I. Sachverhalt
A. Am 22. Januar 2020 veröffentlichte der «Bote der Urschweiz» einen Artikel gezeichnet von Franz Steinegger mit dem Titel «Im ‹Acherhof› steckt der Wurm drin». Untertitel: «Der Stiftungsratspräsident soll durch sein eigenmächtiges Auftreten ein ‹Klima der Angst› schaffen». Der Artikel berichtet von einem anonymen Schreiben von Mitarbeitenden des Schwyzer «Alterszentrums Acherhof» (AZA), welche sich darüber beklagten, dass der Stiftungsratspräsident sich laufend ins operative Geschäft einmische und dies mit unlauteren Methoden. Die Rede ist von Mobbing, von Denunzierungen, Diskriminierungen, Demütigungen, verbalen Attacken, Schikanierungen bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen. Der Stiftungsrat habe im Gefolge des Briefes die Belegschaft dahingehend orientiert, dass man nicht auf anonyme Anschuldigungen eingehe. Da der Brief «mit dem Antrag auf aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen Stiftungsratspräsident MS» an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht gegangen sei, habe der «Bote» bei dieser nachgefragt, allerdings nur, um an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht verwiesen zu werden, diese wiederum habe sich nicht äussern wollen. «Sichere Quellen», so der Artikel weiter, bestätigten die im anonymen Brief vorgebrachten Vorwürfe, der Stiftungsratspräsident mische sich in das operative Geschäft ein, ohne sich mit den dafür Verantwortlichen kurzzuschliessen, stattdessen würden diese attackiert, teilweise vor versammelter Belegschaft. Der Artikel schliesst mit dem Hinweis, dass in den letzten fünf Jahren eine erhebliche Zahl von Verantwortlichen das AZA nach kurzer Zeit wieder verlassen hätten. Seit der Stiftungsratspräsident wegen eines Schwächeanfalls vor 14 Tagen nicht mehr im Betrieb erscheine, sei die Stimmung viel besser geworden.
Unter dem Artikel ist ein zweiter Text eingerückt mit dem Titel «‹Klima der Angst› ist mit Händen greifbar». Darin wird geschildert, dass weder Mitglieder des Stiftungsrates, noch VertreterInnen der drei Trägergemeinden sich zu den Problemen äussern wollten. Auch die Geschäftsführung äussere sich nicht, sie weise nur auf den Beschwerdeweg hin, der aber am Schluss wieder beim Stiftungsrat mit dem kritisierten Präsidenten an der Spitze ende. Und die Angestellten dürften sich ohnehin nicht äussern, sie müssten bei Vertragsbeginn jeweils eine Schweigeverpflichtung unterzeichnen. Als nächstes finde eine Stiftungsratssitzung am 3. Februar 2020 statt.
Auf der Frontseite wird der Artikel angekündigt mit dem Titel «Angst und Verunsicherung bei den Angestellten des Altersheims Acherhof», mit einem Bild vom Empfangsbereich des Heims mit einer grossen Tafel mit der Aufschrift «Herzlich willkommen» und drei Personen, klein, im Hintergrund und mit der Bildunterschrift «Gäste und Bewohner sind herzlich willkommen. Nicht so die Angestellten des Altersheims Acherhof in Schwyz: Der Stiftungsratspräsident wird für ein ‹Klima der Angst› verantwortlich gemacht, wie Kadermitglieder bestätigen.»
B. Am 9. April 2020 reichte der Stiftungsratspräsident, vertreten durch einen Anwalt, Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Der Beschwerdeführer (BF) macht geltend, die Berichterstattung des «Bote der Urschweiz» verletze die Bestimmung zur Quellenarbeit (Richtlinie 3.1 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung»), diejenige hinsichtlich der Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8), die Richtlinie 4.1 betreffend die Verschleierung des Berufs und diejenige über den Schutz der Privatsphäre (7.1).
Generell macht der BF geltend, der Autor des Artikels habe sich für die private Hetzkampagne eines oder weniger anonymer Personen gegen den Stiftungsratspräsidenten einspannen lassen. Dieser habe grosse Verdienste, nicht zuletzt sei unter seiner Führung das veraltete Altersheim zu einem modernen Alterszentrum umgebaut worden. Eine Leistung, die auch vom «Bote» in Artikeln gewürdigt worden sei. Bei der Neuausrichtung des ganzen Betriebs sei es gelegentlich zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, das sei bei Umstrukturierungen aber normal. Die Darstellung des «Bote» laufe letztlich auf eine Hetzkampagne der Zeitung gegen den BF hinaus.
Die Richtlinie 3.1 sieht der BF dadurch verletzt, dass der «Bote» die Anschuldigungen aus dem Protestbrief ungeprüft übernommen habe. Auch habe er unterschlagen, dass es sich hier nicht um einen «Brief der Belegschaft», sondern um ein anonymes Schreiben eines oder weniger Angestellten gehandelt habe.
In Verletzung von Richtlinie 3.8 habe der Verfasser es insbesondere unterlassen, den beschuldigten Stiftungsratspräsidenten (den Beschwerdeführer) zu den fraglos schweren Vorwürfen selber zu befragen. Die im Artikel erwähnten «sicheren Quellen» bestünden mutmasslich aus derselben Person, welche das anonyme Schreiben verfasst habe. Dass der Stiftungsratspräsident krankheitsbedingt nicht erreichbar gewesen sei, könne nicht von der Pflicht entbinden, ihn anzuhören, für die Veröffentlichung dieser Geschichte habe keine Dringlichkeit bestanden.
Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufes) sieht der BF dadurch verletzt, dass der Autor ohne sich zu identifizieren ins Alterszentrum eingedrungen sei und ohne Erlaubnis eine Aufnahme gemacht habe, auf welcher Personen zu erkennen seien. Dies verletze die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Patienten (Richtlinie 7.1).
Auch die Privatsphäre des BF sei verletzt worden und zwar dadurch, dass der Artikel bekannt gemacht habe, dass er einen Schwächeanfall erlitten habe, welcher ihn 14 Tage lang gehindert habe, im Alterszentrum zu erscheinen.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 nahm der Chefredaktor des «Bote der Urschweiz», Jürg auf der Maur, Stellung zur Beschwerde, ohne dabei einen Antrag zu stellen.
Zur Ausgangslage stellt der Beschwerdegegner (BG) fest, es handle sich bei dieser Berichterstattung in keiner Weise um eine Hetzkampagne, der BF habe ja selber anerkannt, dass der «Bote» seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Alterszentrums mehrfach sehr anerkennend gewürdigt habe. Es sei vielmehr darum gegangen, Leuten eine Stimme zu geben, die keinen anderen Weg zur Verbesserung von unhaltbaren Zuständen hätten finden können, als es über die Medien zu versuchen. Angesichts der erheblichen öffentlichen Mittel, die das Alterszentrum beansprucht, seien Berichte über die Zustände dort sehr wohl von öffentlichem Interesse.
Zur Quellenbearbeitung (Richtlinie 3.1) bemerkt der BG, er habe sich keineswegs nur auf eine Quelle, den Mitarbeiterbrief, gestützt. Schon zuvor hätten verschiedene Klagen von Beteiligten vorgelegen, welche aber allesamt nicht hätten genannt sein wollen. Als auch eine letzte Quelle ihre Zusage zur Namensnennung zurückgezogen hatte, habe man sich entschlossen, ein Stiftungsratsmitglied beizuziehen, welches den Artikel überprüft und freigegeben habe, womit es die genannten Vorgaben bestätigt habe.
Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8): Hier macht die Redaktion geltend, dass sie sich im Vorfeld der Publikation mehrfach um eine Stellungnahme des Stiftungsratspräsidenten, respektive anderer Verantwortlicher des AZA bemüht habe. Am Vorabend der Publikation habe eine Intervention des Kommunikationsbeauftragten der Stiftung ergeben, dass eine Befragung des BF im Moment nicht möglich sei. Der «Bote» sei dabei aber nicht auf das Anliegen eingegangen, deswegen auf die Veröffentlichung zu verzichten, sondern habe angeboten, der BF könne danach jederzeit in Interviewform zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Dieses Angebot sei nie angenommen worden. Dass der «Bote» darauf insistierte, zum fraglichen Zeitpunkt zu veröffentlichen, gegebenenfalls auch ohne die Stellungnahme des BF, liege daran, dass die Erfahrung im Umgang mit der Stiftung schon früher gezeigt habe, dass diese Berichterstattungen mit dem Hinauszögern von Stellungnahmen habe verhindern wollen. Es könne nicht sein, dass man einen missliebigen Artikel verhindere, indem man auf allen Ebenen Stellungnahmen verweigere.
Der «Bote» habe aber sofort zugestimmt, als die Gegenseite sich entschloss, nicht einen Gesprächspartner anzubieten, sondern tags darauf die eigenen Argumente in Form eines Inserats zu publizieren. Dieses habe man anstandslos ins Blatt genommen. Weitere Angebote des «Bote» zu einem Interview mit einem Verantwortlichen habe der BF auch später abgelehnt.
Zur Verschleierung des Berufes (Richtlinie 4.1) und zur Verletzung der Privatsphäre (Richtlinie 7.1) von Patienten erwidert der Beschwerdegegner, der Autor sei für die Bebilderung nicht in das fragliche Haus selber eingedrungen, er habe den öffentlichen Eingangsbereich von aussen fotografiert. Die Dreiergruppe von Personen im Hintergrund sei unscharf und nicht identifizierbar, das Bild sei genau deswegen ausgewählt worden.
In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Privatsphäre des BF durch die Feststellung im Artikel, der BF habe einen Schwächeanfall erlitten, aufgrund dessen er 14 Tage nicht mehr habe arbeiten und im Zentrum erscheinen können, entgegnet der BG, der Hinweis möge als nicht unbedingt nötig erscheinen, er sei aber nützlich im Hinblick auf die Begründung eines allfälligen zeitlich versetzten späteren Interviews mit dem BG.
D. Am 4. August 2020 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie Casper Selg und Max Trossmann, Vizepräsidenten.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 26. Oktober 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Zu Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung): Der Beschwerdeführer macht geltend, der «Bote der Urschweiz» habe gegen die Pflicht zur Überprüfung seiner Quelle verstossen, indem er den «Mitarbeiterbrief», der in Tat und Wahrheit eine Hetzkampagne eines oder weniger MitarbeiterInnen gegen den BF sei, ungeprüft ins Blatt gestellt habe. Er habe auch nicht auf die wirkliche Natur des Schreibens, dessen Anonymität, hingewiesen.
Der «Bote» hält dem entgegen, er habe seit einiger Zeit Angaben von verschiedenen Seiten über die Missstände im Alterszentrum erhalten, es habe aber niemand mit Namensangabe zu den Vorwürfen auftreten wollen (die Mitarbeiter stünden unter einer Schweigeverpflichtung), daher habe man schliesslich noch ein Stiftungsratsmitglied den Text gegenlesen lassen. Dieses habe den Inhalt des Artikels für richtig befunden. Der Inhalt des Textes stütze sich in diesem Sinne auf mehrere Quellen und sei sorgfältig geprüft worden.
Zunächst zur gerügten unklaren Deklaration der Quelle, des anonymen Schreibens im Artikel: Die anonyme Natur des Schreibens ist nach Ansicht des Presserates für die Leserschaft durchaus ersichtlich, wenn es heisst «Der Brief, der mit ‹die Mitarbeitenden des Alterszentrums Acherhof› unterschrieben ist, (…)». Daraus ergibt sich, dass ihn niemand persönlich unterzeichnet hat, er entsprechend anonym ist. Was den Vorwurf der mangelnden Prüfung der Quelle(n) angeht, so macht der «Bote» geltend, schon vorgängig zum Brief Informationen zu diesem Thema erhalten und sich auch um weitere Einschätzungen bemüht zu haben. Schliesslich habe man den Text einem Insider zum Gegenlesen unterbreitet. Dieser habe ihn für korrekt befunden. Der Presserat sieht keinen Anhaltspunkt, um an der Darstellung des BG zu zweifeln. Der Beschwerdeführer spricht denn auch selber von einer «Mutmassung», wenn er davon ausgeht, dass alle Information des BG von ein und derselben Person, dem Briefeschreiber, gestammt hätten. Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) ist nicht verletzt.
2. Zu Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen): Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorwürfe gegen ihn wögen sehr schwer und dass er dazu unbedingt hätte Stellung nehmen können müssen. Das gelte auch, wenn er zur Zeit des geplanten Erscheinens des Artikels aus gesundheitlichen Gründen nicht verfügbar gewesen sei, dann hätte eben zugewartet werden müssen, bis er wieder zur Verfügung gestanden hätte. Das Thema sei nicht dringlich gewesen. Die Gegenseite verweist darauf, dass man dem BF vor der Publikation mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe, dass nicht nur der BF, sondern auch andere Verantwortungsträger nicht dazu bereit gewesen seien. Zudem habe man ein Interview zum Thema schon am folgenden Tag oder danach angeboten, was ebenfalls nicht angenommen worden sei. Sodann habe man ein Inserat mit der Position des BF ohne Umstände abgedruckt.
Der Presserat geht davon aus, dass die im Artikel erwähnten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers «schweren Vorwürfen» im Sinne der Presseratspraxis (illegale oder vergleichbare Handlungen) entsprechen und dass damit die Verpflichtung zum Einholen einer Stellungnahme des BF klar gegeben war. Ebenso erscheint klar, dass es bei diesem Thema nicht um eine dringliche Berichterstattung ging, die absolut keinen Aufschub ertragen hätte. Die Frage lautet deswegen, ob die Redaktion ihrer Verpflichtung zum Anhören nachgekommen ist.
Der Presserat geht aufgrund der ihm vorliegenden Informationen aus Beschwerde und Beschwerdeantwort davon aus, dass dem Beschwerdeführer in verschiedener Form Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Er hat diese nicht wahrgenommen oder ablehnen lassen und schliesslich am Tag nach dem Artikel eine eigene Form gewählt: eine Stellungnahme in einem gut sichtbaren Inserat. Offenbar wurde auch im späteren Nachgang zum Artikel nochmals über eine Stellungnahme des BF gesprochen, dies sei aber von dessen Seite nicht weiterverfolgt worden. Angesichts all dessen kommt der Presserat zum Schluss, dass der BF Gelegenheit erhalten hatte, Stellung zu nehmen. Die Verweigerung einer Stellungnahme darf nach der Praxis des Presserates zur Richtlinie 3.8 nicht dazu führen, dass ein Bericht verhindert wird (vgl. Stellungnahme 14/2017, auch 57/2019). Dass der «Bote» sich nach diesbezüglich negativen Erfahrungen mit dem BF nicht auf weiteres Zuwarten einliess, erscheint in diesem Sinne nachvollziehbar, sofern die Möglichkeit der Stellungnahme wirklich gegeben und jederzeit offen gewesen war. Dies scheint der Fall gewesen zu sein, was sich auch darin zeigt, dass der «Bote» das Inserat mit der Stellungnahme des AZA tags darauf abdruckte.
Zusammenfassend: Die Vorwürfe gegen den BF wiegen schwer, es war geboten, ihn dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Gelegenheit dazu wurde offenbar offeriert und nicht angenommen, schliesslich hat der BF durch die AZA in Form eines Inserates Stellung zu den meisten Vorhaltungen genommen: Insgesamt war damit der Richtlinie 3.8 knapp Genüge getan.
3. Zur Frage des Verschleierns des Berufes (Richtlinie 4.1) und der damit verbundenen Verletzung der Privatsphäre der Abgebildeten (Richtlinie 7.1): Der Beschwerdeführer sieht im Bild auf der Frontseite des «Bote der Urschweiz» das Produkt eines unbewilligten Eindringens des Autors in das Gebäude des AZA, insbesondere habe dieser beim Eintreten nicht angegeben, dass er als Journalist fotografieren wolle. Der Journalist bestreitet dies, er habe zwar die Liegenschaft, aber nicht das fragliche Gebäude betreten, er habe nur von aussen den öffentlichen Eingangsbereich abgebildet. Der Presserat kennt die örtlichen Gegebenheiten nicht und kann diesen Vorwurf im Einzelnen – hinsichtlich Verschleiern des Berufes – nicht beurteilen und entsprechend auch keine Verletzung konstatieren. Hingegen scheint klar, dass die auf dem Bild im Hintergrund klein und nicht ganz scharf abgebildeten Personen für ein breiteres Publikum nicht identifizierbar sind. Deswegen ist deren Privatsphäre nicht verletzt. Die Richtlinien 4.1 (Verschleiern des Berufs) und 7.1 (Privatsphäre) sind bezogen auf die Fotografie auf der Titelseite nicht verletzt.
4. Schliesslich zur kritisierten Verletzung der Privatsphäre des BF selber, entstanden dadurch, dass er allein schon mit seiner Funktion und seinen Initialen erkennbar gemacht worden sei und weiter, weil über einen Schwächeanfall berichtet worden sei, den er erlitten habe. Das sei ein rein privater Sachverhalt, der für ihn sehr belastend sei und den zu veröffentlichen keine Notwendigkeit bestanden habe. Der «Bote» macht geltend, dass der BF in Schwyz und Umgebung bekannt sei und auch jeder ergoogeln könne, um wen es gehe. Dennoch habe man ihn bewusst nicht beim Namen, sondern nur mit Initialen genannt. Und zum Schwächeanfall konzediert der BG, dieser Aspekt hätte nicht zwingend erwähnt werden müssen, das sei unter anderem im Hinblick auf eine mögliche verspätete Stellungnahme des BF geschehen.
Der Presserat hat diesen letzten Punkt kontrovers diskutiert und ist schliesslich zur Auffassung gelangt, es hätte sehr wohl gereicht, wenn man nur von einer krankheitsbedingten Absenz gesprochen hätte, ohne spezifisch einen Schwächeanfall anzusprechen. Der Unterschied ist aber nicht so erheblich – das Thema liegt auch nur ganz am Rand der beschriebenen Thematik –, dass man von einer eigentlichen Verletzung der Privatsphäre sprechen könnte. Und dass der BF mit seinen richtigen Initialen (und nicht etwa mit veränderten) genannt wird, erscheint plausibel angesichts der Tatsache, dass er vielen LeserInnen bekannt ist. Dass umgekehrt sein Name nicht genannt wird, erscheint richtig. Richtlinie 7.1 ist nicht verletzt.
5. Was die vom BF aufgeworfene Frage betrifft, ob der ganzen Berichterstattung ein öffentliches Interesse zugrunde liege, so geht der Presserat davon aus, dass die Thematik möglicher schwerer Führungsmängel in einer von der Öffentlichkeit mitfinanzierten Institution dieses Kriterium erfüllt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Der «Bote der Urschweiz» hat mit dem Artikel vom 22. Januar 2020 «Im ‹Acherhof› steckt der Wurm drin» und den damit verbundenen Texten und Bildern die Ziffern 3 (Umgang mit Quellen), 4 (unlautere Methoden bei der Informationsbeschaffung) und 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.