I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Chrischona und Papst» veröffentlichte das evangelische Nachrichtenmagazin «Idea-Spektrum» am 6. März 2013 einen Leserbrief von Y.. Darin nimmt der Autor Bezug auf einen Artikel vom September 2012 zum Thema Ökumene. Er beobachte, «dass der Geist Gottes auch in der katholischen Kirche begonnen hat, Jesus und sein Heil in den Mittelpunkt zu stellen. (…) In vielen katholischen Kirchen werden heute Glaubenskurse mit Material von Campus für Christus durchgeführt (…) Es ist wichtig, die Geister zu unterschieden und die Gemeinde Jesu zu warnen. Wir können aber schuldig werden, wenn wir über das Wirken des Heiligen Geistes in anderen Kirchen mit öffentlicher Kritik reagieren.»
B. In der Ausgabe vom 13. März 2013 reagierte X. mit einer von der Redaktion bearbeiteten und gekürzten Replik («Anderer Geist in Rom»): «Egal wie viel ‹Evangelisches› einzelne in Benedikt XVI. entdecken wollen, er blieb in den Sonderlehren Roms gefangen. (…) Obgleich Y. es für wichtig hält, ‹die Geister zu unterscheiden›, behauptet er, der Heilige Geist sei dabei, die katholische Kirche zu bewegen. Hat er die ‹Stellungnahme der Pilgermission St. Chrischona zur Frage der Zusammenarbeit mit der Ökumenischen Bewegung› vergessen, die eine Zusammenarbeit mit der katholischen Kirche ausschliesst?» Angesichts der bestehenden Unterschiede sei es «abwegig, das Wirken des Heiligen Geistes – der Gott ist! – auch nur ansatzweise mit der Kirche Roms in Verbindung zu setzen. (…) Wenn Rom meint, allen anderen das ‹Kirchesein› absprechen zu können, haben evangelische Christen erst recht die Pflicht, auf dem Fundament der Heiligen Schrift zu sagen: Solange Rom die Reformation nicht nachholt, sehen wir dort einen Hort zahlloser Irrlehren.»
C. Am 25. März und 5. April 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat über die redaktionelle Bearbeitung und Kürzung seines Leserbriefs, die gegen das Fairnessprinzip und die Ziffer 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstosse.
D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Juni 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das in der Präambel zur «Erklärung» statuierte Prinzip der Fairness bezieht, kommt dieser Rüge vorliegend keine selbstständige Bedeutung zu, da bereits die Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» (Leserbriefe) näher konkretisiert, was im Umgang mit Leserbriefen als «fair» gilt: «Leserinnen- und Leserbriefe dürfen redigiert und dem Sinn entsprechend gekürzt werden. (…) Von der Kürzung ausgenommen sind Fälle, in denen ein Leserbriefschreiber auf dem Abdruck des integralen Textes besteht. Dann ist entweder diesem Wunsch nachzugeben oder die Veröffentlichung abzulehnen.»
3. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Redaktion von «Idea-Spektrum» quantitativ sehr viele Änderungen an seinem Text vorgenommen hat. Inhaltlich ist die Kritik an der Bearbeitung hingegen nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Presserats hat die Redaktion den ziemlich langen Leserbrief geschickt und fair gekürzt, so dass inhaltlich kaum etwas verlorenging. Der Presserat tritt deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Hätte sich der Beschwerdeführer einen derartigen redaktionellen Eingriff verbitten wollen, hätte er von Anfang entweder auf dem integralen Abdruck oder darauf bestehen müssen, dass die Redaktion vor der Publikation mit ihm Rücksprache nimmt. Es wäre dann an der Redaktion gewesen, von vornherein auf die Veröffentlichung des Textes zu verzichten oder allenfalls auf eine dieser Bedingungen einzugehen.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.