Nr. 10/2003
Diskriminierungsverbot

(X. c. «Coop-Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 14. März 2003

Drucken

I. Sachverhalt

A. In Ihrer Ausgabe vom 1. Januar 2003 veröffentlichte die «Coop-Zeitung» aus Anlass des Wechsels von FDP-Bundesrat Pascal Couchepin vom Volkswirtschaftsdepartement ins Departement des Innern eine Karikatur. Diese zeigt Couchepin in einer vor dem mit Girlanden geschmückten Bundeshaus stehenden Tischbombe mit der Aufschrift «Radical Party». Neben der Tischbombe ist eine sich die Ohren zuhaltende abtretende Bundesrätin Ruth Dreifuss gezeichnet. Die Legende lautete: «Zündet Pascal Couchepin, der neue Innen- und Sozialminister, ein politisches Feuerwerk?».

B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 gelangte X. mit einer Beschwerde an den Presserat. Er machte geltend, die Abbildung von Ruth Dreifuss mit dem «Judenstern» stelle einen schweren Verstoss gegen Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Diskriminierungsverbot) dar.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidenten Daniel Cornu und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 14. März 2003 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziffer 8 haben Journalistinnen und Journalisten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton diskriminierende Anspielungen zu unterlassen, die sich auf die Religion beziehen. Diese berufsethische Pflicht bezieht sich auch auf Karikaturen, die in periodisch erscheinenden Medien veröffentlicht werden.

2. Wäre die in der beanstandeten Karikatur auf den Mantel von Frau Dreifuss gezeichnete Brosche entsprechend dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers tatsächlich als Judenstern zu interpretieren, wäre dies im Lichte von Ziffer 8 der «Erklärung» zweifellos problematisch. Der Presserat kommt bei Betrachtung der Karikatur jedoch zu einem anderen Schluss. Auf der Zeichnung ist offensichtlich kein Davidstern (sechszackiger Stern, der aus zwei gleichseitigen übereinandergeschobenen Dreiecken besteht) zu erkennen. Vielmehr erscheint die von der Redaktion der «Coop-Zeitung» gegenüber dem Beschwerdeführer abgegebene «Erklärung» zutreffend, dass der Zeichner auf die berühmte Sonnenbrosche der Bundesrätin angespielt hat. Unter diesen Umständen erweist sich der Vorwurf der diskriminierenden Anspielung auf die Religion aber als offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.