Nr. 15/2001
Journalistische Unabhängigkeit

(David c. NZZ / Frenkel) Stellungnahme des Presserates vom 1. März 200

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I. Sachverhalt

A. Am 1. März 1997 hielt Christoph Blocher an einer SVP-Veranstaltung in Zürich-Oerlikon ein Referat mit dem Titel «Die Schweiz und der Zweite Weltkrieg. Eine Klarstellung». Anlass war die öffentliche Debatte über die Haltung der damaligen Schweizer Landesregierung gegenüber den von der nationalsozialistischen Rassenpolitik bedrohten jüdischen Flüchtlingen. Dazu gehörte auch die Frage, ob und wieviel nachrichtenlose Guthaben von ermordeten Juden noch heute auf Schweizer Banken lägen und wie die Schweizer Banken allfällige Erben zu entschädigen haben. Christoph Blocher sprach sich mit scharfen Worten dagegen aus, dass die heutige Schweiz sich dem politischen und ökonomischen Druck der USA und des in New York ansässigen World Jewish Congress beuge. In seiner Rede sagte Blocher unter anderem: «Die heutige Diskussion über die Schweiz und den Zweiten Weltkrieg wird in unserem Land weitgehend von schweizerischen Moralisten einerseits und anderseits von jüdischen Organisationen, die von uns Geld verlangen, bestimmt. Die ausländischen, jüdischen Organisationen, die Geld fordern, sagen, es gehe ihnen letztlich nicht ums Geld. Aber genau darum geht es. Auf der schweizerischen Seite äufnet man einen Fonds, sagt, es sei ,eine humanitäre Hilfeleistung‘ oder ,aus Dankbarkeit für die Unversehrtheit vom Krieg‘, meint aber wohl letztlich ,per Saldo aller Ansprüche‘, d.h. auch hier geht es um Geld.»

B. Der «SonntagsBlick» vom 2. März 1997 berichtete unter der Schlagzeile «Blocher: Den Juden geht es nur ums Geld!» über die Rede. In der NZZ vom 3. März 1997 fasste Inlandredaktor Max Frenkel unter dem Titel «Geschichtslektion Blochers vor grossem Publikum» die Rede kurz zusammen. Dabei berichtete er auch, die Schlagzeile des «SonntagsBlicks» habe den Zürcher SVP-Nationalrat in Zorn versetzt: «Er habe, wie er auf Anfrage mitteilte, gerade bei den Passagen zu diesem Thema aufgepasst, keine antisemitischen Gefühle zu wecken», schrieb Frenkel und erwähnte, dass Blocher eine Klage wegen übler Nachrede gegen den «SonntagsBlick» prüfen lasse. In der gleichen Ausgabe druckte die NZZ die wesentlichen Passagen der Rede im Wortlaut ab, darunter auch die unter lit. A zitierten Sätze.

C. Christoph Blocher reichte in der Folge die angekündigte Klage gegen den Chefredaktor des «SonntagsBlick» ein. Die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach am 24. Dezember 1999 den Journalisten frei. In der zehn Monate später versandten, 130-seitigen Urteilsbegründung hiess es, Blocher habe in seiner Rede «in hemmungsloser Weise antisemitische Instinkte angesprochen». Christoph Blocher appellierte ans Zürcher Obergericht, wo die Parteien im Juni 2000 einen Vergleich schlossen. Der Vorsitzende der 4. Abteilung des Bezirksgerichts reichte mit Datum vom 1. August 2000 bei der Staatsanwaltschaft gegen Christoph Blocher Strafanzeige ein: Die Beschäftigung mit der Rede habe ihn zur Überzeugung gelangen lassen, dass Blocher darin gegen die Rassismus-Strafnorm verstossen habe.

D. In der NZZ vom 8. September 2000 kritisierte Max Frenkel unter dem Titel «Blochers heimlicher Agent» den Bezirksrichter und seine Strafanzeige. Blochers Rede könne man «nicht wirklich als Verstoss gegen den Antirassismusartikel bezeichnen», schrieb Frenkel: «Aber einmal abgesehen davon, führt man mit einer derart verbissenen Hexenjagd die Norm selbst ad absurdum. Und man verschafft vor allem Blocher, der in seiner Rede im Wesentlichen das sagte, was ein Bundesrat damals schon lange vor ihm hätte sagen müssen, eine wohl nicht unwillkommene Opferrolle. Als wäre St. ein PR-Agent Blochers!»

E. Am 10. Oktober 2000 berichtete das Magazin «Facts» unter dem Titel «Delikates Doppelspiel», dass NZZ-Redaktor Max Frenkel Christoph Blocher vor der Rede beraten habe. Frenkel habe das Referat auf Blochers Wunsch kontrolliert, ob der Text antisemitisch wirken könne. Diesen Sachverhalt bestätigten sowohl Christoph Blocher als auch Max Frenkel gegenüber «Facts».

F. Im «Israelitischen Wochenblatt» (IW) vom 3. November 2000 kritisierte Frank Lübke in einer Kolumne mit dem Titel «Blochers Jude oder Der NZZ-Skandal» Frenkels Rolle vor und nach Blochers Referat. Max Frenkel antwortete darauf mit einem Leserbrief, der im IW vom 10. November 2000 abgedruckt wurde. Darin schrieb Frenkel: «Man muss schon, wie Herr Lübke, ein Westentaschen-McCarthy des schweizerischen Antisemitismus sein, um daraus Mitverantwortung, Befangenheit und ,Blochers Jude‘ zu konstruieren.»

G. Mit Datum vom 4. Dezember 2000 reichte Frank Lübke namens der Organisation «David. Das Zentrum gegen Antisemitismus und Verleumdung» beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen NZZ-Redaktor Max Frenkel ein. Zur Begründung führte Lübke an:

Mit seiner nicht offengelegten «Doppelfunktion» als Berater und Berichterstatter habe Frenkel gegen Ziffer 1 und 2 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden kurz «Erklärung» genannt) verstossen. Die gleichen Normen habe Frenkel verletzt, als er den Bezirksrichter wegen seiner Strafanzeige persönlich attackierte.

H. Das Präsidium des Presserats übertrug die Behandlung der Beschwerde der 3. Kammer, der Catherine Aeschbacher als Präsidentin, Esther Diener Morscher, Judith Fasel, Sigmund Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann angehören.

I. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2001 bestritt Max Frenkel beide Vorwürfe im wesentlichen mit den folgenden Argumenten:

Er selbst habe Blocher einige Tage vor der Rede um das Manuskript gebeten. Da er den Text als sehr gut und notwendig empfand, habe er sich entschlossen, die Rede in gekürzter Form in der NZZ abzudrucken. Bei der Übergabe des Textes oder bei der Zusage, diesen in der NZZ publizieren zu dürfen, habe Blocher Frenkel gebeten, ihn auf eventuelle Stellen aufmerksam zu machen, die auf jüdische Zuhörer verletzend wirken könnten. Er habe Blocher drei oder vier Stellen genannt. Das Ganze als «Gegenlesen» oder gar «Absegnen» zu bezeichnen, scheine ihm schon sehr übertrieben zu sein. Ein Journalist beherrsche seine Themen auf Grund eines Beziehungsnetzes, in dem es notwendigerweise zum Meinungsaustausch komme. Zudem sei es geradezu geboten, jemanden von strafrechtlich relevanten antisemitischen Äusserungen abzuhalten; deshalb würde er in der selben Lage jederzeit wieder gleich handeln.

Bei seinem Artikel «Blochers heimlicher Agent» habe es sich um eine Glosse gehandelt, die zeigen sollte, wie kontraproduktiv das Vorgehen des Zürcher Bezirksrichters sein musste. Selbst wenn man behaupten würde, die Glosse sei ungebührlich gewesen, stelle sich die Frage, für wieviele Jahre Blochers Text für ihn, Frenkel, noch tabu sein müsse.

Im übrigen sei der eigentliche Skandal in der ganzen Angelegenheit die Schlagzeile des «SonntagsBlicks»: «Den Juden geht es nur ums Geld.» Hätte Blocher diesen Satz gesagt, so wäre der Text für sich allein stehend klar antisemitisch gewesen. Doch Blochers wirkliche Aussage sei präzis auf ganz bestimmte Akteure eingegrenzt gewesen. Und sie stimme selbst nach dem Urteil namhafter jüdischer Beobachter in der Schweiz und in Amerika.

Lübkes Beschwerde beim Presserat wertete Frenkel schliesslich als Retourkutsche auf seinen Leserbrief im IW.

K. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 1. März 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Max Frenkel habe die Ziffern 1 und 2 der «Erklärung» verletzt. Diese Bestimmungen lauten: «Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren» (Ziff. 1). «Sie verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit d
es Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes» (Ziff. 2).

b) Die Beschwerde wirft Max Frenkel vor, er habe wiederholt über Christoph Blochers «Klarstellungs»-Referat geschrieben, ohne seinen eigenen Beitrag an dieser Rede offenzulegen. Im Zentrum steht also wie Fragen: die der journalistischen Unabhängigkeit und einer möglichen Interessenkollision, wenn der gleiche Journalist in einer Sache Berater und Berichterstatter ist. Sowie die der Transparenz gegenüber dem Publikum.

c) Keine der in der «Erklärung» aufgeführten Pflichten umschreibt explizit diesen Sachverhalt. Es muss daher geprüft werden, ob er mittels Auslegung einer der Ziffern zugeordnet werden kann. Ziff. 1 der «Erklärung» scheint dazu kaum geeignet. Im konkreten Fall geht es nicht um die Wahrheit oder Unwahrheit der von Max Frenkel verfassten Texte – es sei denn, man wolle das Verschweigen des geleisteten Dienstes als Unwahrheit bezeichnen, was aber zu weit greifen würde.

d) Eher bietet sich Ziff. 2 der «Erklärung» an. Sie verlangt von Journalisten unter anderem, die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes zu verteidigen. Allerdings erhebt sie diese Forderung im Zusammenhang mit der Informations- und der Meinungsäusserungsfreiheit, um die es in diesem Fall nicht in erster Linie geht.

e) Dem Sachverhalt der Beschwerde am nächsten steht Ziff. 9 der «Erklärung»: «Sie nehmen weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.»

Zwar spricht die Bestimmung von der Annahme materieller Vorteile, doch geht es hier nicht um eine verpönte Bereicherung der Journalisten, sondern um die Gefahr, dass Medienschaffende ihre berufliche Unabhängigkeit verlieren könnten. Deshalb stützte sich der Presserat bereits in seiner Stellungnahme 7/96 i.S. H. Co. c. «Stadtanzeiger Opfikon-Glattbrugg» vom 7. November 1996 (Sammlung der Stellungnahmen des Presserates 1996, S. 88ff.) auf diese Norm (welche damals noch unter Ziff. 8 aufgeführt war), als er die strikte Trennung zwischen einem politischen Amt und journalistischer Tätigkeit forderte. Der Presserat hielt damals fest, «dass das Prinzip der Wahrung der Unabhängigkeit der Medienschaffenden der ,Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten‘ immanent ist» (a.a.O., S. 98). Weiter postulierte der Presserat damals eine Ausstandspflicht, wenn bei der Behandlung eines Themas eine «grosse Nähe» bestehe. Journalistinnen und Journalisten sollten in dieser Situation grundsätzlich weder über das Thema berichten, noch kommentieren, zumindest sei aber in jedem Fall Transparenz gegenüber dem Publikum herzustellen.

2. Der Presserat hatte im Vorfeld der Stellungnahme 7/96 bei verschiedenen grösseren Zeitungen der Schweiz gefragt, ob sie interne Regelungen zur Vereinbarkeit von politischen Ämtern und journalistischer Tätigkeit besässen. Für die NZZ antwortete deren Chefredaktor Hugo Bütler, es gebe bei seiner Zeitung keine schriftlich formulierten Regeln und es gehöre zur traditionellen Auffassung, dass NZZ-Redaktoren «in unserem Milizstaat auch gelegentlich politische Ämter übernehmen können sollen». Weiter schrieb Bütler: «Die berufliche Arbeit und das allfällige politische Amt sind in dem Sinne zu trennen, dass der Journalist auf Gebieten in Ausstand tritt bzw. sie Kollegen überlässt, in denen er direkt politisch tätig und engagiert ist.» (Stellungnahmen des Presserats 1996, S. 94).

3. a) Max Frenkel schreibt in seiner Beschwerdeantwort, er habe Christoph Blocher aus journalistischen Gründen einige Tage vor dem Referat um das Manuskript seiner Rede gebeten. Das ist nicht zu beanstanden, erhalten doch Journalisten häufig Texte mit einer Sperrfrist einige Zeit im voraus, damit sie sich seriös in die Materie einarbeiten können.

b) Weiter erklärt Frenkel, bei der Zusage zum Vorabdruck in der NZZ oder bei der Übergabe des Manuskripts habe Blocher ihn gebeten, ihn auf eventuelle Stellen aufmerksam zu machen, die auf jüdische Zuhörer verletzend wirken könnten. Frenkel habe Blocher daraufhin drei oder vier solche Stellen genannt.

4. a) Auch wenn Frenkels Beitrag zu Blochers Rede – welche damals schon auf dem Papier ausformuliert war – nur gering war, so ist er doch problematisch. Als innenpolitisch erfahrener Journalist konnte Frenkel noch vor der Lektüre des Textes vermuten, dass die Rede grosses Aufsehen und politische Kontroversen hervorrufen würde. Spätestens nach der Lektüre hatte er die Gewissheit. Dass er Blocher vor möglicherweise rassendiskriminierenden Äusserungen und ihren strafrechtlichen Folgen bewahren wollte, ehrt Frenkel. Es bestand aber keine Notwendigkeit, dass er selbst Blochers Text auf solche Stellen hin untersuchte. Er hätte Blocher ebenso gut einen anderen jüdischen Experten nennen können. Zudem war anzunehmen, dass Blocher den Text ohnehin von Juristen hatte prüfen lassen.

b) Frenkel hätte die nötige Distanz umso mehr halten müssen, als er nach eigenen Angaben Blochers Text sehr gut und politisch notwendig fand – und weil er vorhatte, ihn in seiner Zeitung prominent zu veröffentlichen. Eben weil er mit Blocher in dieser Frage weitgehend einig war, hätte er nichts unternehmen dürfen, was ihn dem Verdacht aussetzte, seine journalistische Unabhängigkeit aufs Spiel zu setzen.

c) Max Frenkel mag einwenden, sein politisches Urteil sei durch den kleinen Dienst, den er Blocher erwiesen habe, unbeeinflusst und unbestechlich geblieben. Doch es kommt weniger darauf an, wie er selbst seine eigene Unabhängigkeit einschätzt; entscheidend ist, ob sein Handeln gegenüber der Öffentlichkeit – der er als Medienschaffender verpflichtet ist – den Anschein von Befangenheit erwecken könnte. Sich selbst halten auch Befangene selten für befangen.

d) Ein einfaches Gedankenspiel mag dies veranschaulichen: Was wäre, wenn Max Frenkel in seinem ersten Artikel über Blochers Rede seiner Leserschaft mitgeteilt hätte, dass er auf Wunsch von Blocher den Text vorher gelesen und den Autor auf drei oder vier Stellen, die Juden verletzen könnten, aufmerksam gemacht habe. Würden NZZ-Leserinnen und -Leser ihn danach noch in dieser Sache als unbefangen betrachten? Das ist zu bezweifeln.

e) Bestimmt hätte aber der zweite Artikel, den der Beschwerdeführer eingereicht hat, Frenkel den Vorwurf der Befangenheit eingetragen. Der von ihm selbst als Glosse bezeichnete Text «Blochers heimlicher Agent» reitet eine heftige Attacke gegen Bezirksrichter St. Hätte ein damaliger Leser gewusst, dass der Verfasser Blochers Rede im voraus gelesen und sie von Antisemitismus frei befunden hatte, wäre er wohl zum Schluss gekommen, hier entlade sich der Zorn eines Experten, dessen Urteil von einem anderen – dem Bezirksrichter – nicht geteilt wird. Der Text erweckt den Eindruck, als fühle sich Frenkel persönlich betroffen und als hätte er seine seine journalistische Unabhängigkeit verloren.

f) Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass Max Frenkel im ersten Artikel über seinen – wenn auch bescheidenen Beitrag – an Blochers Rede zumindest gegenüber dem Publikum hätte Transparenz herstellen müssen. Beim zweiten Artikel hätte er aufgrund seiner grossen Nähe zum Thema und der persönlichen Betroffenheit in den Ausstand treten sollen.

III. Feststellungen

1. Die Unabhängigkeit von Medienschaffenden ist ein immanenter Bestandteil der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Sie ist in einem kleinräumigen Milizstaat wie der Schweiz durch die grosse Nähe zwischen Akteuren und Berichterstatter stets gefährdet. Wird die Nähe zu gross, dann leidet darunter die Glaubwürdigkeit der Medienschaffenden.

2. Besteht bei der Behandlung eines Themas eine sehr «grosse Nähe», sollten Journalistinnen und Journalisten weder über das Thema berichten, noch es kommentieren. Schliesst das Mass der persönlichen Betroffenheit eine Berichterstattung ni
cht grundsätzlich aus, sollte zumindest Transparenz gegenüber dem Publikum hergestellt werden.

3. Wenn Max Frenkel sich – ohne journalistische Notwendigkeit – entschloss, auf Wunsch von Christoph Blocher dessen Referat vorgängig auf für Juden möglicherweise verletzende Formulierungen zu untersuchen, dann hätte er bei der Berichterstattung über die Rede hinsichtlich seines Beitrags zumindest Transparenz herstellen müssen. Weiter hätte er wegen persönlicher Betroffenheit in den Ausstand treten sollen, anstatt die Strafanzeige von Bezirksrichter St. zu kommentieren.

4. Indem er dies nicht tat, hat er Ziff. 9 in Verbindung mit Ziff. 2 und Abs. 3 der Präambel der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, weshalb die Beschwerde insoweit gutgeheissen wird.