und 8.3 (Opferschutz) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Im beanstandeten Bericht sei er durch sein Hochzeitsfoto, seinen Namen, seinen Wohnort und seinen Beruf eindeutig identifizierbar. Dies gelte auch in Bezug auf seinen mittlerweile 12-jährigen Sohn, der dadurch in verletzender Weise mit Straftaten konfrontiert werde, denen er zum Opfer fiel und die er teilweise verdrängt oder zu verdrängen versucht habe. «SonntagsBlick» habe den Bericht veröffentlicht, obwohl die Opferanwältin darum gebeten habe, darauf zu verzichten. Im Artikel werde er zudem fälschlicherweise als Haupttäter dargestellt, was in krasser Weise der Anklageschrift widerspreche und an eine Vorverurteilung grenze. Viktor Dammann habe es unterlassen, die Leserschaft darauf hinzuweisen, dass bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung gelte.

D. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 1. November 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen, kann der Schweizer Presserat gemäss Artikel 10 Absatz 2 seines Geschäftsreglements auch dann auf Beschwerden eintreten, wenn zum Beschwerdegegenstand bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ein solches vom Beschwerdeführer während der Dauer des Presseratsverfahrens anhängig gemacht wird.

2. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, ihm gehe es in seiner Presseratsbeschwerde in erster Linie um den Opferschutz. Dieser sei leider strafrechtlich nicht relevant. Deshalb sei seine Beschwerde trotz der parallel eingereichten Strafanzeige zu behandeln.

3. Der Presserat stellt beim Vergleich von Strafanzeige und Presseratsbeschwerde fest, dass der Beschwerdeführer in letzterer zwar tatsächlich den Fokus auf die möglichen Folgen der Berichterstattung für seinen Sohn legt, während in der Strafanzeige sein persönlicher Ehrenschutz im Vordergrund steht. Dies ändert aber nichts daran, dass es in den beiden Verfahren um ähnliche Fragestellungen geht. Unter anderem darum, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Berichts identifizierbar ist, ob die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen und ob der «SonntagsBlick» die Unschuldsvermutung verletzt hat. Hinzu kommt, dass die Presseratsbeschwerde über weite Strecken die Formulierungen eines Schreibens der Anwältin des Sohns des Beschwerdeführers an das zuständige Strafgericht übernimmt. Unter diesen Umständen lassen sich die beanstandete Ehrverletzung und der Aspekt des Opferschutzes nicht derart klar trennen, dass sich der Presserat in seiner Stellungnahme auf letzteren beschränken könnte. Die Presseratsbeschwerde wirft zudem keine Grundsatzfragen auf, die der Presserat bisher nicht behandelt hat, was eine parallele Behandlung der Eingaben allenfalls als gerechtfertigt erscheinen liesse.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.