I. Sachverhalt
A. Am 18. Juni 2008 veröffentlichten die «Berner Zeitung» und das «Bieler Tagblatt» einen von Andrea Sommer verfassten Bericht mit dem Titel «Polizei beschlagnahmt Waffen». Der Lead nannte den Ort des Geschehens und führte weiter aus: «Mit Flugblättern und Anzeigen hält ein Bürger seit Jahren Behörden und Verwaltung auf Trab. Nun hat der Regierungsstatthalter die Schusswaffen des Mannes von der Polizei beschlagnahmen lassen.» Im Lauftext nennt die Journalistin den Namen des Betroffenen und führt aus, dieser verschicke jeweils Post an die Haushalte in seiner Gemeinde, wenn er mit der Politik des Gemeinderates nicht einverstanden sei. «In seinen Flugblättern prangerte er unter anderem Landgeschäfte der Exekutive an.»
Auch beim zuständigen Regierungsstatthalter blitze er mit seinen Anliegen ab. Laut dem Gemeindepräsidenten zeige er alle an, die sich ihm in den Weg stellen; ob dies nun Behördemitglieder oder Nachbarn seien. Der Gemeindepräsident bezeichne den 64-Jährigen als Einzelgänger und Querulanten. Sorge bereite ihm aber vor allem, dass dieser mehrere Schusswaffen besitze. Er habe deswegen den Regierungsstatthalter angerufen, auf dessen Veranlassung die Polizei nun zwei Kleinkalibergewehre, drei Pistolen und einen Karabiner beschlagnahmt habe. Zwar betone der Regierungsstatthalter, er wolle keine direkten Parallelen zum Fall Leibacher ziehen, der nach jahrelangen Streitereien mit den Behörden 2001 im Zuger Kantonsparlament ein Blutbad anrichtete. «Solche Amokläufe sensibilisieren sicher. Damit es im Kanton Bern nicht zu ähnlichen Fällen kommt, ziehen wir vorsorglich die Waffen ein.»
Der Betroffene sehe das anders und habe gegen den Beschluss des Regierungsstatthalters beim Kanton Beschwerde eingereicht. «Man will mich als unbequemen Kritiker des Gemeinderates mundtot machen.» Die Antwort der Polizei- und Militärdirektion habe den Mann zu einem neuen Flugblatt veranlasst: Das Verfahren des Regierungsstatthalters sei von Amtes wegen aufgehoben. «Er ist sich sicher. ‹Die Waffen werde ich zurückbekommen – ich habe ja nichts getan.› Tatsächlich ist jedoch noch nichts entschieden. ‹Wir haben lediglich die Zuständigkeiten geprüft›, sagt Roger Kull von der Polizei- und Militärdirektion (POM). Nach der neuen Waffengesetzgebung lägen diese nicht mehr bei den Regierungsstatthaltern, sondern bei der Kantonspolizei. ‹Derzeit bewahrt die Polizei die Waffen auf und prüft, ob diese eingezogen werden›, so Kull. Möglich sei dies unter anderem dann, wenn ein Waffenbesitzer Anlass zur Annahme gebe, dass er sich selbst oder andere gefährden könne.»
B. Am 29. Juli 2008 gelangte X. mit einem Schreiben betreffend «Rufmord und Verletzung des Datenschutzes gegen meine Person und Familie» durch die Zeitungsartikel in der ‹Berner Zeitung› und im ‹Bieler Tagblatt› vom 18. Juni 2008» an den Presserat. Er akzeptiere «diese Verleumdung», die angeblichen Parallelen zum Fall Leibacher und die Äusserungen des Gemeindepräsidenten nicht. Letzterer sei erst seit Weihnachten 2007 im Amt und habe ihn erst dreimal gesehen. «Er wurde von Dritten falsch informiert.» Der Beschwerdeführer habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, sondern sich einzig gegen ein dubioses Landgeschäft zur Wehr gesetzt.
C. Am 5. August und 14. Oktober 2008 forderte der Presserat den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob das Schreiben vom 29. Juli 2008 als Beschwerde zu behandeln sei und bat, eine solche gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu begründen.
D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 bat X. den Presserat, seinen Hausarzt zu konsultieren. Dieser glaube ebenfalls, die Zeitungsartikel von «Berner Zeitung» und «Bieler Tagblatt» seien einseitig geschrieben worden. Insbesondere werde der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Juni 2008 darin nicht erwähnt.
E. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.
F. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 1. Mai 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet. Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher, freie Mitarbeiterin der «Berner Zeitung», trat von sich aus in den Ausstand.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements sind Beschwerden an den Presserat zu begründen. Dazu ist der Sachverhalt zusammenzufassen und zudem anzugeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» bzw. der zugehörigen Richtlinien nach Auffassung des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Begründungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Dabei kann es insbesondere nicht angehen, es dem Presserat zu überlassen, die Begründung beim Hausarzt des Beschwerdeführers einzufordern. Bereits aus diesem Grund ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2. Selbst wenn sich der Presserat auf die rudimentären Angaben des Beschwerdeführers abstützt und diese sinngemäss interpretiert, wäre gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements ebenso wenig auf die Beschwerde einzutreten. Denn diese erscheint – soweit sie für den Presserat nachvollziehbar ist – als offensichtlich unbegründet.
Der Vorwurf der angeblichen Einseitigkeit der Berichterstattung von «Berner Zeitung» und «Bieler Tagblatt» geht von vornherein fehl, da gemäss ständiger Praxis des Presserates aus der «Erklärung» keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden kann (vgl. z.B. die Stellungnahmen 23/2006, 56/2008, 3/2009).
Gegen den Beschwerdeführer werden im beanstandeten Bericht zwar äusserst schwere Vorwürfe erhoben, doch kommt er dazu im Sinne der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) angemessen zu Wort.
Ebenso wenig kann von einer Verletzung der Privatsphäre die Rede sei, nachdem sich der Beschwerdeführer mehrfach mit Flugblättern – auch im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung seiner Waffen – an die Öffentlichkeit gewandt hat.
Und schliesslich haben «Berner Zeitung» und «Bieler Tagblatt» den Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2008 keineswegs unterschlagen, worin die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, feststellt, dass neu nicht mehr die Regierungsstatthalter, sondern die Kantonspolizei für die Beschlagnahmung der Waffen zuständig ist. Der beanstandete Medienbericht legt den alles andere als einfachen Sachverhalt differenziert und verständlich dar und lässt zudem darin alle Beteiligten zu Wort kommen.
III. Feststellungen
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.