I. Sachverhalt
A. Am 26. Januar 2019 publizierte der «Zürcher Unterländer» (im Folgenden ZU) einen Leitartikel gezeichnet von Manuel Navarro, Redaktor, unter dem Titel «Mit dem Bagger gegen die Geschichte». Darin rollt der Autor die jahrzehntelange Geschichte des Streits um ein Bauernhaus in Regensdorf auf, welcher nun beendet sei, da die Gemeinde das inzwischen total baufällige Haus abgerissen habe. Der Streit sei ausgetragen worden zwischen dem Heimatschutz, der das Gebäude für erhaltenswert gehalten habe, und dem letzten Eigentümer, einem Architekten, der es habe abreissen und an dessen Stelle einen Neubau errichten wollen. Genau dies werde jetzt geschehen, das sei aber ein letztlich sehr unbefriedigender Ausgang. In diesem Kommentar spricht der Autor unter viel anderem davon, dass das Gebäude 2003 vom Kanton unter Schutz gestellt worden sei.
B. X. reichte am 26. Februar 2019 Beschwerde beim Schweizer Presserat ein und machte eine Verletzung von Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») geltend. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) gibt sich als der Architekt zu erkennen, der die Liegenschaft gekauft hatte mit der Absicht, dort eine neue Liegenschaft zu errichten. Er macht geltend, die Passage im Leitartikel, wonach das fragliche Gebäude 2003 unter kantonalen Schutz gestellt worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Effektiv habe der Kanton es abgelehnt, in dieser Sache zu entscheiden und die Angelegenheit an die Gemeinde verwiesen. Diese habe das Haus dann zwar zunächst unter Schutz gestellt, sie habe aber diesen Schutz später wieder aufheben wollen, was jedoch durch einen Rekurs verhindert worden sei. All dies habe der Leitartikel verschwiegen, im Übrigen sei der Text einseitig und tendenziös abgefasst gewesen. Er habe sich mit Schreiben vom 29. Januar 2019 beim ZU zur Wehr gesetzt, aber weder eine Antwort erhalten, noch sei der Fehler berichtigt worden.
C. Am 27. Mai 2019 beantwortete der Rechtsdienst der Tamedia im Namen des «Zürcher Unterländer» die Beschwerde und beantragte Nichteintreten, eventualiter die Ablehnung der Beschwerde.
Zur Begründung des Antrags, nicht einzutreten, weist der ZU darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht hinlänglich erläutere, welche Bestimmungen der «Erklärung» verletzt seien, wo im Text dies der Fall sei und wie er die Verstösse begründe.
Für den Fall, dass der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, macht der ZU geltend: Eine Berichtigung gemäss der Ziffer 5 der «Erklärung» sei nicht notwendig geworden, weil es an der Sache überhaupt nichts ändere, ob die Liegenschaft unter kantonalem oder unter kommunalem rechtlichem Schutz gestanden habe. Fakt sei, und dies sei die Aussage des Artikels gewesen, dass eine geschützte Liegenschaft so lange dem Zerfall überlassen worden sei, bis es nicht mehr möglich gewesen sei, sie zu renovieren. Damit habe der BF sein Ziel erreicht und die Gemeinde habe in dieser Sache eine fragwürdige Rolle gespielt. Im Übrigen würden alle weiteren Vorwürfe ebenfalls bestritten, soweit darauf einzutreten sei.
D. Gemäss Art. 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements entscheidet das Präsidium des Presserats, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung sind.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2019 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Sie wurde fristgerecht erhoben, es wird ein Verstoss gegen die Ziffer 5 der «Erklärung» geltend gemacht, die fragliche Textpassage wird genannt und der Verstoss begründet. In der Beschwerde wird eine Reihe weiterer Vorwürfe und Bedenken erhoben, diese allerdings, ohne dass damit Verstösse gegen weitere Bestimmungen der «Erklärung» geltend gemacht werden. Deswegen ist auf diese Aspekte nicht einzutreten.
2. Der BF macht geltend, die Ziffer 5 der «Erklärung» sei verletzt, der ZU hätte berichtigen müssen, dass die Liegenschaft nicht unter kantonalem Schutz gestanden habe. Er habe die Zeitung ausdrücklich auf den Fehler aufmerksam gemacht, es sei aber keine Berichtigung erfolgt. Aus den Akten geht hervor, dass der BF dem ZU den Fehler in der Tat zur Kenntnis gebracht hat. Dass er in seinem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass er eine Berichtigung wünscht, spielt dabei keine Rolle. Die Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) zur Ziffer 5 der «Erklärung» verpflichtet die Redaktion, inhaltliche Fehler «unverzüglich von sich aus» zu korrigieren, wenn sie ihr zur Kenntnis kommen. Also ohne ausdrückliche Bitte von aussen. Die Frage, die sich weiter stellt, ist aber die, ob hier überhaupt ein zu korrigierender Fehler im Sinne von Ziffer 5 der «Erklärung» vorliegt. Das ist zu verneinen. Es ist zwar in der Tat so, dass das Gebäude nicht unter kantonalem Schutz gestanden hat. Für den Inhalt des Kommentars war aber relevant, dass es überhaupt unter Schutz stand. Die Frage, ob dieser kantonal oder kommunal gewesen sei, ist mit Bezug auf die Argumentation des Leitartikels nicht von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich hier um eine (unerwünschte!) Ungenauigkeit und nicht um einen Fehler im Sinne der Praxis des Presserates.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der «Zürcher Unterländer» hat mit seinem Leitartikel «Mit dem Bagger gegen die Geschichte» vom 26. Januar 2019 nicht gegen die Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.