Nr. 44/2018
Identifizierung
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt c. «Basler Zeitung»)
I. Sachverhalt
A. Am 15. Juni 2017 veröffentlichte die «Basler Zeitung» (BaZ) den Artikel «Gipfel der Pietätslosigkeit». Der Untertitel lautete «Sohn hat für verstorbenen Vater eine Steuerrechnung erhalten – wegen vier Tagen». Im Artikel kommt der Sohn eines 92-Jährigen, der am 4. Januar 2017 verstorben war, zu Wort: Er habe für die vier Tage, die sein Vater im Jahr 2017 noch gelebt habe, eine in seinen Augen gesalzene Steuerrechnung erhalten. Unter dem Zwischentitel erklärt ein Vertreter der basel-städtischen Steuerverwaltung, wie die Steuerveranlagung bei Verstorbenen funktioniert. Der Artikel ist illustriert mit der Veranlagungsverfügung für die Periode vom 1. bis 4. Januar 2017.
B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte der Generalsekretär des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel vom 15. Juni 2017 ein. Er macht geltend, zusammen mit dem Artikel sei ein Faksimile der Veranlagungsverfügung publiziert worden, in welchem der Name sowie die direkte Telefonnummer eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung ersichtlich seien. Die Veröffentlichung dieser Informationen stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar, Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie die dazugehörige Richtlinie 7.2 (Identifizierung) seien verletzt. Die identifizierende Berichterstattung sei nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen.
C. Am 4. September 2017 nahm Christian Keller als Mitglied der Chefredaktion der «Basler Zeitung» Stellung. Er führt aus, das Finanzdepartement habe die «Basler Zeitung» im Nachgang zur Berichterstattung kontaktiert und darauf hingewiesen, dass auf einem Bild in der Printausgabe der Zeitung der Name eines Steuerbeamten erkennbar sei. Dieser habe jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bericht gestanden und sei darin auch nicht erwähnt. Die «Basler Zeitung» habe unmittelbar nach dieser Mitteilung den Namen in den digitalen Archiven der BaZ entfernt. Bei der Veröffentlichung des Namens habe es sich offenkundig um ein Versehen gehandelt, auf die Beschwerde des Finanzdepartements sei daher nicht einzutreten.
D. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. November 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt hat und/oder Korrekturmassnahmen ergriff. Die BaZ legt dar, sie habe unmittelbar nach der Mitteilung des Finanzdepartements den Namen in den digitalen Archiven der BaZ entfernt, es habe sich offenkundig um ein Versehen gehandelt. Der Presserat hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Mit der abgebildeten Steuerveranlagung sollte illustriert werden, welcher Betrag für welchen Zeitraum dem verstorbenen Basler an Steuern in Rechnung gestellt wurde. Dass darauf auch der Name eines Angestellten der Steuerverwaltung figurierte, scheint dem Bildredaktor entgangen zu sein. Der Name dieser Person tut im vorliegenden Zusammenhang nichts zur Sache, er wurde im Artikel nicht erwähnt. Insofern ist von einer Angelegenheit von geringer Relevanz auszugehen. Die Redaktion hat umgehend Korrekturmassnahmen ergriffen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
III. Feststellungen
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.