Nr. 54/2015
Meinungspluralismus

(Demokratiebewegung in Liechtenstein c. «LIEWO Die Sonntagszeitung» und «Liechtensteiner Volksblatt») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 31. Dezember 2015

Drucken

I. Sachverhalt

A. Im Herbst 2014 lehnten sowohl das Medienhaus Vaduz als Herausgeberin der «LIEWO Die Sonntagszeitung» (und des «Liechtensteiner Vaterland») als auch das «Liechtensteiner Volksblatt» die Publikation eines Inserats der Demokratiebewegung in Liechtenstein zum Geburtstag von Fürst Hans-Adam II. ab. Am 18. November 2014 erschien in der Rubrik Forum des «Liechtensteiner Vaterland» eine Stellungnahme des Vorstands der Demokratiebewegung zum Vorfall.

B.
Am 28. November 2014 reichte X. im Auftrag des Vorstands der Demokratiebewegung in Liechtenstein Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Sie führte an, mit der Ablehnung der Publikation des Inserates sei die Informationsfreiheit verletzt. Zudem verfügten die beiden Medienhäuser von «Vaterland» und «Volksblatt» über eine absolute Monopolstellung in Liechtenstein. Damit sei der Meinungspluralismus in Gefahr. Auch habe keines der beiden Medien eine Anhörung der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen.

C. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 führte Michael Winkler, Chefredaktor der «LIEWO Die Sonntagszeitung», aus, bezüglich des Nicht-Abdruckens stütze man sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und Mitgliedern des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften VSW: Danach behalten sich gemäss Punkt 9.1 die Verlage vor, «Änderungen der Inseratinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen». Es liege zudem in der unternehmerischen Freiheit des Medienhauses, darüber zu entscheiden, welche Inserate und redaktionellen Inhalte es abdrucke. Dementsprechend habe der Anzeigenleiter der «LIEWO» die Verweigerung der Publikation des Inserats der Demokratiebewegung in Liechtenstein am 14. November per Mail bestätigt. Die «LIEWO» verwehre sich generell dagegen, zynisch formulierte Angriffe auf einzelne Personen zu unterstützen. Der Vorwurf, das Vaduzer Medienhaus habe eine Anhörung nicht in Betracht gezogen, überrasche. Denn das «Liechtensteiner Vaterland» aus dem gleichen Verlag habe am 18. November 2014 sogar eine Stellungnahme der Demokratiebewegung in Liechtenstein publiziert.

Das «Liechtensteiner Volksblatt» verzichtete mit Mail vom 22. Mai 2015 auf eine Stellungnahme.

D. Gemäss Art. 13 Absatz 1 des Geschäftsreglements des Presserats behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.


II. Erwägung

Gestützt auf Art. 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint. Vorliegend geht es um ein (politisches) Inserat, dessen Publikation der Verlag des «Liechtensteiner Volksblatts» und der Herausgeber der «LIEWO» ablehnten. Der Entscheid über die Publikation eines Inserats liegt in der Kompetenz des Verlags. Insofern fällt die vorliegende Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Presserats.

Ob ein Verlag bei politischen Inseraten die Einschätzung der Chefredaktion konsultativ beizieht und berücksichtigt, ist ihm überlassen. Zwar begrüsst es der Presserat, wenn ein Verlag die Meinung der Redaktion einholt (vergleiche die Stellungnahme 10/1998, in welcher der Presserat eine redaktionelle Mitverantwortung für politische Inserate anmahnte). Grundsätzlich aber äussert sich der Presserat nicht zum Abdruck oder Nichtabdruck von Inseraten. Vielmehr beurteilt er bei veröffentlichten Inseraten, ob die von Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» vorgeschriebene Trennung von redaktionellem Teil und Werbung eingehalten ist.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.