Nr. 11/2015
Meinungspluralismus / Trennung von Fakten und Kommentar

(X. c. «Liechtensteiner Vaterland») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 4. Mai 2015

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I. Sachverhalt

A. Das «Liechtensteiner Vaterland» publizierte am 28. Juni 2014 einen Artikel mit dem Titel «Den aufgeblähten Sozialstaat reduzieren». Er berichtete über die 10. Internationale Gottfried von Haberler Konferenz und zitierte aus den Referaten und Diskussionen. Redner an der Konferenz waren unter anderem Fürst Hans-Adam II. und Prinz Michael von und zu Liechtenstein.

B. Am 10. September 2014 reichte X. eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Artikel verletze die Richtlinien 2.2 (Meinungspluralismus) und 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». An keiner Stelle werde dem (Neo-)Liberalismus ein anderer Standpunkt entgegengesetzt. Für viele, besonders in den Wirtschaftswissenschaften weniger bewanderte Leser sei eine Unterscheidung zwischen Fakten und Bewertungen bzw. Kommentaren des Autors nur unzureichend möglich.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 4. Mai 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Bei dem Artikel handelt es sich um einen Bericht über eine Konferenz, an der neben Professoren auch der Fürst und der Prinz von Liechtenstein auftraten. Der Journalist rapportiert die verschiedenen Referate und verhehlt seine Sympathie für die politische Haltung der Redner nicht. Dies ist im Rahmen der Meinungsfreiheit einer Printpublikation zulässig. Der Leser kann die wertende Berichterstattung einordnen. Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unbegründet ist.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.