I. Sachverhalt
A. Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte das Onlineportal «www.tick-talk.ch» (nachfolgend «Tick-Talk») den Beitrag «Tim Delfs, der PR Agent der Uhren Marken». Im Untertitel heisst es: «……….. oder so funktioniert ‹unabhängiger› Uhren-Journalismus». Der Autor Karl Heinz Nuber erklärt in diesem Beitrag, Timm Delfs schon lange zu kennen. Dieser sei ein bleiches, leptosomes «Bürschchen» ohne Ecken und Kanten. Er sei profillos und habe keine Ahnung von der Uhrenwelt, denn er sei lediglich Wasserträger sprich Messenger von Gisbert L. Brunner und Co. und habe keine eigene Meinung. Alle liebten ihn, weil man ihn so einfach instrumentalisieren könne. Timm Delfs, Inhaber eines Uhrenfachgeschäfts mit deutschem Reisepass in Basel, habe in der «NZZ Bellevue» wieder «uhrologische Flatulenzen» veröffentlicht. Timm Delfs empfehle unter dem Aspekt der Wertanlage mechanische Uhren von Marken, bei denen es sich um unbedeutende Nischenmarken handle. Nuber erläutert weiter, die Leser würden ihr Geld verlieren, wenn sie diesem Timm Delfs glaubten. Zudem sei Delfs in letzter Zeit von all den von ihm empfohlenen Firmen eingeladen und verköstigt worden.
B. Am 9. Januar 2019 reichte Timm Delfs beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Beitrag von «Tick-Talk» ein. Er macht geltend, der Autor verletze Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»), indem er in seinem Artikel sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen gegen seine Person und seine Arbeit erhebe. Karl Heinz Nuber gebe in unregelmässigen Abständen das Magazin «Tourbillon» heraus und betreibe das Onlineportal «Tick-Talk», wobei es nicht das erste Mal sei, dass er über Berufskollegen herziehe. Dass im Artikel stehe, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein bleiches, leptosomes «Bürschchen» ohne Ecken und Kanten, das keine Ahnung von der Uhrenwelt habe, sei eine persönliche Beleidigung. Zudem bezichtige der Autor ihn sowie den Journalistenkollegen Gisbert Brunner, der verlängerte Arm der Uhrenmarken zu sein.
Beschwerdeführer Delfs macht zudem geltend, indem Autor Nuber auf Delfs deutschen Reisepass hinweise, aktiviere er antideutsche Ressentiments der Leserschaft. Auch die Unterstellung der Bestechlichkeit sei rufschädigend, sollte der Text gelesen und für bare Münze genommen werden.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Schweizer Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, für die er nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden (Art. 2 Geschäftsreglement). Der Presserat ist somit grundsätzlich zuständig für Online-Magazine, vorausgesetzt, es handelt sich um Publikationen, die mit journalistischer Arbeitsweise verfasst wurden. Diese Abgrenzung schliesst die grosse Mehrheit dessen, was im Internet veröffentlicht wird, vom Zuständigkeitsbereich des Presserats aus. Sich teilweise auf die Präambel der «Erklärung» abstützend hat der Presserat die journalistische Tätigkeit wie folgt definiert: «Journalismus bezeichnet die Tätigkeit von Personen, die aus unabhängiger Warte Material sammeln, auswählen und bearbeiten, es allenfalls auch präzisieren, interpretieren und kommentieren und es in verständlicher Form dem Publikum über ein öffentliches und periodisch-aktuelles Medium zur Information oder zur Unterhaltung vermitteln» (Stellungnahme 1/2019). Hauptkriterium für die Zuständigkeit des Presserats ist somit der journalistische Charakter einer Publikation. Journalistischen Charakter hat somit jede Veröffentlichung, welche Ergebnis journalistischer Tätigkeit ist (1/2019).
Zu fragen ist somit, ob dies beim Onlineportal «Tick-Talk» der Fall ist. «Tick-Talk» spricht ein kleines, durchaus beschränktes Publikum von Uhrensammlern, Uhrenfans und auch der Uhrenbranche an und richtet sich somit kaum an eine breitere Öffentlichkeit. «Tick-Talk» kann damit nicht als öffentliches, auf die Aktualität bezogenes Medium bezeichnet werden. Aus der Onlinepräsenz Karl Heinz Nubers liest sich, dass er unter anderem als «entrepreneur, networker, lobbyist, watch veteran» bezeichnet wird. Auch wenn sich Karl Heinz Nuber auf dem Portal «Tick-Talk» selbst als Journalist bezeichnet, fehlt seinem Beitrag auf «Tick-Talk» der journalistische Charakter. Nubers Angriffe auf Delfs sind durchaus als rüde und polemisch zu bezeichnen. Und sie sind als dessen persönliche Wertungen erkennbar. Mangels eines journalistischen Charakters ist der Presserat jedoch für das Onlineportal «Tick-Talk» nicht zuständig.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.