I. Sachverhalt
A. Am 20. Juni 2003 gelangte X. an den Presserat und beschwerte sich darüber, dass das «Zofinger Tagblatt» ihm die Anzahl der Leserbriefe «diktieren» wolle, «die ich abschicken darf».
Der Beschwerdeführer stützte sich dabei auf ein Schreiben des Chefredaktors, Paul Ehinger, vom 4. Juni 2003. Darin bat dieser den Beschwerdeführer, «beim Verfassen von Meinungsäusserungen etwas mehr Zurückhaltung zu üben. Gerne würde ich die Zahl von Leserbriefen nicht nur für Sie, sondern als allgemeine Regel für das ZT, auf zehn pro Jahr beschränken. Sie haben dieses Jahr bis anhin 12 Leserbriefe veröffentlicht (im Vorjahr waren es 18). Dies bedeutet, dass Sie uns im Jahr 2003 eigentlich keine «Lesermeinungen» mehr schicken könnten. Aber so stur wollen wir auch wieder nicht sein.»
B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidenten Daniel Cornu und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 19. September 2003 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Der Presserat hat in ständiger Praxis daran festgehalten, dass kein Anspruch auf die Publikation eines bestimmen Leserbriefes besteht. Vielmehr dürfen die Redaktionen nach freiem Ermessen unter den eingehenden Leserbriefen auswählen und über deren Abdruck entscheiden (vgl. zuletzt die Stellungnahme 31/2003 mit weiteren Hinweisen).
b) In der Stellungnahme 28/2002 i.S. X. c. «Rheinthaler Volkszeitung» ist der Presserat zudem zum Schluss gelangt, es müsse grundsätzlich möglich sein, «dass auch Presseorgane ihren Verkehr mit Dritten einschränken, gewissen Voraussetzungen unterwerfen oder ganz abbrechen. Dabei dürfen sie allerdings nicht willkürlich vorgehen, sondern haben einerseits ihre Eigeninteressen sorgfältig gegen ihre journalistischen Pflichten abzuwägen und andererseits Grundsätze der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Als journalistische Grundsätze, die gegen die Eigeninteressen abzuwägen sind, kommen namentlich die Pflicht zur Sicherung des gesellschaftlichen Diskurses, die Forderung nach einer pluralistischen Berichterstattung, die Freiheit der Information und das Gebot der Fairness in Frage. Verhältnismässig haben Massnahmen insofern zu sein, als sie in Inhalt, Form und Dauer massvoll und sinnvoll zu sein haben und jeweils der mildeste Eingriff in die Rechte Dritter zu wählen ist, der zur Befriedigung der erwähnten Eigeninteressen dienlich ist.»
2. a) Entgegen dem der Stellungnahme 28/2002 zugrundeliegenden Sachverhalt kann vorliegend keine Rede davon sein, dass das «Zofinger Tagblatt» keine Leserbriefe des Beschwerdeführer mehr abdrucken oder gar den (Brief-)Verkehr mit ihm gänzlich aufheben wollte. Beschwerdegegenstand ist einzig die angekündigte Beschränkung der maximalen Anzahl der jährlich abgedruckten Leserbriefe auf 10 Exemplare.
b) Der für Leserbriefspalten zur Verfügung stehende Raum ist in den allermeisten Medien ein knappes Gut. Redaktionen kommen deshalb nicht darum herum, regelmässig eine Auswahl aus einer grossen Zahl eingegangener Leserzuschriften zu treffen. Auch wenn die Einführung einer quantitativen Beschränkung der jährlich abzudruckenden Leserbriefe im Einzelfall Fragen aufwerfen mag, erscheint sie jedenfalls nicht von vornherein als willkürlich oder unverhältnismässig. Im Gegenteil kann sie durchaus dazu dienen, dass in der Leserbriefspalte nicht nur «etablierte» Vielschreiber zu Wort kommen, sondern stattdessen ein möglichst bereites Spektrum von Autoren und Meinungen. Zudem lässt das Schreiben von Chefredaktor Ehinger ausdrücklich offen, dass insbesondere für das Jahr der Einführung der neuen Regel sachlich gerechtfertigte Ausnahmen denkbar sind. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde von vornherein als offensichtlich unbegründet, zumal entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein kann, dass sein Recht auf freie Meinungsäusserung damit willkürlich eingeschränkt würde. Denn es kann ihm niemand, auch nicht die Redaktion des «Zofinger Tagblatts», verbieten, weiterhin mit Leserbriefen an dieses oder andere Medien zu gelangen.
c) Wenn das «Zofinger Tagblatt» eine derartige neue quantitative Beschränkung des Abdrucks von Leserbriefen einführt, wäre es allerdings aus Transparenzgründen wünschenswert, wenn die Redaktion diese neue Regel – soweit nicht bereits geschehen – in die regelmässig zu veröffentlichenden Spielregeln für die Leserbriefseite aufnehmen würde.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.