Nr. 44/2001
Angemessenheit einer Konzertkritik

(H. c. «Basler Zeitung») Stellungnahme vom 26. Oktober 200

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I. Sachverhalt

A. In der «Basler Zeitung» (BaZ) vom 4. Dezember 2000 erschien unter dem Titel «Geistliche Kammermusik für das Ðensemble e.ð» eine Kritik über ein Konzert des «ensemble e.» vom 2. Dezember 2000 in Basel. Der Musikkritiker Martin Kunkel besprach darin eine Aufführung mit Werken russischer und ungarischer Komponisten. Besonders ging er auf die tags zuvor uraufgeführten geistlichen Gesänge des Russen Evgueni Chtcherbakov ein, die dieser eigens für das Ensemble komponiert hatte. Die Kritik ist im ganzen wohlwollend. Vorbehalte brachte Kunkel gegenüber der Leistung der Sopranistin H. an: Ihr Vortrag habe die Wirkung der religiösen Musik «stark beeinträchtigt»; H. sei «ihrer sicherlich nicht allzu schwierigen Partie kaum gewachsen» gewesen. Kunkel monierte «gravierende Mängel der Intonation und Phrasierung» sowie «demonstratives und verkrampftes Pausentaktzählen», was der empfindlichen Aura des geistlichen Werks wenig zuträglich gewesen sei.

B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 verlangte H., vertreten durch ihren Anwalt, von der BaZ den Abdruck eine Gegendarstellung. Kunkels Kritik habe die Tatsachen unvollständig und falsch wiedergegeben. So sei das Werk komplex, die Partie der Sopranistin äusserst anspruchsvoll. Die Sängerin habe die Pausentakte auf Wunsch des anwesenden Komponisten als Hilfe für das Ensemble gezählt, weil die Musiker ohne Dirigent spielten. Auch den Vorwurf von Mängeln in der Intonation weist die Gegendarstellung mit Verweis auf Eigenheiten des Werks zurück. Schliesslich wirft die Gegendarstellung dem Kritiker vor, er habe an der dem Konzert vorgeschalteten Einführung ins Werk nicht teilgenommen.

C. BaZ-Chefredaktor Hans-Peter Platz lehnte das Begehren um Gegendarstellung am 8. Januar 2001 mit folgender Begründung ab: Bei einer Konzertkritik könnten nicht die gleichen Massstäbe angesetzt werden wie bei Nachrichtentexten. Bei den beanstandeten Punkten handle es sich nicht um Tatsachen, sondern um die «subjektiven Empfindungen» des Kritikers. Allerdings beruhe Kunkels subjektives Urteil, der Gesangspart sei eine nicht allzu schwierige Partie, auf dessen reicher theoretischen und praktischen Erfahrung mit zeitgenössischer Musik. Und dass die Interpreten die Takte hörbar durchzählen, sei in der Konzertpraxis unüblich und dürfe als störend taxiert werden. Zudem könne man nicht verlangen, dass ein Kritiker spezielle Medienorientierungen über einzelne Werke besuche. Diese müssten sich auch ohne Erläuterung durch den Urheber der Kritik erschliessen. «Relevant für eine künstlerische Beurteilung ist nicht die Sicht des Komponisten oder einer Interpretin, sondern die des Rezipienten, in diesem Falle des Kritikers», schreibt Platz. Die Beanstandungen seien daher einer Gegendarstellung nicht zugänglich. Die «Basler Zeitung sei aber bereit, sie als Leserbrief abzudrucken, obwohl am 8. Dezember 2000 bereits ein Leserbrief des Komponisten Chtcherbakov publiziert worden sei.» – (Dieser Leserbrief hatte im wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht wie die verlangte Gegendarstellung. Chtcherbakov dankte darin dem Ensemble und speziell H. ausdrücklich für die in seinen Augen hervorragende Aufführung.)

D. Am 19. Juni 2001 erhob H. durch ihren Anwalt beim Presserat Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» und deren Musikkritiker Michael Kunkel. Die inhaltliche Begründung entspricht weitgehend jener des Gegendarstellungsbegehrens. Gerügt wird, Kunkel habe in Unkenntnis der Eigenheiten des Werks die Leistung der Beschwerdeführerin vernichtend kommentiert. Seine Kritik sei sachlich unrichtig und inhaltlich verletzend. Im Detail habe Kunkel folgende Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt: das Prinzip der Fairness, weil er nicht auf den Charakter der Uraufführung hingewiesen habe, sich nicht über die wahren Gründe des Taktzählens orientiert habe und die Beschwerdeführerin zusätzlich herabgemindert habe, indem er nicht nur schrieb, sie sei ihrer Partie nicht gewachsen gewesen, sondern dies dadurch verstärkte, dass es sich um eine nicht allzu schwere Partie gehandelt habe. Damit habe der Kritiker auch wichtige Elemente von Informationen unterschlagen und Tatsachen entstellt (Ziffer 3 der «Erklärung»). Zudem sei Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt, wonach Journalisten sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen unterlassen sollen.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ein Musikkritiker ein gewisses Ermessen in seinem subjektiven Urteil beanspruchen könne. Er verletze aber seine Sorgfaltspflicht, «wenn er sich wie vorliegend ungenügend über den Charakter des Werks informiert, daraus unzulässige Schlüsse über die Leistung einer beteiligten Einzelperson zieht und diese in einem verletzenden und herabmindernden Stil zum Besten bringt». Offenbar pflege Kunkel den Stil, «hart an der Grenze der persönlichen Verunglimpfung zu rezensieren». Als Beleg führt die Beschwerde eine weitere Rezension Kunkels in der BaZ vom 23. Januar 2001 an. Zum Schluss fordert die Beschwerde den Presserat auf, der BaZ und deren Kritiker zu empfehlen, sich bei H. zu entschuldigen.

E. Auf Aufforderung des Presseratssekretariats stellte die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2001 klar, dass in der Sache weder ein Gerichtsverfahren hängig noch beabsichtigt sei, die Gegendarstellung gerichtlich durchzusetzen.

F. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Catherine Aeschbacher als Präsidentin an sowie Esther Diener Morscher, Judith Fasel, Sigi Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann.

G. Am 31. Juli 2001 teilte Chefredaktor Platz mit, dass die BaZ an der oben unter Punkt C geschilderten Argumentation festhalte, denn «Meinungsäusserungen und Werturteile im Zusammenhang mit einer Konzertkritik sind zulässig».

H. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin am 21. September 2001 einen weiteren Briefwechsel zwischen den Parteien ein, aus dem nach ihrer Auffassung hervorgeht, dass die «Basler Zeitung» ihre Medienmacht missbrauche. Die Feuilletonredaktion hatte eine Anfrage der Beschwerdeführerin, über ein am 14. September 2001 in Basel abgehaltenes Konzert zu berichten, unter Hinweis auf ein äusserst veranstaltungsreiches Wochenende abschlägig beantwortet. Zur Absage wurde angefügt, die «Basler Zeitung» glaube ohnehin nicht, «Ihren hohen Ansprüchen an die Musikkritik jemals genügen zu können».

I. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2001 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Da es sich beim beanstandeten Text um eine Konzertkritik handelt, die im Feuilleton der «Basler Zeitung» erschienen ist, sind vorab die etwas besonderen Eigenheiten und Bedingungen publizistischer Kunstkritik darzulegen. Sie zeichnet sich oft durch ein gegenüber anderen Textsorten stärkeres Ineinandergreifen von Sachinformation und persönlichen Werturteilen aus. Viele Kunstkritiker verweben Tatsachen, Sachschilderung und ihre ureigenen Einschätzungen auf recht individuelle Weise. So entstehen oft Texte, die stärker als in anderen publizistischen Sparten von der persönlichen Sicht, dem «Geschmack» einer Kritikerin, eines Kritikers geprägt sind. Leser, Hörer und Zuschauer von Kulturberichterstattung wissen das, ja erwarten bis zu einem gewissen Grad prononcierte, persönlich gefärbte Urteile. Das heisst zwar nicht, dass Kunstkritiker der Pflicht zur Kenntlichmachung von Fakten und Kommentar, wie sie die Richtlinie 2.3 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» stipuliert, gar nicht zu beachten brauchten. Auch für sie gilt, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen soll unterscheiden können. Ebenso sind auch der Kommentarfreiheit (Ziffer 2 der «Erklärung») von Kunstkritikern beru
fsethische Grenzen zu ziehen (siehe Stellungnahme 30/2001 vom 6. Juni 2001 i. S. B. c. «NZZ»). Aber de facto billigen Redaktionen wie Öffentlichkeit Kulturberichterstattern hier einen grösseren Spielraum zu. Sie akzeptieren einen grossen Anteil an Subjektivität. Handkehrum muss auch Kunstschaffenden und Interpreten von Kunstwerken klar sein, dass sie bei Präsentationen ihrer Werke in der Öffentlichkeit oder Auftritten auf der Bühne mit zuweilen harscher, einseitiger Kritik und negativen Urteilen zu rechnen haben.

2. Das mediale Subsystem publizistische Kunstkritik ist zudem häufig durch eine besondere persönliche und berufliche Nähe von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kritikerinnen und Kritikern gekennzeichnet. Kritiker und Kritisierte kennen und begegnen sich oftmals in vielfältigen Bezügen. Das macht es Kunstkritikern nicht immer einfach, kritisch Distanz zu halten und die in Ziffer 9 der «Erklärung» geforderte berufliche Unabhängigkeit zu wahren. Distanz zu den Akteuren aber ist Voraussetzung, damit die Medien ihre Kritik- und Kontrollfunktion erfüllen können (vgl. z.B. die Stellungnahme 2/92 i. S. abhängiger Wirtschaftsjournalismus vom 18. Juni 1992, Sammlung 1992, S. 13f.).

3. Was nun die Konzertkritik in der «Basler Zeitung» vom 4. Dezember 2000 betrifft, so bewegt sie sich nach Auffassung des Presserates in ihren wertenden Passagen innerhalb des oben umschriebenen Rahmens berufsethisch zulässiger Kritik. Der Kritiker schreibt und wertet stellvertretend für das anwesende Publikum und eine weitere Leserschaft. Das wird von ihm erwartet, das ist sein Beruf. Er stellt dabei in erster Linie darauf ab, wie Werk und Aufführung auf ihn wirken. Gemäss der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen erfahrenen Musikjournalisten, der seine Wertungen auf Grund seines Vorwissens und des aktuellen Eindrucks erarbeitet. Dieses Vorwissen kommt in besagter Konzertkritik etwa dort zum Ausdruck, wo er Chtcherbakovs Neukomposition und die anderen aufgeführten Werke einordnet und vergleicht.

4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die fachliche Kritik an ihrem Vortrag («ihrer sicherlich nicht allzu schwierigen Partie kaum gewachsen», «gravierende Mängel der Intonation und der Phrasierung», «betont prosaische Haltung») sei sachlich unrichtig und stelle damit eine «ungerechtfertigte Anschuldigung» im Sinne von Ziffer 7 der «Erklärung» dar, ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass es nicht zu den Aufgaben des Presserates gehört, sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Qualität des Gesangsvortrags der Beschwerdeführerin zu äussern. Wer hier sachlich recht hat, muss offen bleiben. Hingegen kann der Presserat durchaus nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin die für die Leserschaft ohne weiteres als Werturteile erkennbaren Einschätzungen des Kritikers als subjektiv verletzend empfindet. Dessenungeachtet ist aber eine solche Kritik, die sich in erster Linie zur künstlerischen Leistung und nicht über private Aspekte der Person der Beschwerdeführerin äussert, im Lichte des oben umschriebenen berufsethischen Rahmens der medialen Kultur- und Kunstkritik zulässig. Der Kritiker fällt kein Pauschalurteil, sondern begründet die seines Erachtens das Werk beeinträchtigende Wirkung genauer. Diese Passagen der Kritik begründen deshalb keine Verletzung der Ziffern 3 (Informationen unterschlagen, Tatsachen entstellen) bzw. 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung».

5. Etwas anders liegt der Fall beim Vorwurf des Kritikers, die Sängerin habe durch demonstratives wie verkrampftes Pausentaktzählen die empfindliche Aura des geistlichen Werks beeinträchtigt. Auch das ist zwar ein durchaus zulässiges subjektives Werturteil, abgeleitet aus dem Eindruck, den der Musikjournalist von der Aufführung in der Leonhardskirche Basel hatte. Verständlich ist zudem, dass der Konzertkritiker hier in erster Linie auf die Wirkung aufs Publikum und auf sich selbst abstellte. Da die Gesangsinterpretin die Pausentakte jedoch nicht aus freien Stücken laut mitzählte, sondern auf Geheiss des Komponisten und zur Hilfe für ihre Mitmusiker, wäre es jedoch durchaus im Interesse der Leserschaft gewesen, wenn im Bericht auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre. Das Urteil des Kritikers, das Taktzählen störe die Wiedergabe des Werks, hätte dann in diesem Punkt weniger die Interpretin getroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht ohne weiteres eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung wichtiger Informationselemente; Prinzip des «audiatur et altera pars») abgeleitet werden. Aus den dem Presserat vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass der Journalist diese Information hatte und sie trotzdem wegliess. Solches wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Darüber hinaus würde es bei dieser ebenfalls in erster Linie auf die künstlerische Qualität der Darstellung und nicht gegen persönliche Eigenschaften der Beschwerdeführerin zielenden Kritik zu weit führen, diese als schweren Vorwurf zu qualifizieren, der es gemäss der Praxis des Presserates zwingend erfordern würde, die Betroffene vor der Publikation vorgängig anzuhören und ihre Stellungnahme im Bericht wiederzugeben.

6. Auf den erst nach Abschluss des Schriftenwechsels durch die Beschwerdeführerin eingereichten Briefwechsel der Parteien, der sich zudem grossteils auf eine neue Auseinandersetzung bezieht, tritt der Presserat nicht ein.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kulturberichterstattung und Kulturkritik ist berufsethisch ein grosser Spielraum zu gewähren. Auch eine sehr harsche, einseitige Kritik von künstlerischen Leistungen ist mit der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» zu vereinbaren, sofern diese für das Publikum als Werturteil der Kritikerin, des Kritikers erkennbar ist, nicht wichtige Elemente von Informationen unterschlägt oder die Person der Künstlerin, des Künstlers in unfairer Weise herabsetzt. Die Konzertkritik in der «Basler Zeitung» hat diesen Rahmen nicht verlassen, und hat deshalb weder das Fairnessprinzip noch die Ziffern 3 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.