Nr. 37/2006
Anhörung bei schweren Vorwürfen / Vermischung von politischer und journalistischer Tätigkeit

(X. c. «Schweizerzeit») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 29. Juni 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 10. Februar 2006 veröffentlichte die «Schweizerzeit» einen von Ulrich Schlüer verfassten und gezeichneten Artikel mit dem Titel «Ist unsere Justiz krank? – Im Irrgarten der Antirassismus-Ideologie». Der Beitrag befasst sich in einem ersten Teil (Untertitel «Der Fall Aarau: Streicheleinheiten für skrupellose Schläger») mit nach Meinung des Verfassers allzu harmlosen Strafen für «ausländische Schläger», die in einem zweiten Teil (Untertitel: «Der Fall Solothurn: Bussen für unerlaubte Meinungen») dem Fall zweier SVP-Politiker gegenübergestellt werden. Diese beiden seien für ihre als rassistisch eingestuften – im Rahmen eines Interviews getätigten – Äusserungen mit Bussen belegt worden, «die wesentlich höher ausfielen als jene der Schläger von Aarau». Die beiden SVP-Politiker hätten aus der Presse erfahren, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden sei. «Ausgelöst wurde es von einem Berner Anwalt, der, unfreundliche Reaktionen aus der Öffentlichkeit fürchtend, anonym bleiben wollte.»

Im dritten Teil des Beitrags wird schliesslich unter dem Untertitel «Der Denunziant» über mehrere Absätze ausgeführt, solch «anonymes Denunzieren» habe Methode und scheine «gewissen Medien» in den Kram zu passen. «Der Denunziant» sei «mittlerweile entlarvt», es handle sich um den in Y. domizilierten Anwalt X.. Dieser sei «ein (von den Medien konsequent gedeckter und intensiv genutzter) Virtuose des anonymen Denunzierens. Der Berner SVP-Politiker Thomas Fuchs verdankt X. anonymem Wirken eine Verkehrsbusse. Auf X. geht auch eine anonyme Klage gegen den freisinnigen Regierungsrat Mario Annoni zurück.»

B. Auf Begehren von X. veröffentlichte die «Schweizerzeit» am 9. Februar 2006 eine Gegendarstellung. Ausserdem reichte er am 9. Februar 2006 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafantrag und Privatklage gegen Ulrich Schlüer ein. Weiter befasste X. den Schweizerischen sowie den Bernischen Anwaltsverband mit dieser Sache.

C. Mit Eingabe vom 1. März 2006 gelangte X. an den Presserat. Mit seiner Beschwerde gegen den Verfassers des Artikels, Nationalrat Ulrich Schlüer, rügte er, die «Schweizerzeit» habe die Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 2.4 (Unabhängigkeit), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 7.6 (Namensnennung) sowie 8.1 (Respektierung der Menschenwürde) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Als Folge der Qualifikation als «Denunziant» in der beanstandeten Publikation habe er verschiedene feindselige Reaktionen hinnehmen müssen.

D. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. April 2006 wies Chefredaktor Ulrich Schlüer die Beschwerde namens der «Schweizerzeit» als unbegründet zurück. Vorweg machte er geltend, X. habe als Teil einer gegen seine Person gerichteten politisch motivierten Kampagne gehandelt. Am beanstandeten Artikel hätten mehrere Mitarbeiter mitgewirkt; den Kommentar unter dem Titel «Der Denunziant» habe er selber formuliert. Auslöser seiner Kritik sei das Vorgehen von X. gewesen, als «anonymer Kläger» Anzeige zu erstatten und gleichzeitig die Medien über die eingereichte Anzeige zu informieren. Soweit X. darüber hinaus eine Verletzung der gebotenen Trennung zwischen journalistischer und politischer Tätigkeit beanstande, sei sein Vorwurf ebenfalls haltlos. Die parallele Ausübung von journalistischer und politischer Tätigkeit sei von jeher vielfach üblich. Zudem dürfte es kaum einen Leser der «Schweizerzeit» geben, dem sein Doppelmandat nicht bekannt wäre.

E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Judith Fasel, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.

F. Die Beschwerde wurde in der Sitzung vom 29. Juni 2006 und auf dem Korrespondenzweg behandelt. Die 3. Kammer verzichtete entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers darauf, beim Schweizerischen Anwaltsverband eine Stellungnahme zum Umgang der Medien mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einzuholen.

II. Erwägungen

1. X. beanstandet explizit die Verletzung der Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 2.4 (Öffentliche Funktionen), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 7.6 (Namensnennung) und 8.1 (Achtung der Menschenwürde). Dies ist nachstehend im Einzelnen zu untersuchen.

2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Richtlinie 2.3 sei dadurch verletzt, dass im beanstandeten Teil des Artikels nicht genügend zwischen Fakten und kommentierenden bzw. kritisierenden Einschätzungen unterschieden werden könne. Im beanstandeten Abschnitt «Der Denunziant» seien sowohl informative als auch wertende Elemente enthalten und würden «wild durcheinander gemischt». Der erste und der zweite Absatz enthielten Informationen, während im dritten gewertet werde. Im sechsten Absatz folge die «Beschimpfung» als «Virtuose des anonymen Denunzierens» und dann wieder Sachverhaltsdarstellungen. Insgesamt werde der Leserschaft als wahr vorgegaukelt, der Beschwerdeführer sei «ein Virtuose der Denunziation». Das Ganze stelle eine geschickt komponierte Desinformation der Leserschaft dar.

b) Der Kommentarfreiheit gebührt ein grosser Freiraum, sofern nicht andere Interessen schwerer wiegen. Die Leserschaft sollte in die Lage versetzt werden, zwischen Fakten und Kommentaren zu unterscheiden (Stellungnahme 17/2000). Hingegen kann aus der Richtlinie 2.3 nach der Praxis des Presserates keine berufsethische Pflicht zur formalen Trennung von Informationen und Wertungen abgeleitet werden. Die Medienschaffenden sind jedoch verpflichtet, den Leserinnen und Lesern die den Wertungen zugrundeliegenden wichtigsten Fakten mitzuliefern (vgl. hierzu zuletzt die Stellungnahme 8/2006).

c) Der Presserat kommt vorliegend zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Selbst wenn die «Schweizerzeit» den Begriff des «anonymen Denunzierens» unrichtig verwendet, ist es der Leserschaft möglich, im beanstandeten Artikel zwischen Sachdarstellung und Polemik zu unterscheiden. Die Kritik am Beschwerdeführer und an den Medien, die über den Fall berichtet hatten, ohne den Namen des oder der Strafanzeigenden zu nennen, ist zwar hart formuliert, doch werden ihre Grundlagen aus dem Artikel ersichtlich: Die Tatsache, dass X. das erwähnte Strafverfahren gegen zwei SVP-Politiker wegen Rassendiskriminierung sowie ein weiteres gegen «den» Redaktor der «Schweizerzeit» ausgelöst habe ebenso wie das Faktum, dass andere – offenbar von X. informierte – Medien über diese Verfahren berichteten, ohne dabei den Anzeiger zu nennen.

3. a) Der Beschwerdeführer rügt sodann unter Hinweis auf die Richtlinie 2.4, der Beschwerdegegner übe sein Amt eines Chefredaktors der «Schweizerzeit» berufsmässig aus und diese Tätigkeit sei grundsätzlich unvereinbar mit seinem Amt als Nationalrat der SVP. Wenn schon, dann müsse diese Tätigkeit im Impressum der «Schweizerzeit» erwähnt werden. Auch bezüglich des als redaktionellen Mitarbeiters erwähnten Thomas Fuchs werde im Impressum nicht offen gelegt, dass es sich offenbar um den Berner SVP-Grossrat handle.

b) Der Presserat hat sich in früheren Stellungnahmen mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von journalistischer und (gesellschafts-)politischer Tätigkeit befasst. Um Interessenkonflikte nach Möglichkeit zu vermeiden, hat er dabei als berufsethische Idealvorstellung die strikte Trennung zwischen politischem Amt und journalistischer Tätigkeit empfohlen. Dies insbesondere bei Medien mit Forumscharakter und ganz besonders bei solchen mit regionaler Monopol- oder Vormachtstellung. Entsprechend ist der Wortlaut der Richtlinie 2.4 restriktiv formuliert. Danach ist die Ausübung des Journalistenberufes grundsätzlich mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion nicht vereinbar. «Wird eine politische Tätigk
eit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden.» (Stellungnahmen 7/1996, 13/1998, 11/2000, 31/2001, 51/2001, 44/2005)

Allerdings wies der Presserat bereits in seiner ersten grundlegenden Stellungnahme 7/1996 zum Thema darauf hin, dass ungeachtet der generellen Entwicklung zu parteiunabhängigen Forumsmedien auch eine Meinungspresse, die bestimmte politische, ökonomische, ideologische und religiöse Tendenzen vertritt, nach wie vor ihre Bedeutung und Berechtigung hat. «Die öffentliche Auseinandersetzung in der Demokratie bedarf nach wie vor pointierter, klar positionierter Meinungsäusserungen, welche gegenüber der Leserschaft klar als solche deklariert werden.» Zudem stünden der Ideallösung eines gänzlich parteiunabhängigen Journalismus auch schweizerische Realitäten wie die Kleinräumigkeit und das Milizsystem entgegen. Daraus folgerte der Presserat, wenn Journalistinnen und Journalisten dennoch ein politisches Amt ausüben, müssen sie zumindest Transparenz (z.B. durch entsprechende Kennzeichnung ihrer Beiträge) herstellen und zudem bei «grosser Nähe» in den Ausstand treten. Bei parteigebundenen Blättern wisse die Leserschaft in der Regel aber ohnehin, was sie inhaltlich erwarte.

c) Auch wenn die «Schweizerzeit» kein Parteiorgan der SVP und damit kein «parteigebundenes Blatt» im herkömmlichen Sinn ist, steht sie der SVP politisch jedenfalls sehr nahe. Wer die «Schweizerzeit» liest, weiss sehr wohl, welche politische Tendenz er oder sie zu erwarten hat. Die von X. geltend gemachte grundsätzliche Unvereinbarkeit der beruflichen und der politischen Tätigkeit von Chefredaktor Ulrich Schlüer ist bei einem derart parteipolitisch und ideologisch geprägten Meinungsjournalismus dementsprechend von vornherein zu verneinen.

d) Der Beschwerdeführer macht über die behauptete generelle Unvereinbarkeit der Doppelfunktion von Ulrich Schlüer geltend, dieser hätte wegen eines Interessenkonflikts zumindest beim beanstandeten Artikel in den Ausstand treten müssen. Dieser beziehe sich auf eine gegen Schlüer gerichtete Strafanzeige und auf Rechtssachen, die den SVP-Grossrat Thomas Fuchs betrafen. «Herr Schlüer missbraucht vorliegend seine Stellung als Chefredaktor und Journalist in offensichtlicher Weise zu einer persönlichen ‹Abrechnung› mit einem missliebigen Anwalt.»

In der der Presseratsbeschwerde beigelegten Strafanzeige von X. gegen Ulrich Schlüer vom 9. Februar 2006 erwähnt der Beschwerdeführer vier frühere Verfahren: Eine Strafanzeige gegen Unbekannt habe er seinerzeit wegen der sog. «Islam-Inserate» bei den Abstimmungen über die Einbürgerungsvorlagen eingereicht. Zur unbekannten möglichen Täterschaft habe dann Ulrich Schlüer gehört. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Weiter habe er Wahlbeschwerde im Zusammenhang mit der Doppelfunktion des bernischen Regierungsrats Mario Annoni als Präsident der Pro Helvetia erhoben. Im Auftrag einer Drittperson habe er zudem eine Strafanzeige wegen Verletzung der Antirassismusstrafnorm gegen den SVP-Präsidenten des Kantons Solothurn und eine weitere Solothurner SVP-Exponentin eingereicht. Schliesslich sei der Berner Grossrat Thomas Fuchs offenbar wegen einer von X. eingereichten Strafanzeige zu einer Verkehrsbusse verurteilt worden.

Einzig eines dieser vier Verfahren bezog sich damit (zumindest potentiell) auf den Chefredaktor der «Schweizerzeit». Und nachdem dieses Verfahren gemäss Angaben des Beschwerdeführers eingestellt wurde, scheint es doch als eher unwahrscheinlich, dass die entsprechende Anzeige über die politische Auseinandersetzung hinaus Anlass zu einer persönlichen Abrechnung mit dem Beschwerdeführer gegeben hätte und dass entsprechend die persönliche Befangenheit von Ulrich Schlüer dessen Ausstand zwingend gemacht hätte.

e) Damit bleibt zu prüfen, ob die «Schweizerzeit» ihrer Pflicht zur Herstellung von Transparenz über die Doppelfunktionen von Chefredaktor und Nationalrat Ulrich Schlüer in genügendem Umfang nachkommt. Dazu ist festzustellen, dass Ulrich Schlüer einerseits auf der Website der «Schweizerzeit» wie auch bei den Kommentaren sowohl mit der beruflichen als auch der politischen Funktion genannt wird. Zwar wäre es darüber hinaus wünschbar, beispielsweise auch im Impressum und generell bei sämtlichen Beiträgen mit beiden Funktionen zu zeichnen. Angesichts des schweizweit hohen Bekanntheitsgrades von Schlüer, insbesondere auch bei der Leserschaft der «Schweizerzeit», würde es aber aus Sicht des Presserates zu weit gehen, aus dieser Unterlassung eine Verletzung der Richtlinie 2.4 zur «Erklärung» abzuleiten.

4. Mit dem Hinweis auf Richtlinie 3.8 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Anhörung des Betroffenen bei einem schweren Vorwurf («audiatur et altera pars»). Die «Schweizerzeit» bezeichnet X. als «Denunzianten», wirft ihm «anonymes Denunzieren» vor, nennt ihn einen «gerne anonym wirkenden Denunzianten» und verunglimpft ihn gar als «Virtuosen des anonymen Denunzierens». Diese Vorwürfe wiegen schwer und hätten eine Anhörung des Betroffenen vor der Publikation zwingend erfordert, zumal der Begriff der anonymen Denunziation wie bereits unter Ziffer 2 der Erwägungen angetönt, von der «Schweizerzeit» unrichtig verwendet wird. Denn die Zeitung suggeriert mit ihrer Wortwahl zu Unrecht, X. habe die fraglichen Strafverfahren anonym eingeleitet, also ohne seine Identität gegenüber den Behörden offen zu legen. Damit erhob die Zeitung mehr als die an sich zulässige Kritik an der Tatsache, dass der Name von X. in der Berichterstattung anderer Medien nicht genannt werde. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung «anonymer Denunziant» usw. in erster Linie politisch und beruflich, ein Stück weit aber auch menschlich disqualifiziert. Selbst wenn im Feld der politischen Auseinandersetzung auch sehr harte Kritik ihren Platz haben muss, war hier jedenfalls im Minimum eine Anhörung des Betroffenen vor der Publikation angezeigt.

5. a) Die vom Beschwerdeführer weiter angesprochene Richtlinie 7.6 (Namensnennung) hält dazu an, weder Namen noch andere Angaben zu veröffentlichen, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen. Ungeachtet davon, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Wortlauts der Richtlinie 7.6 als Strafanzeiger oder Anwalt zu den «von einem Gerichtsverfahren betroffenen Personen» gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der Presserat in seiner Praxis zu Ziffer 7 der «Erklärung» (Respektierung der Privatsphäre) die ursprünglich für die Gerichtsberichterstattung aufgestellten Grundsätze generell auf sämtliche identifizierenden Medienberichte anwendet (vgl. hierzu die Stellungnahmen 21/1999, 8/2000, 41/2000, 21/2002, 5/2004, 7/2005, 46/2005).

b) Damit ist zu prüfen, ob die «Schweizerzeit» abweichend vom Grundsatz der anonymen Berichterstattung berechtigt war, den Namen und die berufliche Funktion von X. offenzulegen. Dies ist nach Auffassung des Presserates zu bejahen. Massgebend für diese Wertung sind dabei weniger die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Leiter des Rechtsdienstes der Staatskanzlei des Kantons Bern und als ehemaliger Präsident der Lokalsektion einer politischen Partei, sondern vielmehr der Akt der Anzeigeerstattung gegen Personen des öffentlichen Lebens in einem beruflichen und politischen Kontext. Wer wie X., sei es als Privatperson in eigenem Namen oder als Anwalt im Auftrag einer Partei, gegen diverse Politiker zu politisch wichtigen Sachverhalten wie der eventuellen Verletzung der Antirassismusstrafnorm sowie des Verstosses gegen das Verbot von Doppelmandanten bei amtlichen Funktionsträgern Strafanzeige einreicht, handelt nicht innerhalb seiner geschützten Privatsphäre. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene im Rahmen seiner beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit selber verschiedentlich in den Medien auftritt und wen
n er Medien zudem mit Informationen über die von ihm eingeleiteten Verfahren bedient. Gerade auch in Bezug auf die berufliche Funktion von X. als Rechtsanwalt erscheint unter – für den Presserat allein massgebenden – medienethischen Gesichtspunkten die Namensnennung im Zusammenhang mit der beruflichen Funktionen in Analogie zu den Trägern öffentlicher Funktionen ebenso wie bei Ärzten und Apothekern (Stellungnahme 7/2005) in der Regel als zulässig (so tendenziell bereits schon die der heutigen Richtlinie 7.6 zugrundeliegende Stellungnahme 6/1994).

6. Schliesslich mag es in Bezug auf die gerügte Verletzung der Richtlinie 8.1 (Achtung der Menschenwürde) zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer hart und schonungslos anpackt, indem er ihn als «Denunzianten» denunziert – und damit auch auf seinen Ruf und seine Achtung abzielt. In seiner Praxis zur Richtlinie 8.1 stellt der Presserat hohe Anforderungen an die Mindestintensität der Einwirkung. Danach ist eine Verletzung der Menschenwürde insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Person als Individuum verunglimpft oder in ihrem Menschsein herabgewürdigt wird. Zwar treffen die gegenüber X. erhobenen Vorwürfe in einem gewissen Mass auch seine Person, richten sich aber in erster Linie gegen sein berufliches und politisches Handeln. Entsprechend ist eine Verletzung der Richtlinie 8.1 zur «Erklärung» zu verneinen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Schweizerzeit» wäre angesichts der gegenüber X. erhobenen schweren Vorwürfe verpflichtet gewesen, ihm vor der Publikation die Möglichkeit zu geben, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Indem sie dies unterliess, hat sie gegen die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.

3. Der «Schweizerzeit» wird gestützt auf die Richtlinie 2.4 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» empfohlen, sowohl im Impressum wie bei den einzelnen Beiträgen konsequent auf die Doppelfunktionen von Chefredaktor und Nationalrat Ulrich Schlüer hinzuweisen.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.