Nr. 44/2008
Kommentarfreiheit

(X. c. «Grenchner Tagblatt») Stellungnahme vom 26. September 2008

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I. Sachverhalt

 

A. Unter Berufung auf einen Artikel der «SonntagsZeitung» berichtete Urs Byland am 7. Juni 2006 im «Grenchner Tagblatt» unter dem Titel «IV stoppt Rente für Grenchner X.» (Name im Originaltitel genannt), aufgrund der Berichterstattung des «Blick» über angebliche «IV-Betrüger» habe die Invalidenversicherung die Rente eines in Thailand lebenden vollinvaliden Schweizers mit dem Verweis auf wesentlich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorläufig eingestellt. Der Betroffene bestreite dies und mache geltend, seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in Thailand hätten seine Einkommenssituation nicht in relevantem Umfang verbessert. Hingegen ärgere er sich über die negativen Medienberichte. Ein von ihm initiiertes Hilfsprojekt für den Bau eines Schulhauses sei dadurch stark gefährdet.

B. Gleichentags beschwerte sich X. beim Presserat über den obengenannten Bericht, der gegen die Ziffern 7 (Privatsphäre) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstosse. Die Menschenwürde und die Privatsphäre seien zu schützen, wenn das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlange. Der Autor des Berichts habe die Zusammenarbeit mit ihm – X. – mit der Begründung aufgekündigt, er schreibe zu unjournalistisch mit zu vielen Fehlern. Nun lasse Urs Byland selber jegliche journalistische Fairness vermissen.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 26. September 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

 

II. Erwägung

 

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf berufliche Differenzen mit dem Journalisten Urs Byland deutet darauf hin, dass er mit seiner Beschwerde eine persönliche Auseinandersetzung austragen will, die mit dem beanstandeten Bericht keinen direkten Zusammenhang hat. Dazu lässt sich der Presserat jedoch nicht instrumentalisieren und tritt schon deshalb nicht auf die Beschwerde ein.

Hinzu kommt, dass mehrere Elemente zumindest darauf hindeuten, dass eine Namensnennung gestützt auf die Ziffer 7 der «Erkärung» und die zugehörige Richtlinie 7.6 zur Namensnennung im konkreten Fall ausnahmsweise zulässig war. Der betroffene IV-Rentner war bereits zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Hilfsprojekt für Tsunami-Opfer mehrfach in der Öffentlichkeit aufgetreten. Zudem wurde sein Name auch im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion um eine mögliche Kürzung/Aufhebung seiner IV-Rente bereits vor dem beanstandeten Bericht mehrfach genannt. Vor allem aber hat sich der Betroffene gegenüber den Medien auch zum Thema IV freimütig geäussert und die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe mit Vehemenz bestritten. Insoweit ist deshalb von einer Einwilligung in die Namensnennung auszugehen.

 

III. Feststellung

 

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.