Nr. 35/2011
Dokumentarische Begleitung eines Suizids

(Human Life International - Schweiz/Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz c. Schweizer Fernsehen «Dok») Stellungnahme des Presserates vom 13. Juli 20

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I. Sachverhalt

A. Am 17. Februar 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen den Dokumentarfilm «Tod nach Plan» von Hanspeter Bäni aus. Die Erstausstrahlung erfolgte zur Hauptsendezeit um 20 Uhr. Der Film dokumentiert die letzten 30 Tage im Leben des psychisch kranken Arztes André Rieder. Dieser hatte sich entschlossen, mit Hilfe der Sterbehilfeorganisation «Exit» aus dem Leben zu scheiden. Der manisch-depressive 56-Jährige hatte bereits mehrere Fürsorgerische Freiheitsentzüge (FFE) hinter sich und fürchtete sich vor einem neuen Krankheitsschub sowie davor, bei einer weiteren Straftat in einer Klinik verwahrt zu werden. Er selber fragte die Redaktion an, ob sie einen Film über ihn machen wolle. Hanspeter Bäni begleitete den Sterbewilligen bei verschiedenen Abschiedsbesuchen. Im Film äussern sich Freunde und Bekannte, die Exit-Sterbebegleiterin und eine Sozialarbeiterin, die André Rieder bei sich aufgenommen hatte. Die Reaktionen auf den geplanten Freitod sind kontrovers. Der Autor beziehungsweise die Kamera begleitet André Rieder bis an die Tür des Hauses, in dem er sich in den nächsten Stunden umbringen wird. Als nächstes sieht man, wie der Sarg herausgetragen wird. Der Film endet mit einer kurzen Sequenz von der Beerdigung.

B. Die Ausstrahlung von «Tod nach Plan» war bereits im Vorfeld umstritten. «Blick»-online lancierte eine Debatte: «Selbstmord am TV: Darf SF das?» Der bekannte Obdachlosenpfarrer Ernst Sieber forderte im «Blick» ein Ausstrahlungs-Verbot und der Medienexperte Roger Blum äusserte sich im «St. Galler Tagblatt» kritisch. Es sei problematisch, dass Menschen sich bereit erklärten, ihr Sterben öffentlich zu machen. «Es handelt sich um den Versuch, den eigenen Tod zu inszenieren.» Das Schweizer Fernsehen zeigte eine Woche später den Dok-Film «Dein Schmerz ist auch mein Schmerz», in dem die Sicht der Angehörigen im Zentrum steht und am 1. März 2011 gab es die Diskussions-Sendung «Club» zum Thema Freitod.
C. Am 16. März 2011 reichten Human Life International – Schweiz (HLI) und die Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) beim Presserat Beschwerde ein gegen den Film «Tod nach Plan». Sie rügen, mit der Ausstrahlung des Films habe das Schweizer Fernsehen die Richtlinie 7.9 (Suizid) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Die Richtlinie besagt, dass bei der Berichterstattung über Suizidfälle grösste Zurückhaltung geboten ist. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, der Film habe das Vorgehen für einen Suizid bei Exit ohne jegliche Zurückhaltung gezeigt. Die mediale Begleitung eines geplanten Freitods widerspreche der Richtlinie 7.9 diametral. Mit dem Film sei allen Zuschauenden klar geworden, dass bei Exit auch für psychisch Kranke ein Freitod möglich sei. Indem die Organisation diese Plattform erhalte, riskiere das Schweizer Fernsehen «das Risiko von Nachahmungen». Der Nachahmungs-Effekt (Werther-Effekt) sei durch verschiedene Studien belegt. Zudem sei der Autor voreingenommen, er vertrete die Haltung, es sei diskriminierend, psychisch Kranke von der Suizidhilfe auszuschliessen.

D. Die Beschwerdeführer regen weiter an, zu prüfen, ob zusätzlich die Richtlinien 8.1 (Menschenwürde) und 8.3 (Opferschutz) zur «Erklärung» verletzt seien. Für eine «emotionsgeladene und einseitig konzipierte Sendung», so ihre Argumentation, seien «sowohl der bedauernswerte Patient als auch weitere Personen instrumentalisiert und zu eigentlichen Objekten degradiert worden».

E. Am 19. Mai 2011 wies «Dok»-Redaktionsleiter Christoph Müller die Beschwerde als unbegründet zurück. Diejenigen, die im Vorfeld der Ausstrahlung Kritik übten, hätten den Film noch nicht gesehen. Die zahlreichen Stellungnahmen nach der Ausstrahlung seien demgegenüber zu achtzig Prozent positiv ausgefallen. Er bestritt den Vorwurf, das Verhalten von André Rieder sei als Symptom seiner Krankheit zu deuten. Die Interpretation der Haltung des Autors sei zudem falsch. Der Autor habe durchaus eine kritische Einstellung zur Suizidhilfe. Das politisch und gesellschaftlich relevante Thema sei im Film kontrovers behandelt. Zum Risiko von Nachahmungstaten hielt das Schweizer Fernsehen fest, der «Werther-Effekt» sei wissenschaftlich relativ wenig untersucht. Die Gefahr von Nachahmungstaten bestehe dann, wenn ein Film reisserisch aufgemacht sei, die Dinge stark vereinfache und die Sympathie zum Protagonisten hoch sei. Das alles treffe für den Film «Tod nach Plan» gerade nicht zu.

F. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Klaus Lange, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider (Mitglieder) angehören. Edy Salmina (Kammerpräsident und Vorsitzender der Chefredaktorenvereinigung der SRG SSR idée suisse) trat von sich aus in den Ausstand.

G. Nach Abschluss des Schriftenwechsels äusserten sich die Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerdeantwort der Redaktion «Dok».

H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 13. Juli 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen 1. a) Die Berichterstattung über Suizid ist heikel. Die Berichterstattung über Suizidbeihilfe ebenso. Und die Berichterstattung über Suizidbeihilfe bei psychisch Kranken ist noch heikler. Aber: Die Berichterstattung über diese Themen ist erlaubt. «Suizide und Suizidversuche sind eine soziale Realität. Sie können für Massenmedien grundsätzlich kein Tabu sein». (Stellungnahme 8/1992)

b) Die Suizidrichtlinie 7.9 fordert grösste Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizide. Es darf ausnahmsweise berichtet werden in folgenden Fällen: «wenn sie grosses öffentliches Aufsehen erregen; wenn sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen und ihr Handeln zumindest in einem vermuteten öffentlichen Zusammenhang steht; wenn sie im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen stehen; wenn sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen; wenn dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird; wenn Gerüchte und Anschuldigungen im Umlauf sind». Zudem heisst es: «Um das Risiko von Nachahmungstaten zu vermeiden, verzichten die Medien auf detaillierte, präzise Angaben über angewandte Methoden und Mittel.» Dies gilt gemäss Praxis des Presserats (Stellungnahme 8/2008) nicht nur bei Artikeln über unbegleitete Suizide, sondern auch dann, wenn Medien über Sterbehilfemethoden berichten.

c) Die Richtlinie 7.9 über Suizidberichterstattung ist eine Konkretisierung der Ziffer 7 der «Erklärung». Diese fordert die Respektierung der Privatsphäre, sofern nicht öffentliches Interesse das Gegenteil verlangt. Es geht also um den Persönlichkeitsschutz des/der Betroffenen und seiner/ihrer Angehörigen. Anders gesagt: Bei dieser Bestimmung geht es nicht primär um die Frage, ob und wie über das heikle Thema Suizid und Suizidhilfe journalistisch berichtet werden darf. Entscheidend ist in erster Linie der Schutz der Privatsphäre. In diesem Zusammenhang ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse erforderlich. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob ein Medienbericht Nachahmungstaten auslösen könnte.

2. a) Der Sterbewillige wollte, dass über seinen Suizid berichtet wird. Sein engstes Umfeld hat sich filmen und interviewen lassen, es war also auch einverstanden mit der Ausstrahlung. Unter dem Gesichtspunkt der Respektierung der Privatsphäre ist die Ausstrahlung des Films deshalb nicht zu beanstanden. Man kann sich zwar fragen, ob man André Rieder ungeachtet seiner Einwilligung vor sich selber hätte schützen sollen. Der Presserat verfügt über keine Unterlagen, die diesen Schluss als naheliegend erscheinen lassen. Nicht belegt ist die Behauptung der Beschwerdeführer, die Bereitschaft zur medialen Dokumentation des Suizids sei Ausdruck der psychischen Krankheit des Protagonisten.

b) Über die Einwilligung des Betroffenen und der weiteren im Dokumentarfilm mitwirkenden Personen hinaus gibt es zudem noch weitere in der Richtlinie 7.9 angeführte Gründe, welche eine Berichterstattung in diesem Fall als zulässig erscheinen lassen (vgl. 1.b):

– Mit dem Film wird auf ein ungelöstes Problem aufmerksam gemacht. Es geht (auch) um die Frage des Umgangs mit sterbewilligen Psychischkranken. Die beiden Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas geben sich diesbezüglich sehr zurückhaltend. In Fachkreisen ist die Frage umstritten. Die Ethikkommission rät im Allgemeinen davon ab, bei Psychischkranken ohne schwere körperliche Leiden auf das Verlangen nach einem assistierten Suizid einzugehen. Das Verlangen sei meist Ausdruck oder Symptom ihrer Krankheit. Im Fall von André Rieder haben drei Psychiater mit einem Gutachten bezeugt, dass seine Krankheit nicht behandelbar sei. Natürlich ist es nicht ausgeschlossen, dass drei andere Psychiater zum gegenteiligen Schluss gekommen wären. Die Schwierigkeit der abschliessenden Beurteilung wird im Film thematisiert.

– Öffentliche Diskussion. Die organisierte Sterbehilfe ist in der Schweiz seit Jahren ein Politikum. 2009 gab der Bundesrat zwei Varianten zur Änderung des entsprechenden Artikels im Strafgesetzbuch in die Vernehmlassung. Eine Variante wollte die organisierte Suizidbeihilfe verbieten, die andere Variante wollte die Regelungen verschärfen. Für Psychischkranke, die nicht den Tod vor Augen haben, wäre die Suizidbeihilfe so oder so ausgeschlossen worden. Die Vorschläge des Bundesrats waren höchst umstritten. In der Vernehmlassung, die bis Juni 2010 dauerte, wurden sie mehrheitlich abgelehnt. Im Februar 2011 – zum Zeitpunkt der Ausstrahlung – hatte der Bundesrat noch nicht über einen neuen Gesetzesentwurf entschieden, die Diskussion war noch im Gange. (Inzwischen ist der Entscheid gefallen: Es bleibt alles beim Alten. Der Bundesrat hat Ende Juni 2011 entschieden, dass die Suizidbeihilfe keiner neuen gesetzlichen Regelung bedarf.) Angesichts der Diskussionen auf politischer Ebene (auch im Kanton Zürich waren damals zwei Vorstösse hängig) ist es nachvollziehbar, dass das Schweizer Fernsehen das Angebot von André Rieder annahm und den Dok-Film über seine letzten Wochen und Tage realisierte.

3. War die Ausstrahlung des Dok-Films unter dem Gesichtspunkt des Nachahmungs- oder Werther-Effekts problematisch? Der Werther-Effekt meint, dass jemand als Nachahmer Suizid begeht, angeregt durch die mediale Berichterstattung. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wirkung von Medienberichten ganz allgemein, aber auch im Zusammenhang mit Suizidberichten umstritten ist. Es ist nicht Sache des Presserats, diese Streitfrage zu beurteilen. Er geht davon aus, dass zumindest grundsätzlich die Gefahr von Nachahmung besteht. Deshalb sind detaillierte Berichte über Suizide und Suizidversuche zu vermeiden (vgl. dazu die ausführliche Stellungnahme 8/1992).

Der Film «Tod nach Plan» beinhaltet keine Details zur Methode. Es wird nicht verraten, wo sich das Sterbezimmer von Exit befindet. Der Film kann nicht als Anleitung zum Suizid verstanden werden. Vor allem aber erscheint im Gegensatz zu Berichten über bekannte Suizidorte wie beispielsweise Brücken ein Nachahmer-Effekt bei begleiteten Suiziden kaum plausibel, da Kurzschlusshandlungen hier nicht möglich sind. Sterbewillige müssen zuerst das Verfahren der Sterbehilfe-Organisationen durchlaufen, bevor sie gegebenenfalls den begleiteten Suizid realisieren können.

4. a) Die Beschwerdeführer regen ergänzend zur behaupteten Verletzung der Richtlinie 7.9 an, auch eine solche der Richtlinie 8.1 (Menschenwürde) und 8.3 (Opferschutz) zu prüfen. Sowohl der bedauernswerte Patient als auch weitere Personen seien für eine emotionsgeladene und einseitig konzipierte Sendung instrumentalisiert und zu eigentlichen Objekten degradiert worden.

Aus Sicht des Presserates ist dieser Argumentation erneut entgegenzuhalten, dass der Anstoss für den Film nicht von Hanspeter Bäni, sondern von André Rieder kam und dass es auch sämtliche Freunde und Bekannten, die im Film auftreten, in der Hand hatten, ihre Mitwirkung zu verweigern, falls sie dies nicht wünschten. Zudem ist der Film nicht reisserisch aufgemacht. Der Protagonist wirkt relativ distanziert. Es ist nicht anzunehmen, dass sich das Publikum im grossen Stil mit ihm identifiziert. Seine Tat wird nicht als heroisch dargestellt. Es kommen auch kritische Stimmen zu Wort. Die Identifikation mit dem Freundeskreis, der Mühe hatte mit André Rieders Entscheid, ist beim Publikum vermutlich grösser.

b) Kontrovers diskutiert hat der Presserat die Frage, ob es unter berufsethischen Gesichtspunkten vertretbar ist, dass die «Dok»-Redaktion André Rieder faktisch dazu Hand geboten hat, seinen durch Exit begleiteten Suizid – wenn auch erst posthum – durch einen Dokumentarfilm zu inszenieren.

Eine Minderheit der 1. Kammer hält die «Live-Begleitung» eines angekündigten und schliesslich ausgeführten Suizids mit der generell bei Berichten zu diesem Thema angebrachten Zurückhaltung nicht für vereinbar. Zumal der Film «Tod nach Plan» sich allzu sehr darauf beschränke, O-Töne und -Bilder – ein paar Stimmen dafür und dagegen – zu liefern, letztlich aber an der Oberfläche des schwierigen und vielschichtigen Themas bleibe. Statt sich vertieft mit dem Thema auseinanderzusetzen dränge der Film den Zuschauern vornehmlich Privates und Intimes auf. Dies in erster Linie mit der voyeuristisch wirkenden Aufzeichnung von Abschiedsgesprächen, die André Rieder in seinem Freundeskreis geführt hatte.

Für die Mehrheit der Kammer bewegt sich der zurückhaltend aufgemachte, differenzierte Film von Hanspeter Bäni aber wie bereits dargelegt innerhalb des durch die Ziffern 7 und 8 der «Erklärung» gesteckten Rahmens. Zwar wäre es selbstverständlich möglich, das Thema in einer weniger personalisierenden, emotionalisierenden und die Intimsphäre nach aussen kehrenden Art und Weise anzugehen. Es ist aber nicht Sache des Presserats, die inhaltliche Umsetzung eines Themas oder generell die journalistische Qualität eines beanstandeten Medienberichts zu beurteilen.

5. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die angebliche Voreingenommenheit von Autor Hanspeter Bäni beim Thema «Suizidbeihilfe» beanstanden, ist eine solche für den Presserat nicht erkennbar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» keine Pflicht zu «objektiver Berichterstattung» abgeleitet werden kann (vgl. zuletzt die Stellungnahmen 17 und 27/2011 mit weiteren Hinweisen). Mithin würde selbst ein anwaltschaftlicher Bericht, der sich in bestimmten Fällen engagiert für das Recht auf Sterbehilfe auch für psychisch Kranke einsetzt, nicht von vornherein gegen berufsethische Pflichten verstossen.

III. Feststellungen 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sendung «Dok» des Schweizer Fernsehens hat mit der Ausstrahlung des Films «Tod nach Plan» die Ziffern 7 (Privatsphäre, Suizid) und 8 (Menschenwürde, Opferschutz) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.