Nr. 16/2015
Meinungspluralismus

(X. c. «Der Landbote») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 6. Mai 2015

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I. Sachverhalt

A. «Der Landbote» druckte im Vorfeld der Volksabstimmungen vom 28. September 2014 Leserbriefe zu den Abstimmungsvorlagen ab. Am 22. September 2014 erschien der Leserbrief mit dem Titel «Sind die Baugebühren in Winterthur jetzt zu hoch?» von R. S. Vom gleichen Autor wurde praktisch derselbe Leserbrief ein weiteres Mal am 24. September 2014 publiziert. Der Autor spricht sich darin gegen die Erhöhung der Baugebühren um 25 Prozent aus. Auf die Nachfrage von X. per E-Mail antwortete der Redaktor Leserbriefe des «Landbote» noch gleichentags, es handle sich um ein ärgerliches Versehen und habe nichts mit politischer Lobby-Arbeit oder Druckversuchen zu tun.

B. Am 7. November 2014 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen die zweifache Publikation desselben Leserbriefs. Er sieht darin eine einseitige Bevorzugung von politischer Propaganda und damit Ziffer 2 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Freiheit der Information) sowie die zugehörige Richtlinie 2.2 (Meinungspluralismus) verletzt.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, sowie Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, hat die vorliegende Stellungnahme per 6. Mai 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Hauptpunkt der Beschwerde ist die Rüge, dass mit der zweimaligen Publikation des Leserbriefs der Meinungspluralismus verletzt sei. Die Redaktion hat in ihrer Antwort vom 24. September 2014 und dem weiteren Mailverkehr mit dem Beschwerdeführer plausibel dargelegt, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.