Nr. 6/2018
Privatsphäre / Identifizierung / Unschuldsvermutung

X. c. «Blick» Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Februar 2018

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Zusammenfassung

Zu viele Angaben machen kenntlich
Wie viele Angaben über eine Person, über die man nicht identifizierend berichten darf, sind in einem Artikel zulässig? Und: Ob ein Urteil rechtskräftig ist oder nicht, ist zwingend anzugeben.

Die Frage und die Feststellung ergaben sich aus einer Beschwerde beim Schweizer Presserat über die Berichterstattung zum Filmer X. «Blick» hatte berichtet, X. müsse vor Gericht erscheinen, weil ihm vorgeworfen werde, er habe ein Kind vergewaltigt und sexuell genötigt. In einem ersten Artikel berichtete «Blick» über die Vorwürfe und beschrieb X. als bekannte Figur der Schweizer Filmszene. «Blick» nannte den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens, das Alter, die Herkunftsregion, die jetzige Wohnregion und einige Facts aus dem Filmschaffen von X. Dazu publizierte die Zeitung ein Bild von X., bei dem ein Balken die Gesichtspartie abdeckte. Die Angaben ermöglichen in der Summe die Identifizierung von X. Da dafür kein öffentliches Interesse bestand, befand der Presserat, dass «Blick» die Richtlinie 7.2 (Identifizierung) verletzte. Später berichtete das Blatt über das Urteil gegen X. Dabei wies «Blick» nicht darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Dieser Hinweis war jedoch zwingend. «Blick» hat daher auch die Richtlinie 7.4 zur Unschuldsvermutung verletzt.

Résumé

L’excès d’informations permet d’identifier
Quelle quantité d’informations peut-on livrer dans un article sur une personne dont on n’a pas le droit de dévoiler l’identité? Et: qu’un jugement soit entré en force ou non, il doit impérativement être évoqué.

La question et la constatation découlent d’une plainte adressée au Conseil suisse de la presse au sujet d’articles consacrés au réalisateur X. Le «Blick» avait rapporté que X. devait se présenter devant le juge pour avoir violé un enfant et exercé sur lui une contrainte sexuelle. Dans un premier article, le journal avait évoqué les infractions reprochées à X., qu’il avait décrit comme une figure connue de la branche cinématographique suisse. Le «Blick» indiquait son prénom et l’initiale de son nom, son âge, sa région d’origine, la région où il habitait maintenant et quelques faits sur son travail cinématographique. Le journal publiait aussi une photo de X., le visage caché par un bandeau. Toutes ces informations réunies permettaient d’identifier X. Comme il n’existe aucun intérêt public à cette identification, le Conseil de la presse estime que le «Blick» a porté atteinte à la directive 7.2. Le journal a par la suite rendu compte du jugement prononcé contre X. Le «Blick» a toutefois omis de signaler que ce jugement n’était pas passé en force, indication qui doit impérativement être donnée. Le «Blick» a donc également porté atteinte à la directive 7.4 sur la présomption d’innocence.

Riassunto

Non c’era il cognome, ma era riconoscibile
Quanti particolari è lecito dare di una persona che di per sé sarebbe vietato identificare, rendendola però in tal modo riconoscibile? E poi: è necessario precisare se una sentenza è definitiva?

La domanda e la precisazione erano sollevati da un reclamo presentato al Consiglio della stampa dopo un articolo del «Blick» sul processo a carico del regista cinematografico X. In tribunale egli doveva rispondere di violenza carnale e di molestie sessuali ai danni di un minore. Nel primo articolo contestato, il giornale scriveva che X. è figura nota nel mondo del cinema svizzero, ne dava l’età, precisava la regione da cui è originario, dove adesso abita e dava qualche altro particolare sui film da lui girati. Si mostrava inoltre il volto del personaggio, sia pure oscurato dal solito tratto nero. Messe una accanto all’altra, tali informazioni senza dubbio hanno reso riconoscibile la persona. Esisteva un interesse pubblico all’identificazione del personaggio? No. Dunque – ha concluso il Consiglio della stampa – il giornale ha riconosciuto la violazione della Direttiva 7.2. (Identificazione) in applicazione della «Dichiarazione dei doveri del giornalista». In seguito, lo stesso giornale ha dato notizia della condanna, ma omettendo di precisare che la sentenza non era definitiva. In tal modo risultava violata un’altra Direttiva (7.4.), che tale precisazione ritiene necessaria. Le violazioni accertate, per finire, sono state due.

I. Sachverhalt

A. Am 9. und am 16. Oktober 2017 berichteten «Blick.ch» und «Blick» über den Fall eines «Luzerner Jungfilmers», der sich wiederholt an einer Minderjährigen «vergangen haben soll». Die Berichterstattung teilt sich in zwei Artikel auf. Der erste Artikel erscheint am 9. Oktober 2017 online auf «Blick.ch» sowie in der «Blick»-Printausgabe am 10. Oktober 2017. In diesem Artikel berichtet «Blick» über schwere Vorwürfe gegen einen «Luzerner Jungfilmer». «X. soll ein Kind vergewaltigt haben» lautet der Titel des Artikels. «Blick» publiziert ein Foto von X., bei dem die Gesichtspartie zwischen Stirn und Oberlippe mit einem Balken zugedeckt ist. «Blick» schreibt, es handle sich um einen 29-jährigen Luzerner Filmemacher, der jetzt aber im Kanton Bern in einer Neubausiedlung lebe. Er sei ein bekanntes Gesicht in der Schweizer Filmszene. Er habe mit einem Kurzspielfilm vor fünf Jahren viel Lob geerntet.

Die Autoren Anian Heierli und Gabriela Battaglia schreiben, dass X. sich am nächsten Tag vor dem Kriminalgericht Luzern verantworten müsse. Die Staatsanwaltschaft erhebe Anklage wegen folgender Delikte: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfach versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung und mehrfache versuchte Vergewaltigung. Es geht im Artikel ausserdem um das beantragte Strafmass und darum, dass die meisten Übergriffe verjährt seien. Die vollständige Anklageschrift liege dem «Blick» nicht vor. Die Gerichtsverhandlung finde hinter geschlossenen Türen statt. Das Urteil werde später schriftlich mitgeteilt.

Dann beschreiben die Autoren den Versuch, mit X. persönlich zu sprechen. «Blick» habe an der Türe des Beschuldigten geklingelt und zuerst mit der Freundin des Beschuldigten gesprochen. Dann sei X. selbst erschienen und habe verneint, dass er der genannte Beschuldigte sei. Es müsse einen Namensvetter geben. Weitere Recherchen hätten jedoch ergeben, dass es sich sehr wohl um den beschuldigten X. handeln müsse. Zum Schluss ordnen die Autoren X. als ein bekanntes Gesicht der Schweizer Filmszene ein.

B. Am 16. Oktober 2017 berichtet «Blick online» über das Ergebnis der Gerichtsverhandlung. «X. muss 6 Monate ins Gefängnis» lautet der Titel des Artikels, der dem Presserat nur in der Online-Version vorliegt. Die schweren Vorwürfe hätten sich erhärtet, schreibt der Autor Anian Heierli. Das Luzerner Kriminalgericht habe X. zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Sechs Monate der Strafe müsse X. absitzen. Er müsse zudem dem Opfer eine Genugtuung bezahlen und die Verfahrenskosten übernehmen. Die Strafe sei vergleichsweise mild ausgefallen, weil die Taten schon mehrere Jahre zurückliegen.

X. habe auf Anfrage von «Blick» keinen Kommentar abgeben wollen. Die Schweizer Filmszene distanziere sich von X. Personen, die einmal mit X. zusammengearbeitet hätten, seien nun schockiert.

C. Am 30. November 2017 reichte der anwaltschaftlich vertretene X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Die beiden Artikel in «Blick» und «Blick.ch» verletzten laut Beschwerde die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörenden Richtlinien 7.1 «Schutz der Privatsphäre» und 7.2 «Identifizierung». Der Artikel vom 9. Oktober 2017 verletze Ziffer 7 der «Erklärung», der Artikel vom 10. Oktober 2017 in der Printausgabe verletze Richtlinie 7.2 und der Artikel vom 16. Oktober 2017 verletze die Ziffer 7 der «Erklärung» und Richtlinie 7.4. Der Beschwerdeführer habe kein Gerichtsverfahren eingeleitet.

X. macht geltend, die «Blick»-Journalistin habe an die Haustüre des Beschwerde-führers geklopft und angegeben, sie wolle über ein neues Filmprojekt sprechen. In Tat und Wahrheit habe sie dann aber gefragt, ob er derjenige X. sei, der sich in Luzern vor Gericht verantworten müsse. Der Beschwerdeführer habe verneint und das Interview abgebrochen. Die Journalistin habe falsche Absichten vorgespiegelt und ein Interview erschlichen. Dies sei eine Belästigung im Privatbereich von X. Die Journalistin habe die Aussagen von X. ohne dessen Einwilligung publiziert. Somit sei die Richtlinie 7.1 verletzt.

Der Beschwerdeführer sieht auch Richtlinie 7.2 verletzt, da aus seiner Sicht die Berichterstattung identifizierend ist. Die Kombination der Angaben zu X. (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens), des Alters (29), der Bezeichnung «Luzerner Filmemacher» sowie des Bildes mit abgedeckter Gesichtspartie ermögliche es jedermann, den Beschwerdeführer mittels kurzer Recherche zu identifizieren. Es sei aber kein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gegeben. X. sei keine Person öffentlichen Interesses und die Berichterstattung habe auch keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Schliesslich rügt X., Richtlinie 7.4 (Unschuldsvermutung und Resozialisierung) sei verletzt. Schon im Artikel vom 9. Oktober 2017 entstehe der Eindruck, es sei erstellt, dass er die Taten begangen habe. Im Artikel vom 16. Oktober habe es der «Blick» dann unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Urteil weitergezogen habe und dass dieses noch keine Rechtskraft erlangt habe. Die Unschuldsvermutung sei somit verletzt und die Resozialisierung des Beschuldigten quasi unmöglich.

D. Am 14. Dezember 2017 nahm die anwaltschaftlich vertretene «Blick»-Gruppe Stellung zu den Vorwürfen. Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen, sie sei in jeder Hinsicht unbegründet. Den Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre weist der «Blick» zurück. Die Journalistin habe sich korrekt angemeldet und das Gespräch habe vor der Haustüre stattgefunden. Die Journalistin habe von Anfang an klar angegeben, dass sie über den Prozess in Luzern sprechen wolle. Sie habe der Freundin des Beschwerdeführers gesagt, sie wolle mit X. über den Termin in Luzern sprechen. Daraufhin sei der Beschuldigte selbst freiwillig an der Türe erschienen. Der Beschwerdeführer habe verneint, die gesuchte Person zu sein, aus Sicht des «Blick» sei dies klar eine Lüge gewesen. Das Gespräch habe aber zu keinem Zeitpunkt einen anderen Inhalt als das bevorstehende Gerichtsverfahren gehabt. Es sei dann die Journalistin gewesen, die das Gespräch abgebrochen habe, da sie eingesehen habe, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf ein Gespräch zur Sache einlassen wollte. Eine Verletzung der Privatsphäre sei keineswegs gegeben.

Auch den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung lässt «Blick» nicht gelten. Im Artikel habe man weder den vollständigen Namen noch den Wohnort von X. genannt. Das Bild sei genügend abgedeckt gewesen. Ob man den Beschuldigten dank weiterer Recherchen erkennen könne, sei nicht erheblich. Allein entscheidend sei, dass die Angaben im Artikel so waren, dass Personen, die ausschliesslich durch die Medien über den Fall Kenntnis hatten, den Beschuldigten nicht identifizieren konnten.

Auch die Unschuldsvermutung sieht der «Blick» nicht verletzt. In den Artikeln vom 9. Oktober bzw. vom 10. Oktober 2017 komme klar zum Ausdruck, dass es um eine bevorstehende Gerichtsverhandlung gehe. Es könne in einer Vorschau kein Urteil enthalten sein. Im Artikel vom 16. Oktober sei über das Urteil des Gerichts in Luzern berichtet worden. Der Beschuldigte habe keinen Kommentar abgeben wollen. Er hätte dem «Blick» sagen können, dass er das Urteil weiterziehen werde. Dies habe er nicht getan. Mit der Resozialisierung habe der Umstand, dass die Anfechtung des Urteils nicht im Artikel erwähnt werde, nichts zu tun.

E. Das Präsidium des Presserats teilte den Fall der 1. Kammer zu, die ihn an ihrer Sitzung vom 29. Januar 2018 und auf dem Korrespondenzweg behandelte. Der 1. Kammer gehören die Präsidentin Francesca Snider und die Mitglieder Dennis Bühler, Michael Herzka, Klaus Lange, Francesca Luvini, Casper Selg und David Spinnler an. Klaus Lange trat von sich aus in den Ausstand.

II. Erwägungen

1. Ist die Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt worden (Richtlinie 7.1)? Der Beschwerdeführer argumentiert, sie sei verletzt worden, da er nicht in das Interview ausserhalb der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eingewilligt habe. «Blick» argumentiert, man habe sich korrekt angemeldet, ausserhalb der Wohnung gewartet und dort mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dieser sei dort von selbst, freiwillig erschienen.

Der Beschwerdeführer kann nicht behaupten, er habe nicht in ein Interview eingewilligt. Er selbst ist aus der Wohnung gekommen und hat Auskünfte erteilt. Er hätte auch in seiner Wohnung bleiben oder via seine Freundin ausrichten lassen können, er wolle nicht mit der Journalistin sprechen. Das Gespräch hat vor der Wohnung, also nicht im Bereich der Privatsphäre von X. stattgefunden. Richtlinie 7.1 ist nicht verletzt.

Die Frage, ob die «Blick»-Journalistin von Anfang an gesagt hat, dass es um die Gerichtsverhandlung gehe, bleibt offen. Es steht Aussage gegen Aussage: «Blick» sagt aus, die Journalistin habe den Inhalt des Gesprächs korrekt und von Anfang an angekündigt. Der Beschwerdeführer sagt aus, die Journalistin habe angekündigt, über Projekte von ihm sprechen zu wollen. In Tat und Wahrheit habe sie dann über den Prozess in Luzern sprechen wollen.

2. Ist die Berichterstattung identifizierend (Richtlinie 7.2)? Der Beschwerdeführer wertet die Berichterstattung von «Blick» als identifizierend. Mit kurzer Recherche könne jedermann herausfinden, um wen es sich bei X. handle. «Blick» argumentiert, man habe weder den Namen noch den Wohnort des Beschwerdeführers genannt und das publizierte Bild sei genügend anonymisiert gewesen. Die Berichterstattung sei somit nicht identifizierend.

Die Frage ist, inwiefern die Summe der Informationen über den Beschwerdeführer eine Identifizierung zulässt. «Blick» publiziert folgende Informationen zum Beschwerde-führer: X. (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens), 29-jährig, ist Luzerner, wohnt seit zwei Jahren in einer Neubausiedlung im Kanton Bern, ist Filmemacher (Jungfilmer), ist ein bekanntes Gesicht in der Schweizer Filmszene, hat vor fünf Jahren mit einem Kurzspielfilm Lob geerntet und später in einer anderen Produktion als Co-Autor mitgewirkt. Ausserdem hat «Blick» ein Bild von X. publiziert, bei dem die Gesichtspartie mit einem Balken abgedeckt ist.

Sind dies zu viele Informationen? Der Presserat konstatiert, dass sich der Beschwerdeführer dank dieser Angaben sehr schnell über sein soziales oder berufliches Umfeld hinaus identifizieren lässt. Richtlinie 7.2 der Erklärung hält jedoch fest, dass Journalisten weder den Namen noch andere Angaben veröffentlichen, «welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld des Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden». Dies, falls das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt, was in Bezug auf X. klar der Fall ist. «Blick» hat also zu viele Angaben über X. publiziert. Die Berichterstattung ist identifizierend und verletzt die Richtlinie 7.2.

3. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die «Blick»-Artikel der Unschuldsvermutung zu wenig oder keine Rechnung tragen (Verletzung der Richtlinie 7.4). Die Resozialisierung von X. werde erschwert bzw. verunmöglicht. «Blick» sagt, der erste Artikel sei eine Prozessvorschau. Somit sei klar, dass noch keine Verurteilung vorliege. Im zweiten Artikel, der über das Urteil des Luzerner Gerichts berichtet, habe es der Beschwerdeführer selbst unterlassen, darauf hinzuweisen, dass er das Urteil anfechten wolle. Er habe keinen Kommentar abgeben wollen.

Beim ersten Artikel handelt es sich tatsächlich um eine Vorschau. Für das Publikum ist dabei klar ersichtlich, dass es keine Verurteilung gibt und somit die Unschuldsvermu-tung eingehalten wird. Die Frage ist, ob «Blick» die Unschuldsvermutung im zweiten Artikel nicht hätte platzieren müssen. So wie der Artikel verfasst ist, ist für die Leser nicht eindeutig, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Es bräuchte demnach ein besonderes Bewusstsein für die Thematik oder das entsprechende Fachwissen, um zu wissen, dass das Urteil möglicherweise weitergezogen worden ist. «Blick» hätte zwingend recherchieren müssen, ob das Urteil weitergezogen worden ist oder ob es Rechtskraft erlangt hat. Der Hinweis, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hätte zwingend im Artikel über das Urteil erfolgen müssen. Die Argumentation von «Blick», der Beschwerdeführer hätte darauf hinweisen müssen, dass er das Urteil weitergezogen hat, ist unhaltbar.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. «Blick» und «Blick.ch» haben mit den Artikeln «X. soll ein Kind vergewaltigt haben» und «X. muss 6 Monate ins Gefängnis» Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unter dem Aspekt Identifizierende Berichterstattung und mit dem Artikel «X. muss 6 Monate ins Gefängnis» unter dem Aspekt Unschuldsvermutung verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.