Nr. 58/2002
Antiisraelischer Leserbrief

(David c. «Tages-Anzeiger») Stellungnahme des Presserates vom 29. November 2002

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I. Sachverhalt

A. In seiner Ausgabe vom 8. Oktober 2002 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» einen Leserbrief von Roland Zimmermann, Suhr, mit dem Titel «Israel auflösen». Darin kommt der Autor zum Schluss, «dass Israel nicht fähig ist, in seinem Einflussbereich Frieden zu schaffen (…) Deshalb mein Vorschlag: Auflösung des Staates Israel und Verwaltung des Gebietes durch eine Uno-Verwaltung.»

B. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2002 gelangte die Organisation David (Das Zentrum gegen Antisemitismus und Verleumdung) an den Presserat und rügte, mit der Veröffentlichung eines Leserbriefs «mit derart hemmungslosem und offensichtlich von purem Judenhass initiiertem Inhalt» habe die Redaktion des «Tages-Anzeigers» einmal mehr gegen Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Diskriminierungsverbot) verstossen. Dies wiege umso schwerer, als der «Tages-Anzeiger» bereits mehrfach antisemitische Leserbriefe veröffentlicht habe und deshalb vom Presserat auch schon gerügt worden sei.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 29. November 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Vorab ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich die Stellungnahmen des Presserates auf den Beschwerdegegenstand beschränken, vorliegend also auf die beanstandete Publikation des Leserbriefs von Roland Zimmermann. Es entspricht weder dem Sinn und Zweck des vom Presserat zur Verfügung gestellten Beschwerdeverfahrens, noch wäre der Presserat mit seinen Mitteln dazu auch nur annähernd in der Lage, die gesamte publizistische Tätigkeit einer Redaktion oder auch nur ein bestimmtes Teilgebiet (z.B. die Veröffentlichung von Leserbriefen) während eines längeren Zeitraums umfassend und konkret zu beurteilen.

2. Gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» haben Journalistinnen und Journalisten diskriminierende Anspielungen zu unterlassen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben. Der Presserat hat in diesem Zusammenhang (Stellungnahme 21/01 i.S. W. c. «Tages-Anzeiger»; vgl. auch die Stellungnahme 49/01 i.S. David c. «Berner Zeitung» ) darauf hingewiesen, dass allein aus einer harschen Kritik am Staat Israel und an den Handlungen der Verantwortlichen dieses Staates nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass diese antisemitisch motiviert sei. Von der Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft kann nur dann die Rede sein, wenn in einem Medienbericht das Ansehen der geschützten Gruppe durch eine unzutreffende Darstellung beeinträchtigt, die Gruppe durch eine ungerechtfertigt kollektivierende Kritik herabgewürdigt wird.

3. Dem beanstandeten Leserbrief ist in diesem Sinne weder offensichtlich noch latent eine antisemitische Grundhaltung zu entnehmen. Adressat der äusserst einseitigen Darstellung und radikalen Kritik des Leserbriefschreibers sind eindeutig die verantwortlichen Mandatsträger der israelischen Regierung und nicht die Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» offensichtlich zu verneinen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.