Nr. 70/2019
Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Unterschlagen wichtiger Informationen

(Conzett c. «Schweizer Journalist»)

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Zusammenfassung

Der Presserat hat entschieden, dass die Kritik der Branchenzeitschrift «Schweizer Journalist» an einer Reportageserie des Onlinemagazins «Republik» zwar in einzelnen Punkten berechtigt war, im Hauptpunkt aber unzulässig.

Die «Republik» hatte im Januar 2018 eine Serie von fünf Reportagen aus dem Süden der USA veröffentlicht. Es ging um die Veränderungen in der amerikanischen Gesellschaft und die Hintergründe der breiten Unterstützung für Donald Trump. Der «Schweizer Journalist» publizierte dazu im Februar und im April 2019 zwei äusserst kritische Rezensionen, dies im Nachgang zum breit diskutierten Fall des deutschen Fälscher-Journalisten Claas Relotius. Die beiden Kritiken zogen unter den Titeln «Ein Hauch von Relotius» und «Meisterhaft komponiert» Parallelen zu jenem Fall. Zur Begründung listete der Autor am Beispiel einer der fünf Reportagen eine ganze Reihe journalistischer Fehler auf. Daraus schloss er, das Stück enthalte Übertreibungen und Manipulationen, es halte einem seriösen Faktencheck nicht stand.

Der Schweizer Presserat kam nach gründlicher Prüfung der Eingaben zum Schluss, dass die Reportage in der Tat eine Anzahl von Ungenauigkeiten und journalistischen Fehlern enthielt. Er hielt aber dafür, die Schlussfolgerung, hier sei bewusst manipuliert und gefälscht worden, sei durch die Fakten nicht gestützt. Der Presserat schreibt in seiner Beurteilung: «Insbesondere der sehr schwere Vorwurf im angedeuteten Vergleich mit dem Skandal ‹Relotius› wurde nicht hinreichend belegt.»

Résumé

Le Conseil de la presse a décidé que la critique émise par la revue professionnelle «Schweizer Journalist» envers une série de reportages du magazine en ligne «Republik» était certes justifiée sur quelques points, mais inacceptable sur son point central.

«Republik» avait publié en janvier 2018 une série de cinq reportages sur le sud des États-Unis. Il y était question des changements affectant la société américaine et des raisons du large soutien dont bénéficie Donald Trump. Le «Schweizer Journalist» a publié à leur sujet, en février et avril 2019, deux articles extrêmement virulents, dans le sillage de l’affaire très discutée du faussaire allemand Claas Relotius. Les deux critiques établissaient des parallèles entre les deux cas sous le titre «Ein Hauch von Relotius» (un parfum de Relotius) et «Meisterhaft komponiert» (composé de main de maître). L’auteur motivait ses propos en prenant l’exemple d’une série d’erreurs journalistiques figurant dans l’un des cinq reportages. Il en concluait que l’ensemble contenait des exagérations et des manipulations et ne résistait pas à un examen sérieux des faits.

Le Conseil suisse de la presse est parvenu à la conclusion, après un examen approfondi de la question, que le reportage contenait bel et bien des imprécisions et des erreurs journalistiques. Il a toutefois estimé qu’en conclure à une manipulation et à des falsifications volontaires n’était pas fondé. Le Conseil de la presse écrit dans son avis: «Insbesondere der sehr schwere Vorwurf im angedeuteten Vergleich mit dem Skandal ‹Relotius› wurde nicht hinreichend belegt.» (Le lourd reproche que contient le parallèle sous-jacent établi avec le scandale ‹Relotius› n’est pas suffisamment étayé).

Riassunto

Il Consiglio svizzero della stampa constata che la serie di servizi dagli Stati Uniti pubblicata dal sito online «Republik» conteneva di fatto errori su punti specifici, e tuttavia considera ingiustificabile compararlo al «caso Relotius», come fa il periodico specializzato «Schweizer Journalist».

La serie pubblicata da «Republik» consisteva in cinque servizi dal Sud degli Stati Uniti. Vi si descrivevano le mutazioni in atto della società americana e i retroscena dell’ampio sostegno che il presidente Donald Trump vi raccoglie. La durissima critica di «Schweizer Journalist«, pubblicata sui numeri di febbraio e aprile 2019, li comparava al ben noto scandalo del falsario tedesco Claas Relotius (il reporter dello «Spiegel» licenziato per aver pubblicato notizie false). In «Schweizer Journalist» si parlava di «un sentore di Relotius» («Ein Hauch von Relotius») e di «costruzione magistrale» («Meisterhaft konstruiert») esattamente del tipo che utilizzava Relotius. Criticati soprattutto i molti errori contenuti in una delle puntate: manipolazioni ed esagerazioni che, di fatto, non reggono a una seria verifica.

Anche il Consiglio della stampa ha dunque potuto constatare, verificando punto per punto, tutta una serie di errori e di imprecisioni contenuta nei servizi, ma non è potuto giungere alla conclusione che fossero il prodotto di un deliberato tentativo di manipolazione, di falsità volute. Nel giudizio pronunciato sul caso il Consiglio si esprime così: «Non è evidente che vi si possa riconoscere un grado di voluta falsificazione come in ‹Relotius›».

I. Sachverhalt

A. Die Branchenzeitschrift «Schweizer Journalist» (im Folgenden SJ) veröffentlichte am 26. Februar 2019 einen längeren Artikel und am 16. April 2019 einen «Nachzug», beide gezeichnet von Beni Frenkel, über eine Serie von Reportagen, die zwischen dem 19. Januar und dem 29. Januar 2018 im Online Magazin «Republik» unter dem Titel «Race, Class, Guns and God» erschienen waren. In dieser Serie (fünf Reportagen, ein Prolog, total ca. 130’000 Zeichen) waren die beiden Autorinnen Anja Conzett und Yvonne Kunz in einer Reise quer durch den amerikanischen Süden im Stil eines Tagebuches mit Interviews, Beschreibungen, subjektiven Eindrücken, der Frage nachgegangen, wie sich die amerikanische Gesellschaft heute darstellt, oder letztlich: wie man sich die Wahl von Donald Trump und andere Phänomene erklären müsse.

Die beiden Artikel des «Schweizer Journalisten» setzten sich prononciert kritisch mit diesen Reportagen auseinander. Unter dem Titel «Ein Hauch von Relotius bei der ‹Republik›» nimmt der Autor im ersten davon explizit Bezug auf den vielerorts als einen der grössten Medienskandale Deutschlands bezeichneten Fall, in welchem dem «Spiegel»-Journalisten Claas Relotius zahlreiche Fälle von schwersten Verstössen gegen die Wahrheitspflicht vorgeworfen werden, das Erfinden ganzer Interviews und Augenzeugenberichte. Der SJ-Autor Frenkel spricht davon, auch die Texte der beiden «Republik»-Autorinnen seien «voll von Fehlern». Zahlen und Daten würden «wild durcheinandergewirbelt», Quellenangaben suche man umsonst, die Texte hielten einem Faktencheck nicht stand. Er nennt in der Folge gegen 20 Passagen aus einer der fünf Reportagen, welche gemäss seinen Recherchen so nicht wahr seien. Ergänzt wird die erste Kritik durch einen weiteren Text von Karl Lüönd, welcher kritisiert, dass die Reportagen gekennzeichnet seien von der Voreingenommenheit der Journalistinnen und von schlechten, «kitschigen» Sprachbildern. Titel «Metapher, ergib dich, du bist umzingelt!». Im späteren, zweiten Artikel des Kritikers Beni Frenkel, zwei Monate danach, kommt dieser unter dem Titel «‹Meisterhaft komponiert›» nochmals auf seine Kritik zurück, wiederholt sie und erwähnt, dass zwischen der «Republik»-Redaktion und ihm ein Schriftwechsel und ein Gespräch stattgefunden hätten, dass die Autorinnen denn auch 13 Fehler zugegeben und korrigiert hätten, dass aber eine Richtigstellung genausowenig stattgefunden habe, wie weitere Klärungen in bestimmten Punkten. In diesem Zusammenhang nennt er auch noch weitere von ihm aufgedeckte Fehler.

B. Am 9. Mai 2019 reichte eine der beiden «Republik»-Autorinnen, Anja Conzett (Beschwerdeführerin, nachfolgend BF), Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen die Berichterstattung des SJ ein. Sie macht im Begleitschreiben dazu geltend, sie sei sich bewusst, dass sie «Fehler gemacht» habe, dass ihre Texte Ungenauigkeiten enthalten hätten, die sie selber sehr bedaure. Sie habe denn auch 13 Passagen, lauter unbeabsichtigte Fehler in nebensächlichen Belangen, korrigiert.

In der Beschwerde selber macht sie in den beiden kritischen Artikeln von Frenkel an 17 Textstellen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie der zur «Erklärung» gehörenden Richtlinien geltend. Aufgeführt werden in diesen 17 Textpassagen 14 Fälle von Verstössen gegen die Wahrheitssuche (Ziffer 1 der «Erklärung», bzw. Richtlinie 1.1), 7 Fälle von Verstössen gegen Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 16 Fälle von Verstössen gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen/Entstellen wichtiger Elemente von Informationen), 16 Fälle zu Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und 10 Verstösse gegen Ziffer 7 der «Erklärung» (Schutz der Privatsphäre, Unterlassen nicht gerechtfertigter Anschuldigungen).

Angesichts der enorm grossen Zahl von einzelnen Beanstandungen (total 63) wird hier darauf verzichtet, diese wie sonst üblich schon an dieser Stelle einzeln aufzulisten, stattdessen werden sie bei den Erwägungen gleich zusammen mit Gegenargument und Feststellung des Presserates beschrieben.

C. Am 14. Juni 2019 beantworteten der damalige Chefredaktor des «Schweizer Journalist», Kurt W. Zimmermann, und der Autor Beni Frenkel (Beschwerdegegner, nachfolgend BG) die Beschwerde, allerdings ohne einen Antrag hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Feststellungen von Verletzungen zu formulieren. Der Presserat interpretiert aber angesichts der Ausführungen, dass der SJ wohl eine vollumfängliche Ablehnung der Beschwerden in allen Punkten meint.

Auch hier wird darauf verzichtet, alle detaillierten Antworten auf sämtliche 63 erhobenen Vorwürfe von Verstössen schon an dieser Stelle aufzulisten. Sie werden ebenfalls in den einzelnen Erwägungen angesprochen. Es sei nur zusammenfassend gesagt, dass der SJ, gestützt auf einen längeren Mailverkehr, den er beilegt, darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin nie eine Gegendarstellung verlangt habe und dass der Autor sich mehrfach intensiv um ihre Stellungnahme zu den Vorwürfen bemüht, aber jeweils nur unpräzise oder gar keine Antwort erhalten habe.

D. Am 9. Mai 2019 teilte der Presserat den Parteien mit, der Schriftenwechsel sei geschlossen, die Beschwerde werde der ersten Kammer des Presserates zugeteilt. Dieser gehören an: Francesca Snider, Präsidentin, Ursin Cadisch, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini, und Casper Selg. Dennis Bühler trat in den Ausstand.

E. Die erste Kammer des Presserates hat die vorliegende Stellungnahme an ihrer Sitzung vom 4. November 2019 und auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Erster Artikel des SJ, 26. 2. 2019, Titel: «Ein Hauch von Relotius bei der ‹Republik›»

1. Die erste beanstandete Textpassage lautet: «Conzett, Kunz und der Fotograf mussten deswegen nicht mit einem holprigen Wohnmobil reisen, sondern konnten in guten Hotels übernachten, die 200 Dollar und mehr pro Nacht kosteten.» Die BF macht hier einen Verstoss gegen die Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) geltend und das Unterschlagen/Entstellen von Tatsachen (Ziffer 3 der «Erklärung»). Es sei schleierhaft, woher diese Zahl stamme, die hier als Fakt präsentiert werde. Sie sei grotesk falsch. Der Beschwerdegegner erwidert, es seien in den Reportagen zwei Hotels explizit erwähnt worden. Bei beiden handle es sich um Hotels der gehobenen Klasse. Eine kurze Recherche habe ergeben, dass im einen Fall das günstigste Einzelzimmer 275 Dollar gekostet habe. Im Übrigen habe er der BF die Frage nach den Kosten der Serie mehrfach unterbreitet ohne eine Antwort zu erhalten. Dabei verweist er auf drei verschiedene Anhänge zur Beschwerdeantwort. In denen wird zwar nach den Gesamtkosten des Projekts gefragt, nicht aber speziell nach den Hotelkosten.

Wenn im Text des SJ in kritischem Sinne auf hohe Hotelkosten verwiesen wird, um dabei festzustellen, dass das gesamte Projekt offenbar sehr aufwendig ausgeführt worden sei, reicht nach Einschätzung des Presserats der Hinweis auf eine einzige teure Übernachtung von insgesamt rund dreissig nicht als Beleg. Auch dass die BF und deren Chefredaktion sich weigerten, über die Kosten der Reportage Auskunft zu geben, berechtigte nicht zum Schluss von einer einzelnen Übernachtung auf rund dreissig weitere. Es wird ohne hinreichenden Beleg suggeriert, dass es sich hier um eine Art Luxusreise gehandelt habe. Damit liegt eine unrichtige Behauptung vor. Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) ist verletzt.

2. Die zweite Beanstandung betrifft das Porträt des «Pater Larry Beane» in der dritten Reportage «The Deep South», welches in Frenkels Kritik als «zentraler Grundbaustein» der gesamten Arbeit bezeichnet wird. Zu diesem Porträt schreibt der BG in der inkriminierten Textstelle: «Das Problem: So ziemlich alles, was Anja Conzett und Yvonne Kunz … über den Typen geschrieben haben, ist – gemäss Aussage des Betroffenen – falsch.» Die BF sieht in diesem Satz einen Verstoss gegen die Wahrheitssuche, gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen und das Verbot, Tatsachen zu entstellen. Da sich die folgenden Beanstandungen von Nr. 3 bis 11 alle um Einzelheiten dieses Porträts drehen, behandeln wir das hier beanstandete pauschale Gesamtergebnis «ziemlich alles falsch» erst am Ende der Ziffer 11 unter «Ad 2., zurück zum Ausgangspunkt».

3. Die dritte Beanstandung der BF, die erste im Rahmen des Porträts Larry Beane, betrifft die Passage im ersten der beiden SJ-Artikel: «Die beiden Journalistinnen haben ihm zwar versprochen, den Text noch zuzuschicken. Angekommen ist nichts.» Die BF räumt zwar ein, dass diese Feststellung korrekt sei, dass sie vergessen habe, dem Porträtierten den Text zugänglich zu machen, dass aber der damit verbundene Eindruck falsch sei, wonach eine Abmachung zur Autorisierung nicht eingehalten worden sei. Eine solche sei nie vereinbart gewesen. Sie macht daher eine Verletzung von Richtlinie 3.8 geltend (Anhörung bei schweren Vorwürfen) sowie von Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen/Entstellen von Tatsachen). Der BG antwortet, er habe die BF dazu angehört, ihre Chefredaktorin habe darauf geantwortet, die BF habe schlicht vergessen, dem Porträtierten den Link zu schicken.

Der Kontext der zitierten Aussage (Der Satz unmittelbar davor lautet: «So ziemlich alles was … über den Typen geschrieben haben, ist – gemäss Aussage des Betroffenen – falsch») lässt darauf schliessen, dass die geltend gemachten Fehler im Porträt Beane damit zusammenhängen, dass die Autorinnen dieses dem Pastor nicht wie vereinbart zugestellt haben. Damit ist nicht unbedingt insinuiert, wie die BF meint, dass es eine Autorisierungsvereinbarung gegeben habe, wohl aber, dass die Fehlerhaftigkeit damit zusammenhängen kann, dass man dem Porträtierten den Text nicht zugestellt hat und dieser entsprechend auch nichts hat richtigstellen können. Die Beanstandung der BF, hier vor einem schweren Vorwurf nicht angehört worden zu sein (Richtlinie 3.8) trifft klar nicht zu: Erstens wurde sie mit dem Vorwurf konfrontiert und hat auf die Vorhaltung ausdrücklich reagiert (in Person der Chefredaktorin: «sie hat das schlicht vergessen»). Und zweitens gilt die Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen nach konstanter Praxis des Presserates nur, wenn Vorwürfe erhoben wurden, die ein illegales oder vergleichbares Verhalten beinhalten. Das ist hier nicht der Fall. Richtlinie 3.8 ist nicht verletzt.

Auch Ziffer 3 der «Erklärung» erscheint nicht als verletzt: Es wurden keine Tatsachen entstellt. Der SJ hat darauf hingewiesen, dass der versprochene Artikel dem Porträtierten nicht zugestellt wurde. Das ist unbestritten. Dass der Autor darin einen möglichen Zusammenhang mit (angeblichen) Fehlern des Porträts sieht, ist ein legitimer Gedanke im Rahmen einer journalistischen Einschätzung. Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

4. Die vierte von der BF beanstandete Passage lautet – immer im Zusammenhang mit dem Porträt des Pastors Beane –: «Die Entstellungen beginnen schon am Anfang des Porträts. Conzett beschreibt in ihrer Reportage, wie sie zufällig auf den Pastor gestossen sei.» Das sei so nicht wahr, das Treffen sei im Voraus vereinbart worden.

In der Tat wird im Reportagetext beschrieben, dass man zu einer Kirche gefahren sei, in welcher der Opfer der Anschläge vom 11. September gedacht werden sollte, die Kirche wird kurz beschrieben, die wenigen Menschen darin, es wird geschildert, dass eine Familie in der Kirche besonders auffalle, und wie man diese nach dem Gottesdienst angesprochen habe. Die BF macht geltend, das sei nicht eine falsche Darstellung, sie behaupte an keiner Stelle, zufällig auf die Familie gestossen zu sein. Vorvereinbarungen von Gesprächen seien im Metier üblich. Wenn es inhaltlich von Bedeutung sei, die vorgängige Kontaktaufnahme transparent zu machen, tue sie dies auch. Sie belegt das mit zwei anderen Gesprächen. Hier, bei der Begegnung mit dem Pastor, sei das jedoch nicht nötig gewesen. Sie moniert hier einen Verstoss gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten und Kommentar), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen). Der BG entgegnet, er habe bei seiner Recherche herausgefunden, dass das Treffen im Voraus vereinbart worden war und dass auch die Abfolge der Begegnungen (Tag 10 und 11 der Reise) von den Autorinnen vertauscht worden sei. Darauf angesprochen habe er von der BF oder der «Republik» keine Antwort erhalten. Mit dem Hinweis «Nach dem Gottesdienst spreche ich sie an» führe die Journalistin die Leserschaft auf eine falsche Fährte, gemeint: Es entsteht der Eindruck eines spontanen Treffens.

Die Frage lautet: Hat die BF den Ablauf mit ihrem Text falsch dargestellt, weil sie nicht ausdrücklich darauf hinwies, dass man ein Treffen nach dem Gottesdienst vereinbart hatte? Im Text wird nirgends ausdrücklich gesagt, man habe sich zufällig getroffen, es entstand aber dieser Eindruck. Dass man allerdings zu einer Kirche in einem Aussenbezirk fährt, um dort eine Gedenkveranstaltung zu 9/11 mitzuerleben, kann umgekehrt auch den Eindruck erwecken, dass man sich zuvor erkundigt und abgesprochen hat.

Die beanstandete Passage im Text des SJ ist – allerdings in einem für das Porträt nebensächlichen Punkt – nach Beurteilung des Presserats grundsätzlich eine korrekte Darstellung der Fakten (es gab eine Absprache), verbunden mit einer journalistischen Einschätzung (hätte anders dargestellt werden müssen) und deswegen weder unter Richtlinie 1.1 (Wahrheitspflicht), noch unter Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten Kommentar: eine Rezension ist immer mit erkennbar kommentierenden Wertungen verbunden), noch unter Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen, Entstellen wichtiger Informationen) zu beanstanden.

Richtlinie 3.8 entfällt erneut, da kein schwerer Vorwurf (illegales Handeln oder Gleichwertiges) erhoben wurde. Dass es auch hier wie unter Erwägung 3 um eine nebensächliche Thematik geht, bei der man in der Einschätzung verschiedener Ansicht sein kann, ändert daran nichts.

5. Die nächste beanstandete Textstelle lautet «Conzetts Vater ist selbst in einem internationalen Missionsnetzwerk tätig. Hier, in dieser Kirche, fühlt sie sich unwohl …».

Die BF sieht in dieser Passage eine vom Beruf ihres Vaters abgeleitete Suggestion, dass es Kirchen gebe, in denen sie sich wohl fühle, was sie als «engagierte Kritikerin sämtlicher Religionen und religiösen Institutionen» als unsachliche und beleidigende Unterstellung empfindet. Sie ruft einen Verstoss gegen die Trennung von Fakten und Kommentar an (Richtlinie 2.3) sowie eine Persönlichkeitsverletzung infolge sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen (Ziffer 7 der «Erklärung»). Der BG macht zu Richtlinie 2.3 geltend, er insinuiere gar nichts und zu Ziffer 7 der «Erklärung»: Er könne nicht nachvollziehen, wie die BF befürchten könne, man könne meinen, es gebe Kirchen, in denen sie sich wohl fühle.
Dazu ist zu sagen, dass sich auch nach mehrfachem Lesen der Passage nicht erschliesst, was Frenkel im Artikel mit diesem Hinweis meinen könnte. Was der Vater der Autorin des Porträts mit deren Befinden in dieser bestimmten, mit verschiedenen Details beschriebenen Kirche zu tun hat, wird nicht ersichtlich. In jedem Fall geht es auch hier – gemessen am Inhalt und Anspruch der Reportage – um eine Geringfügigkeit. Zur fehlenden Trennung von Fakten und Kommentar: Dass eine Rezension, eine kritische Auseinandersetzung mit einem Medienerzeugnis, kommentierende Elemente enthält und enthalten muss, ist selbstverständlich und der Leserschaft im Vorneherein klar. Richtlinie 2.3 ist nicht verletzt. Und dass eine persönlichkeitsverletzende ungerechtfertigte Anschuldigung vorliege (Ziffer 7 der «Erklärung»), ist deswegen nicht zu rügen, weil inhaltlich gar nicht klar wird, was dieser Passus aussagen soll.

6. Nächste beanstandete Textstelle: «Später wird Conzett schreiben, dass der Vater, die Mutter und der Sohn ‹an Verschwörungstheorien glauben›. Der Junge ist zwölf Jahre alt. An welche Verschwörungstheorien geglaubt wird, erläutert Conzett nicht.» Hier sieht die BF Verstösse gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen von wichtigen Informationen), mit der alleinigen Begründung, diese Passage sei gar nicht in ihrem Text enthalten gewesen, sondern in einer nicht von ihr verfassten Bildunterschrift. Der BG erwidert zu Recht, die Bilder und Bildlegenden seien Zusatzinformationen, für welche auch die Autorinnen der Reportagen verantwortlich seien und er verweist auf eine beigelegte Antwort der «Republik»-Chefredaktorin, welche in der Tat in einem Mail bestätigt hat, dass der Text der Bildlegende von der Autorin abgenommen worden sei.

Unter diesem einzigen von der BF angesprochenen Gesichtspunkt zu dieser Passage sieht der Presserat keine wichtige Information unterschlagen (Ziffer 3 der «Erklärung»), der Wahrheitssuche wurde genügt (Richtlinie 1.1) und die Anhörung zum Vorwurf fand statt (Richtlinie 3.8). Kein Verstoss.

7. Nächste beanstandete Textstelle: «Ein anderer Junge wird ebenfalls öffentlich von Conzett verspottet, wieder mit vollem Namen und Foto.» Die BF macht hier geltend, der Vorwurf, jemanden verspottet zu haben, sei haltlos, der Autor führe ihn auch nicht näher aus, sie sei mit diesem schweren, für Journalisten rufschädigenden Vorwurf nicht konfrontiert worden. Der Vorwurf: Verletzung von Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten und Kommentar), Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen), Ziffer 7 der «Erklärung» (Persönlichkeitsverletzung: sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung). Der BG erwidert, der mit Namen genannte Junge werde mit einem Gewehr in der Hand abgebildet und es werde süffisant dazugefügt: «Die Waffe ist fast so gross wie das Kind. Es wächst noch hinein, denke ich.» Er sieht dies – abgesehen von weiteren Detailfehlern, die er hier erwähnt – als verspottenden, verwerflichen Umgang mit einem Kind und macht einmal mehr darauf aufmerksam, dass viele seiner Fragen an die Autorin unbeantwortet geblieben seien.

Der Text der fünf Reportagen arbeitet bewusst mit subjektiven Eindrücken, Bewertungen und Beobachtungen. «Der Junge wächst da noch hinein» gehört mit dazu. Man kann das verstehen als Überlegung, wonach auch er angesichts der Schusswaffe in seiner Hand mit der «Jedem-sein-Gewehr-Mentalität» aufwachsen und gross werden dürfte. Diesen Satz als bewusste Verspottung eines Kindes zu bezeichnen ist stark übertrieben. Es ist aber kein Vorwurf von Gewicht (illegaler oder vergleichsweise gravierender Vorwurf), welcher eine Anhörung der Gegenseite zwingend erforderlich machen würde. Und kommentierende Bemerkungen sind in einer Rezension inhärent angelegt. Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten und Kommentar) und Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) sind nicht verletzt, eine sachlich nicht gerechtfertigte Behauptung liegt zwar vor, aber nicht in einem Masse, die als persönlichkeitsverletzend einzustufen ist. Ziffer 7 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

8. Die nächste beanstandete Textstelle: «Conzett beschreibt das Schuhwerk des Geistlichen. In diesen ‹Kampfstiefeln›, so Anja Conzett, beteiligte sich der Pfarrer an den gewaltsamen Protesten gegen den Abriss von Denkmälern von Konföderierten-Generälen. Nichts davon stimmt. Weder trägt er Kampfstiefel, noch hat er sich nach eigenen Aussagen an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt. Im Gegenteil: Der Pfarrer ahnte im Vorfeld Schlimmes und versuchte zu vermitteln.» Hier rügt die BF dreierlei:

a) Die Beschreibung des Schuhwerks, der «tactical boots» des Pastors als «Kampfstiefel» sei korrekt. Auf der Bandaufnahme des Gesprächs spreche dieser selber von «military-like boots». Davon habe man den BG in Kenntnis gesetzt, dieser habe die Antwort jedoch ignoriert. Sie macht einen Verstoss gegen Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) geltend. Der BG antwortet, die Redaktion der «Republik» habe auch hier seine Nachfragen nie beantwortet, er habe der Redaktion nachweisen können, dass «tactical boots» nicht Kampfstiefel seien. Die von ihm angegebenen Beilagen zur Beschwerdeantwort, welche diesen Nachweis belegen sollen, ergeben aber nichts ausser seiner eigenen Behauptung, «tactical boots» seien «Arbeiterstiefel». Hier steht Aussage gegen Aussage. Eine kurze Recherche im Internet zeigt allerdings, dass unter «tactical boots» in den USA zum Teil zwar auch «outdoor»-Schuhwerk, aber zu einem grossen Teil Armee- und Polizeistiefel angeboten werden. Jedenfalls nicht ausschliesslich «Arbeiterschuhe», wie der BG geltend macht. Da auch der Pastor von «military-like boots» spricht, ist die Behauptung, «nichts davon stimmt» des BG in diesem Zusammenhang nicht haltbar. Ein Verstoss gegen Richtlinie 1.1 bei einem, erneut, eigentlich marginalen Thema. Kein Verstoss gegen Richtlinie 3.8, der Vorwurf wiegt nicht schwer im Sinne dieser Richtlinie, daher bestand keine Anhörungspflicht.

b) Zweiter Kritikpunkt an dieser Passage:
Die BF sieht in der Formulierung «In diesen ‹Kampfstiefeln› … beteiligte sich der Pfarrer an den gewaltsamen Protesten gegen den Abriss von Denkmälern von Konföderierten-Generälen» eine falsche Zitierung. Sie habe nirgends von einer Beteiligung an gewaltsamen Protesten geschrieben. Die gegenteilige Behauptung verletze Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten und Kommentar), Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), Ziffer 3 (Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen) und Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung». Der BG wendet ein, der Text der Reportage komme an einer späteren Stelle auf die Demonstrationen zurück und schildere dort die Gewalt, nämlich wie ein Demonstrant mit dem Auto in die Gegendemonstration hineingefahren sei und eine Person getötet habe.

Der Text im dritten Teil der Reportagen belegt, dass die BF nirgends geschrieben hat, der Pastor beteilige sich an gewalttätigen Demonstrationen. Später ist in der Tat von dem Zwischenfall mit einer Toten in Charlottesville die Rede, dies aber in einem völlig anderen Zusammenhang, bezogen auf eine andere Person. Die Behauptung des BG ist entsprechend unrichtig. Hier wurde Unwahres behauptet und zwar in diesem Fall in einem für den Inhalt der Reportage sehr relevanten Zusammenhang, es geht in diesem Fall um die grundsätzliche Haltung des porträtierten Pfarrers.

Ziffer 1 der «Erklärung» ist hier verletzt (Wahrheitspflicht), Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 7 (Persönlichkeitsverletzung durch nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung» nicht. Die Anschuldigung war falsch, hat aber nicht den Grad einer Persönlichkeitsverletzung.

c) Schliesslich macht die BF zu diesem gleichen Text noch geltend, der Beschrieb im Artikel des SJ, wonach der Pastor eine friedliche, vermittelnde Rolle an den Demonstrationen gespielt habe, werde vom BG als Fakt geschildert und nicht nur diesem selber als Zitat zugeordnet. Im direkten, auf Band vorhandenen Gespräch habe der Pastor hingegen klar davon gesprochen, dass er gegen den Abriss von Südstaaten-Denkmälern protestieren gehe; von einer vermittelnden Rolle habe er dort nie gesprochen. Der hier erhobene Vorwurf einer verzerrenden Darstellung sei ebenfalls ein Verstoss gegen Richtlinien 1.1, 3.8, 2.3 und die Ziffern 3 und 7 der «Erklärung».

Der BG macht geltend, er habe nichts verzerrend dargestellt, umgekehrt teile die BF nicht mit, was der Pastor denn wirklich gesagt haben soll. Dieser könne sich schon gar nicht daran erinnern, dass das Gespräch überhaupt aufgenommen worden sein soll. Und eine Aufnahme sei ihm, dem Beschwerdegegner, auf seine Anfragen hin nie übermittelt worden.

Hierzu hält der Presserat fest, dass die angeblich vermittelnde Rolle des Pastors bei Demonstrationen im Text des SJ in der Tat als Fakt geschildert wird und nicht nur, relativierend, als Zitat, also als des etwas eigenartig erscheinenden Pastors eigene Darstellung. Das macht einen entscheidenden Unterschied, was Quellenlage und Glaubwürdigkeit der Beurteilung betrifft. Ziffer 3 der «Erklärung», respektive die Richtlinie 3.1 dazu (Umgang mit der Quelle) ist mit dieser Unterlassung verletzt.

d) Insgesamt ist zu dieser Textpassage, zu allen damit verbundenen Beschwerdepunkten in den Erwägungen 8 a) bis c) festzuhalten, dass nach dem bisher Festgestellten der schwerwiegende Vorwurf des BG, dass «nichts davon stimmt», sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zwar macht der BG an dieser Stelle die Einschränkung «laut Aussage des Betroffenen» stimme nichts. Aber im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass das Porträt insgesamt bewusst verfälscht worden sei und im Konnex mit dem noch schwerwiegenderen Vorwurf eines Skandals von der Sorte «Relotius» reicht es nicht, für eine so fundamentale Kritik ausschliesslich auf die Eigendarstellung des – von den Augenzeuginnen als problematisch geschilderten – Betroffenen abzustellen.

9. Die neunte beanstandete Textstelle: «Beanes Vater stamme aus dem Norden, die Mutter aus dem Süden, erwähnt Conzett und liegt wieder falsch. Denn beide Elternteile stammen aus dem Süden.» Diese Kritik des BG verstösst laut BF in diesem Punkt gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) der «Erklärung». Die BF zitiert einen Ausschnitt der Aufnahme des Gespräches mit Pastor Beane, in welcher dieser sagt, seine Vorfahren seien «Southerners and fought for the South. I had some ancestors who had fought for the North, too, I had both sides». Der BG anerkennt, dass die BF die entsprechende Passage im Text korrigiert habe. Der Pastor selber wisse aber wohl eher als die BF, woher seine Vorfahren stammten.

Hier ist festzustellen, dass eine Unschärfe entstanden ist zwischen der Frage, woher die Vorfahren des Pastors stammen, und der Frage, auf welcher Seite diese gekämpft haben. Der Pastor sagt in der von der BF ab Band zitierten Passage, seine Leute seien Südstaatler, sie hätten für den Süden gekämpft, er habe aber auch Vorfahren, die für den Norden gekämpft hätten. (Die im Artikel des BG beanstandete ursprüngliche Textstelle in der Reportage ist dem Presserat nicht zugestellt worden, in der heute auf der «Republik»-Website aufrufbaren ist von der Herkunft von Vater und Mutter nicht mehr die Rede, nur davon, dass Beanes Vorfahren auf beiden Seiten gekämpft hätten.) Zur Kritik des BG in seinem Artikel, dass beide Elternteile Beanes – anders als von der BF behauptet – Südstaatler gewesen seien, erwähnt die BF, die entsprechende Passage (Südstaaten-Mutter, Nordstaaten-Vater) sei inzwischen korrigiert. Das würde bedeuten, dass die Kritik des BG berechtigt war. Aber angesichts der Tatsache, dass laut BF, und nicht bestritten vom BG, ursprünglich «beide Teile aus West Virginia stammten», muss die Frage offenbleiben. Denn das würde bedeuten, dass beide Familienteile aus dem Norden stammen und mindestens einer davon für den Süden gekämpft hat. West Virginia liegt zwar im Süden der Mason-Dixon-Linie (gehört also nach allgemeinem Sprachgebrauch zum Süden), gehörte aber zur hier massgebenden Zeit des Civil War nicht zu den Südstaaten, es hat sich beim Beginn der Sezession des Südens von Virginia getrennt und galt als Nordstaat (aber mit Sklavenhaltung).

Insgesamt konstatiert der Presserat jedenfalls eine unklare Faktenlage, eine Verletzung der «Erklärung» ist nicht belegt.

10. Die zehnte beanstandete Textstelle: «Er werde so genannt, weil er mit seinen Kampfstiefeln gegen die Aufhebung der rassistischen Denkmäler aufmarschiere. Wieder falsch. Conzett verwechselt Kampfstiefel (Army Boots) mit Arbeiterstiefeln.»
Hier macht die BF Verstösse gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 2.3 (Trennung Fakten und Kommentar), Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), Ziffer 3 (Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen) und Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung» geltend. Es gelte dasselbe wie oben bei 8. a). Schon eine Google-Suche zeige zu «tactical boots» ein anderes Ergebnis als vom BG behauptet. Der BG erwidert, eine Google-Recherche alleine reiche halt journalistisch nicht und gibt zum Beleg «der Schwerfälligkeit dieses Tools» einen Link auf eine spezielle Seite von «Militaershop.ch» an, wo man aber ausgerechnet zu militärischen Ausrüstungsgegenständen kommt, unter anderem zu «tactical boots», Schnürstiefeln. Es wird nicht klar, was der BG damit sagen will. Im Übrigen beklagt der BG auch hier, dass die BF sich mehrfach geweigert habe, auf seine Nachfragen einzugehen, der Vorwurf, von ihm nicht angehört worden zu sein, sei falsch.

Hier bleibt es für den Presserat bei dem, was unter 8. a) festgestellt worden ist: tactical boots sind nicht nur Arbeiterstiefel. Zu der vom BG kritisierten Vorgehensweise der Autorin: Was für einen amerikanischen Air Force-Freiwilligen «tactical boots» sind, muss dort nachgeprüft werden – ob mit Google oder anderswie –, wo die Frage sich stellt, also im amerikanischen Sprachgebrauch. Dort sind die Ergebnisse schlüssig, wenn man «tactical boots» online kaufen will: Es werden dort Kampfstiefel, Militärstiefel, Polizeistiefel, Stiefel für SWAT-Teams (Special Weapons and Tactics-Teams) und deren taktische Einsätze angeboten, aber auch Outdoor-Stiefel, Stiefel für Menschen, die viel im Freien sind. Also sind das sicher nicht nur Arbeiterstiefel. Der Vorwurf im Text des BG, wonach der Text der BF «wieder falsch» sei, ist angesichts dessen ungerechtfertigt: Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung», respektive Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche). Alle übrigen Vorhaltungen (Richtlinien 2.3 und 3.8, Ziffer 7 der «Erklärung») sind aus den bereits mehrfach erwähnten Gründen nicht gerechtfertigt.

11. Beanstandet wird weiter der Abschnitt: «Was Conzett wohl nicht ahnen konnte: Larry Beane wohnt zwar Tausende Kilometer weit von der Zürcher Langstrasse entfernt, verfügt aber über einen Internetanschluss. Nachdem er nie eine Antwort von Conzett erhielt, machte er sich selbst auf die Suche und fand schliesslich den Link, den ihm Anja Conzett entgegen den Abmachungen nicht gesandt hatte.» Hier moniert die BF ein Unterschlagen wichtiger Informationen, Ziffer 3 der «Erklärung». Sie habe den BG darauf hingewiesen, dass sie den Artikel auf Facebook geteilt habe, dort sei sie nach wie vor mit Larry Beane befreundet. Und sie habe den BG darauf hingewiesen, dass Larry Beane sich vor den Recherchen des SJ ein Jahr lang nicht bei ihr gemeldet habe. Der BG erwidert, die Chefredaktorin der «Republik» habe auf seine Anfrage hin zugegeben, die BF habe «vergessen, Beane den Artikel zu schicken». Den Artikel nur auf Facebook zu teilen, ersetze ein vereinbartes Zusenden nicht.

Die BF hat gemäss den vorliegenden Akten im Vorfeld der Publikation des BG, über ihre Chefredaktorin, zugegeben, dass sie es versäumt hatte, dem Pastor den Artikel zuzustellen. Insofern ist die Feststellung, dass sie dem Pastor den Artikel entgegen der Vereinbarung nicht zugestellt hat, zutreffend. Allerdings hatte die Chefredaktorin den BG im gleichen Schreiben darauf hingewiesen, dass die BF den Artikel auf Facebook geteilt habe und dass Beane mit ihr dort immer noch befreundet sei. Mit anderen Worten: Es gab nicht den Versuch, Beane den Artikel – aus welchen Gründen auch immer – vorzuenthalten. Das ist nicht unwichtig. Aber die Feststellung, dass er vereinbarungswidrig nicht zugestellt wurde, trifft zu. Kein Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung».

Ad 2. Zurück zum Ausgangspunkt: Unter Erwägung 2 wurde die Textstelle angefochten, in welcher der BG die Passagen der BF über Larry Beane als «zentralen Grundbaustein» der gesamten Arbeit bezeichnet und feststellt: «So ziemlich alles, was Anja Conzett und Yvonne Kunz … über den Typen geschrieben haben, ist – gemäss Aussage des Betroffenen – falsch.»

Angesichts dessen, dass von den vorgebrachten Belegstellen alle – bis auf eine – nur marginale Aspekte der Porträtierung von Beane betreffen, wovon vier sich als nicht haltbar herausgestellt haben, beurteilt der Presserat die Bilanz des SJ-Autors, wonach in der gesamten Passage über Pastor Beane «so ziemlich alles falsch» sei, als nicht zutreffend. Ziffer 1 der «Erklärung» ist insgesamt verletzt. Dies gilt auch, wenn dieser Beurteilung die Einschränkung «– gemäss Aussage des Betroffenen –» beigefügt war. Siehe dazu 8. d): Man kann für so einen schweren Vorwurf nicht nur auf die Aussage des Betroffenen selbst abstellen. Hinzu kommt, dass der BG selber seine massive Kritik trotz dieser von ihm selber vorgenommenen Einschränkung («das behauptet jedenfalls der Porträtierte selber») in gar keiner Weise relativiert.

12. Die nächste beanstandete Textstelle: «Auch bei einem anderen Porträt haben die beiden Journalistinnen unethisch gearbeitet und bei den Personen verbrannte Erde hinterlassen. Dabei handelt es sich um eine private Aufnahme eines minderjährigen Jungen, die entgegen der Abmachung mit den Eltern veröffentlicht wurde.» Hier sieht die BF einen Verstoss gegen Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen), Ziffer 3 der «Erklärung» (Entstellen von Tatsachen) und von Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: nicht ungerechtfertigte Anschuldigungen) mit der Begründung, zum einen sei das Bild nicht von ihr verwendet worden, sondern vom Fotografen und zum anderen habe der Fotograf selbstverständlich die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Bildes eingeholt. Die fotografierte Familie habe sich nie mit der «Republik» in Verbindung gesetzt und der BG sei aufgefordert worden, den Vorwurf der Familie vorzulegen, was er nicht getan habe.

Der BG erwidert, er habe der Chefredaktorin der «Republik» den Brief des betroffenen Vaters vorgelegt, worin sich dieser gegen die Veröffentlichung des Bildes gewehrt habe, dennoch sei das Bild nicht gelöscht worden. Er legt weiter auch das entsprechende Mail und eine handschriftliche Notiz des zweiten, KK genannten Mannes vor. Dort schreibt dieser, das Foto des Kindes sei nur gemacht worden, um es ihm persönlich zuzustellen.

Hier steht, was die Autorisierung zur Veröffentlichung des Bildes angeht, Aussage gegen Aussage, ein Entscheid kann aufgrund der Aktenlage nicht getroffen werden, eine Verletzung ist auch hier nicht belegt.

Zum Löschen des Bildes: siehe unten 17.

13. Das hier beanstandete Zitat: «Und auch hier: Das Porträt wurde nicht vorab zugeschickt, trotz entsprechender Vereinbarung.» Die BF sieht in diesem Satz eine Verletzung von Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen von wichtigen Informationen, Entstellen von Tatsachen) mit der Begründung, es sei (Stichwort: «vorab») nie vereinbart gewesen, Zitate autorisieren zu lassen, das sei in den USA nicht gebräuchlich, auch sei es unüblich, das Porträt «herauszuschicken» (gemeint wohl im Voraus zur Ansicht zu schicken), das sei auch nicht die Gepflogenheit bei der «Republik». Das «auch» signalisiere zudem, dass auch im vorherigen Fall (Pastor Beane) eine Vereinbarung zur Autorisierung des Porträts bestanden habe. Das sei ebenfalls unzutreffend. Zudem habe der BG sie nie mit dem schweren Vorwurf des zweifachen Nichtautorisierens konfrontiert. Der BG antwortet auf die Vorwürfe nur mit Bezug auf die Ermächtigung zum Fotografieren der Kinder, nicht aber auf die hier zur Diskussion gestellte Frage, ob eine Zustellung des Porträts «im Voraus» vereinbart gewesen sei, wie er im Artikel kritisiert. Aus den von ihm beigelegten Anhängen 4 und 10 geht nur hervor, dass der porträtierte «KK» sagt: «Sie sollten mir den Artikel schicken und sie haben das nie getan.» Er spricht nicht davon, dass er den «im Voraus» erwartet hätte, nur davon, dass er enttäuscht sei, wie er dargestellt worden sei.

Die Feststellung im Artikel des BG, wonach die BF den Artikel dem Porträtierten nie wie vereinbart zugesandt hat, trifft offensichtlich zu. Das «vorab», also eine Vereinbarung, den Artikel VOR der Veröffentlichung zuzustellen, trifft gemäss vorliegender Aktenlage aber nicht zu. Das macht einen relevanten Unterschied, insbesondere angesichts der mit dieser Passage verbundenen massiven Vorwürfe hinsichtlich der journalistischen Vorgehensweise («Hintergangener», «unethische Arbeit», «verbrannte Erde»). Hier liegt infolgedessen ein Verstoss gegen Ziffer 1 (Verpflichtung zur Wahrheit) vor. Die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) ist dennoch nicht verletzt, obwohl hier sehr wohl schwere Vorwürfe erhoben wurden. Diese erreichten aber nicht das Mass von Rechtsbrüchen oder Vergleichbarem, welche der Presserat in konstanter Praxis als Voraussetzung für die Anhörungspflicht voraussetzt.

14. Das vierzehnte Zitat «Es ist möglich, dass auch andere Porträts erfunden oder manipuliert worden sind» wird am Schluss unter Erwägung 18 behandelt, da es die grundsätzlichsten Fragen aufwirft.

Zweiter Artikel des SJ, 16. 4. 2019, Titel: «‹Meisterhaft komponiert›»

15. Zitat: «Ein Kind muss der Amerikaner [Kumar Katta, KK] aber schon mit zehn oder elf gezeugt haben, denn es ist bereits 18 Jahre alt. Auch sonst konnte der farbige Amerikaner die Gesetze der Biologie irgendwie austricksen: Zumindest ein Kind ist hellhäutig.»
Die BF sieht in dieser Passage Verstösse gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) und Ziffer 3 der «Erklärung» (Entstellen von Tatsachen) und Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen). Begründung: Ihre Angabe sei nicht falsch, der beschriebene Katta sei 29-jährig und habe vier Söhne. Nirgends stehe geschrieben, dass der 18-jährige auch sein Kind sei. Und die Teenagerin Kayla sei effektiv weiss, Tochter der weissen Freundin, von ihr sei später die Rede gewesen. Der BG verweist umgekehrt nur auf Textstellen und darauf, dass die Autorin die Eckdaten ihrer Reportage eigentlich kennen müsste. Auf die Frage, ob und in welchen Punkten genau die Angaben der BF plausibel seien oder nicht, geht er nicht ein.

Wenn fünf Kinder zwischen eins und achtzehn in Kattas Zimmer sind, dieser vier Söhne hat, der 18-Jährige nicht sein Sohn ist und weiter ein hellhäutiges Mädchen, Tochter der hellhäutigen Freundin auch gegenwärtig ist, dann scheint etwas nicht aufzugehen. Die Beschwerdeführerin erklärt das nicht im Einzelnen, sie verweist nur darauf, dass von der Tochter Kayla andernorts im Text die Rede sei und verweist dabei auf «Anhang 4», der die gesamte lange dritte Reportage beinhaltet, in welcher der Presserat jedoch keine andere Passage mit einer Tochter Kayla gefunden hat. Die Bedenken des BG hinsichtlich der familiären Lage bei KK erscheinen nachvollziehbar, er erläutert dies aber in seiner Stellungnahme auch nicht genauer. Fazit: Aussage gegen Aussage, unklare Sachlage in den Akten: Eine Verletzung der «Erklärung» ist somit nicht belegt.

16. Beanstandetes Zitat: «Kanjakhsa Kumar Katta ist die Person, die die beiden Damen mit ‹Frankenstein›, ‹Feind› und ‹Neuro-Monster› beschreiben.»

Hier macht die BF geltend, Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), Ziffer 3 der «Erklärung» (Entstellen von Tatsachen) und Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: Unterlassen sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) seien verletzt. Und zwar weil die drei Charakterisierungen nicht von ihr, sondern von ihrer Kollegin stammten, sie distanziere sich explizit davon. Wo sie das explizit tat, wird nicht erwähnt. Der BG weist darauf hin, dass die Serie ein Gemeinschaftswerk der beiden Autorinnen sei, dass sich die eine von der anderen distanziere, sei nirgends zu lesen und sie hätten dies auch auf ihren gemeinsamen Leserunden nicht geltend gemacht.

In der Tat treten beide Journalistinnen gemeinsam auf, zwar bewusst mit verschiedenen Blickpunkten und Reaktionen, aber das journalistische Produkt ist von beiden signiert und verantwortet («Von Anja Conzett und Yvonne Kunz (Text) und Reto Sterchi (Bilder)» zu Beginn aller fünf Reportagen). Einen Verstoss kann der Presserat in der Bemerkung des BG infolgedessen nicht feststellen. Auch ist nicht ersichtlich, woher der Leser, die Leserin hätten wissen sollen, dass die BF sich speziell von dieser Passage distanziert. Es liegt somit kein Verstoss gegen Richtlinie 1.1, 3.8, Ziffer 3 oder 7 der «Erklärung» vor.

17. Der hier beanstandete Text: «Sowohl Katta als auch der porträtierte Pastor Larry Beane wehren sich bis heute gegen die Veröffentlichung der Fotos ihrer Kinder.» Hier macht die BF geltend, Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), Ziffer 3 der «Erklärung» (Entstellen von Tatsachen) und Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: Unterlassen sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) seien verletzt. Sie wiederholt, dass der Fotograf in beiden Fällen das Einverständnis der Eltern für die Veröffentlichung der Bilder eingeholt habe. Der Pastor Beane habe sich ein Jahr lang nicht bei ihnen gemeldet und Kumar Katta überhaupt noch nie, obwohl er die Kontaktdaten erhalten habe. Der BG wendet ein, die beiden hätten sich bei ihm über die Kinderfotos beschwert und er habe die Beschwerden weitergeleitet. Er verweist auf beigelegte Anhänge an die Beschwerdeantwort, die zeigten, dass er auch um konkrete Antworten gebeten habe, die aber nie erfolgt seien.

Sowohl von Pastor Beane liegt ein Schreiben an die Chefredaktion der «Republik» vor, in welcher er darum bittet, das Bild des Sohnes zu entfernen. Auch Kumar Katta hat dies gefordert, in einer handschriftlichen Notiz, die der «Republik» gemäss den Unterlagen des BG unterbreitet worden ist. Unabhängig davon, ob der Fotograf wirklich die Ermächtigung erhalten hatte, die Bilder der Kinder zu veröffentlichen (wie die BF geltend macht) oder nicht (wie die beiden Porträtierten wissen lassen): Der beanstandete Satz, wonach die beiden sich bis heute gegen die Veröffentlichung der Bilder wehren, trifft aufgrund der den Akten beigelegten Schreiben zu. Hier liegt kein Verstoss gegen Richtlinie 1.1, 3.8 oder die Ziffern 3 und 7 der «Erklärung» vor.

Der Presserat ist der Meinung, die Bilder seien aufgrund der Schreiben der jeweiligen Eltern zu entfernen. Allenfalls müsste die «Republik» genau verifizieren, ob eine ausdrückliche Einwilligung zur Publikation der Porträts auch der Kinder wirklich vorgelegen hat.

Schliesslich und zentral:
18. Das beanstandete Zitat Nummer 14: «Es ist möglich, dass auch andere Porträts erfunden oder manipuliert worden sind.» Die BF macht hier Verstösse geltend gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen), 2.3 (Trennen von Fakten und Kommentar), Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen wichtiger Informationen, Entstellen von Tatsachen), Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre: nicht gerechtfertigte Anschuldigungen unterlassen). Sie begründet dies damit, hier werde ein schwerwiegender neuer Vorwurf erhoben. Das «auch» suggeriere, dass die im Text besprochenen Porträts erfunden worden seien, obwohl die Echtheit der Personen und Gespräche nicht in Frage gestellt worden sei. Und der zu Beginn des Artikels hergestellte Zusammenhang mit dem «Fall Relotius» erhebe alles zu einem irreführenden, schwerwiegenden und unsachlichen Vorwurf. Der wiege umso schwerer, als der BG der Leserschaft nahelege, die Glaubwürdigkeit der ganzen Reportageserie infrage zu stellen. Er impliziere ohne jede Begründung, es könnten mehrere Porträts erfunden oder manipuliert worden sein.

Der BG erwidert, er habe aufgezeigt, dass die BF die Porträts «schwer manipuliert» habe. 13 Fehler seien von der Redaktion korrigiert worden, rund 20 Fragen seien unbeantwortet geblieben, wie gross der Flurschaden wirklich sei, lasse sich nur schwer abschätzen. Wenn aber bei nur zwei von mehreren Porträts dermassen viele Fehler aufzufinden gewesen seien, «und dabei sehr happige», sei der Vorwurf einer Manipulation mehr als gerechtfertigt. Er habe nichts suggeriert, er sage nur «es ist möglich, dass mehr gefälscht wurde».

Es geht um die Frage, ob die vom BG herausgearbeiteten Fehler in den Porträts, soweit sie denn welche waren (das traf wie gesehen in verschiedenen Fällen nicht zu), sowie die übrigen von der BF selber korrigierten Passagen, als bewusste schwere Manipulationen oder gar als totale Erfindungen bezeichnet werden können. So, dass der Schluss erlaubt sein darf, es könnten in der Reportage auch weitere erfundene oder manipulierte Porträts auftauchen, wenn man denn weiter untersuchte.

Es ist für den Presserat aufgrund des hier Gesehenen und der bereits vollzogenen Korrekturen in der Reportage «The Deep South» klar, dass der hier zur Diskussion gestellte dritte von fünf Reportageteilen eine erhebliche Anzahl von Ungenauigkeiten und Fehlern enthielt. Diese zu Recht beanstandeten Punkte sind fraglos alles journalistische Mängel. Es geht meist um Details (Hotelkosten der Autorinnen, war ein Treffen zufällig oder nicht), Ungenauigkeiten (die eine Kirche stammt aus den Fünfziger-, nicht aus den Sechzigerjahren), Verfahrensfehler (Zusenden von Texten, Bilder von Minderjährigen und der spätere Umgang damit). Aber nicht jeder Fehler ist eine bewusste oder – noch schlimmer – eine schwere Manipulation. Eine bewusste Manipulation ist aufgrund des vom BG Vorgebrachten nicht erwiesen, geschweige denn der einer Fälschung, also des Erfindens ganzer Passagen oder Interviews. Genau dies aber macht der BG der BF zum Vorwurf, wenn er sagt: «Es ist möglich, dass auch andere Porträts erfunden oder manipuliert worden sind.»

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass dies und insbesondere auch der wiederholt angesprochene Fall Relotius («Parallelen») eine Schwere der Vergehen suggeriert, die in keinem Verhältnis steht zu dem, was in diesem Fall an Fehlleistungen transparent gemacht worden ist.

Daraus ergibt sich, dass die im angefochtenen Zitat enthaltene Schlussfolgerung aufgrund des «auch» inhaltlich nicht richtig ist. Das «auch» bedeutet, dass bisher erhebliche Erfindungen und Manipulationen feststehen. Das ist so nicht der Fall. Entsprechend liegt hier ein Verstoss gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) vor. Hier geht es, insbesondere wegen des von der BF angesprochenen impliziten Vergleichs ihres Vorgehens mit den krassen Fälschungen von Claas Relotius, auch um einen nicht gerechtfertigten, sehr schweren Vorwurf an die Adresse der Persönlichkeit der BF: Es liegt infolgedessen auch ein Verstoss gegen Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung) und Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung» vor. Zum Vorwurf «Manipulation, Fälschung» hätte die BF zudem angehört und in den Artikeln zu Wort kommen müssen: Das heisst, es liegt hier auch ein Verstoss gegen Richtlinie 3.8 vor. Eine fehlende Trennung von Fakten und Kommentar (Richtlinie 2.3) liegt jedoch nicht vor; dass das sehr scharfe Urteil des SJ-Autors im Rahmen einer Textbesprechung ein kommentierendes Element ist, leuchtet jedem und jeder ein, die den Text liest, die Trennung von den Fakten, also die Erkennbarkeit des Kommentars, ist gegeben.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird im zentralen Punkt gutgeheissen. Der «Schweizer Journalist» hat mit dem Artikel von Beni Frenkel «Ein Hauch von Relotius bei der ‹Republik›» in der Januarausgabe 2019 in mehreren Passagen gegen die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellen von Tatsachen, Anhören bei schweren Vorwürfen) und 7 (ungerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen. Insbesondere der sehr schwere Vorwurf im angedeuteten Vergleich mit dem Fälscher-Skandal «Relotius» wurde nicht hinreichend belegt.

2. Eine erhebliche Anzahl weiterer Beanstandungen gegen die beiden Artikel des «Schweizer Journalist» zu diesem Thema weist der Presserat hingegen als unzutreffend ab.