Nr. 31/2003
Kein Anspruch auf Abdruck von Leserbriefen

(X. c. «Neue Zürcher Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 18. Juli 2003

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I. Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2003 beschwerte sich X. beim Presserat über die Behandlung von mehreren seiner Leserbriefe durch die Redaktion der NZZ. Obwohl diese das Interesse an seinen Zuschriften bekunde, lehne sie deren Abdruck mit rein formalen Argumenten (beschränkter Platz) oder gar ohne Angabe von Gründen ab.

B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidenten Daniel Cornu und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 18. Juli 2003 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Richtlinie 5.2 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» geltend, die berufsethischen Regeln würden auch für Leserbriefe gelten. Dies ist insofern zutreffend, als die Bearbeitung von Leserbriefen (z.B. Kürzungen) nicht willkürlich erfolgen darf und die Redaktionen zudem verpflichtet sind, keine offensichtlich ehrverletzenden oder diskriminierenden Leserbriefe zu veröffentlichen.

2. Hingegen hat der Presserat wiederholt festgehalten, dass kein Anspruch auf die Publikation eines bestimmen Leserbriefes besteht. Vielmehr dürfen die Redaktionen nach freiem Ermessen unter den eingehenden Leserbriefen auswählen und über deren Abdruck entscheiden (vgl. z.B. die Stellungnahmen 23/02, 16/01, 3/00). Dementsprechend war die Redaktion der NZZ berufsethisch ohne weiteres berechtigt, auf die Leserbriefe des Beschwerdeführers ohne Grundangabe oder unter Berufung auf Platzgründe zu verzichten. Dies gilt jedenfalls so lange, als keine willkürliche generelle Publikationssperre über einen Leserbriefschreiber verhängt wird (Stellungnahme 28/2002). Eine solche macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.